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Zitieren als:
BGH, Beschluss vom 15.12.2018 - V ZB 184/17 - Asylmagazin 3/2019, S. 78 - asyl.net: M26875
https://www.asyl.net/rsdb/M26875
Leitsatz:

Nachträgliche Heilung im Haftaufhebungsverfahren tritt erst durch Gerichtsentscheidung ein:

1. Wird der Mangel des Haftantrages im Beschwerdeverfahren nachträglich geheilt, so tritt die Heilungswirkung mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ein.

2. Die Heilung ist im Rahmen eines Haftaufhebungsverfahrens (anders als bei einer Fehlerkorrektur im Haftanordnungsverfahrens) nicht von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen abhängig.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Haftantrag, Haftaufhebungsverfahren, Heilung, Haftbeschluss, Abschiebungshaft, Heilungswirkung, Anhörung,
Normen: FamFG § 426 Abs. 2 S. 1, FamFG § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 4, FamFG § 426, FamFG § 420,
Auszüge:

[...]

a) Das Beschwerdegericht geht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass die Haftanordnung nicht hätte ergehen dürfen, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte. Die Angaben der beteiligten Behörden in dem Haftantrag vom 5. Mai 2017 zur erforderlichen Dauer der Haft (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG) waren unzureichend. [...]

b) Rechtsfehlerhaft ist aber die Auffassung des Beschwerdegerichts, wegen der Heilung des Mangels des Haftantrags im Beschwerdeverfahren sei die angeordnete Haft insgesamt nicht rechtswidrig gewesen. Der Mangel des Haftantrags ist zwar nachträglich geheilt worden, Heilung ist aber erst mit Wirkung ab dem 21. Juli 2017 eingetreten. [...]

bb) Diese Nachholung der den Haftantrag heilenden Feststellungen erfolgte hier am 21. Juli 2017. An diesem Tag hat das Amtsgericht der Beschwerde (teilweise) abgeholfen und festgestellt, dass die Behörde für den 4. August 2017 einen Flug zur Abschiebung des Betroffenen nach Marokko gebucht hat. Daraus ergab sich, dass dieser Abschiebetermin der frühest mögliche und die bis dahin angeordnete Haft erforderlich war.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist der Haftantrag nicht erst ab dem 31. Juli 2017 zulässig geworden. Insoweit macht der Betroffene geltend, der Beschluss des Amtsgerichts lasse nicht erkennen, woraus es die Flugbuchung für den 4. August 2017 entnehme. Ergänzende Angaben zu dem Haftantrag habe die beteiligte Behörde erst mit Schriftsatz vom 27. Juli 2017 gemacht; dazu habe der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen erst nach Erhalt des Schriftsatzes am 31. Juli 2017 Stellung nehmen können. Darauf kommt es aber nicht an. Die Heilung tritt allerdings mit der Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Haft ein (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2018 - V ZB 71/17, InfAusIR 2018, 218 Rn. 9). Der Eintritt der Heilung ist hier nicht von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen abhängig. Einer persönlichen Anhörung nach § 420 FamFG bedarf es im Haftaufhebungsverfahren, anders als bei einer Fehlerkorrektur im Haftanordnungsverfahren (dazu: Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 21 ff.; Beschluss vom 11. Februar 2016 - V ZB 24/14, juris Rn. 9; Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 30/16, juris Rn. 9; Beschluss vom 31. März 2017 - V ZB 74/17, InfAuslR 2017, 295 Rn. 3), nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juni 2017 V ZB 39/17, InfAuslR 2017, 347 Rn. 15, 18). [...]