Rechtmäßige Dublin-Haft bei mehrfachen Aliaspersonalien:
1. Das Amtsgericht hat bei Haftanordnung zurecht eine erhebliche Fluchtgefahr i. S. d. Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO angenommen, da die betroffene Person in den vergangenen Jahren insgesamt 25 Aliaspersonalien angegeben hat und unmissverständlich dargelegt hat, dass sie nicht nach Italien zurückkehren möchte.
2. Endet die Haft auf einen Tag, an dem keine Abschiebung stattfindet (z.B. einen Samstag), so steht dies der Anordnung der Haft nicht entgegen. Der beantragenden Behörde ist eine Sicherheitsfrist von einem Tag zuzustehen.
(Leitsatz der Redaktion)
[...]
b) Es liegt der Haftgrund der erheblichen Fluchtgefahr gemäß Artikel 28 Abs. 2 und Artikel 2 Buchst. n der Dublin III-Verordnung i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 2, Nr. 5 und Abs. 15 AufenthG vor. [...]
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht im vorliegenden Fall eine erhebliche Fluchtgefahr im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO angenommen. Die Kammer schließt sich nach eigener Prüfung der umfassenden Begründung des Amtsgerichts an und nimmt hierauf vollinhaltlich Bezug. Auch nach Ansicht der Kammer kann das Verhalten des Betroffenen, wonach dieser in den vergangen Jahren insgesamt 25 Aliaspersonalien angegeben hat (vgl. Bl. 17 ff. der Ausländerakte), nur so verstanden werden, dass er damit versucht hat, seine wahre Herkunft und die in Italien und Österreich laufenden Asylverfahren zu verschleiern, um eine Zurückschiebung nach Italien zu verhindern. Der Betroffene hat zuletzt noch im Rahmen der Anhörung vor dem Amtsgericht Paderborn durch seine Angabe, Deutschland nicht freiwillig verlassen zu wollen, eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, sich einer Abschiebung entziehen zu wollen. Er gab an, nicht nach Italien zurückzuwollen, weil er dort keine Perspektive für sich sehe. Zudem seien zwei Freundinnen von ihm in Italien getötet worden. Er habe Angst, dass ihm das gleiche widerfahre. Auch der Umstand, dass der Betroffene angab, dass die im Haftantrag genannten Personalien unrichtig seien und dass er im Jahr 2006 einen Asylantrag in Deutschland gestellt habe, spricht gegen eine freiwillige Ausreise nach Italien.
Durch dieses Verhalten hat der Betroffene insgesamt dokumentiert, nicht bereit zu sein, den zuständigen Mitgliedstaat Italien alsbald aufzusuchen und sich dem dort anhängigen Asylverfahren zu stellen, sondern sich vielmehr einem Rücküberstellungsverfahren durch Flucht zu entziehen.
c) Die Haftanordnung ist auch verhältnismäßig.
Die Beteiligte zu 2) hat in nicht zu beanstandender Weise eine Haftanordnung bis zum 03.03.2018 beantragt. Die Höchstfrist nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO ist gewahrt. Die Ausführungen der Beteiligten zu 2) in dem Haftantrag vom 08.01.2018 zur Organisation der Rücküberstellung sowie zu den einzelnen Verfahrensschritten sind plausibel und nachvollziehbar. Die Beteiligte zu 2) hat bei der Bemessung der Dauer der Inhaftierung die gebotenen Grundsätze eingehalten und organisierte die Zurückschiebung des Betroffenen mit der gebotenen Beschleunigung. Die für die einzelnen Arbeitsschritte angesetzten Zeiträume sind angemessen. Dass der 03.03.2018 auf einen Samstag fällt, steht dem nicht entgegen. Selbst wenn an Samstagen keine Abschiebungen stattfinden sollten, ist es sachgerecht, der Beteiligten zu 2) für den Fall des Scheiterns der Abschiebung eine Sicherheitsfrist von einem Tag einzuräumen. Ab Antragstellung am 08.01.2018 ist die bis zum 03.03.2018 beantragte und durch das Amtsgericht Paderborn angeordnete Haft daher nicht zu beanstanden. [...]