VG Gelsenkirchen

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Zitieren als:
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 09.07.2018 - 1a K 902/18.A - asyl.net: M26886
https://www.asyl.net/rsdb/M26886
Leitsatz:

Wirksamkeit einer religös geschlossenen Ehe nach eritreischem Recht:

1. Die Eintragung in das eritreische Zivilregister (sog. "Kebabi"-Register) ist keine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung einer Eheschließung in Eritrea. Eine vor der Gesetzesreform im Mai 2015 (seither Geltung des ZGB) religiös geschlossene Ehe ist wirksam und wird auch vom eritreischen Staat als zivilrechtlich wirksam angesehen.

2. Die Vaterschaftsanerkennung des leiblichen Vaters ist wegen der Ehe der Mutter mit einem anderen Mann gem. § 1594 Abs. 4 BGB unwirksam.

3. Ein eritreisches Kind kann die Flüchtlingseigenschaft daher nicht von seinem leiblichen eritreischen Vater ableiten, solange die Mutter noch in religiöser Ehe mit einem anderen Mann verheiratet ist.

(Leitsätze der Redaktion; Anmerkung: Die Eltern haben die Möglichkeit, die Vaterschaft des Ehemanns der Mutter nach § 1600 BGB anzufechten.)

Schlagwörter: Familienasyl, religiöse Eheschließung, Wirksamkeit der Eheschließung, rechtlicher Vater, biologischer Vater, leiblicher Vater, Eritrea, Familienflüchtlingsschutz,
Normen: AsylG § 26, EGBGB Art. 19, EGBGB Art. 13 Abs. 1, BGB § 1594 Abs. 2,
Auszüge:

[...]

Ebenfalls kann sich der Kläger nicht auf den Flüchtlingsstatus von Herrn ... berufen. Dieser hat zwar bezüglich dem Kläger am 29. März 2016 die Vaterschaft anerkannt. Diese Vaterschaftsanerkennung ist jedoch unwirksam.

3) Dies gilt zunächst dann, wenn man diesbezüglich das deutsche Recht zugrunde legt, wie dies von Art. 19 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch – EGBGB – vorgesehen ist. Danach richtet sich die Abstammung eines Kindes nach dem Recht des Staates, in dem dieses seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dieses Land ist bei dem Kläger Deutschland, da er hier geboren wurde und aufgrund des ihm und der Mutter zukommenden Schutzstatus auch nicht anzunehmen ist, dass er dieses Land in näherer Zukunft verlassen wird. Ausgehend hiervon ist die Vaterschaftsanerkennung von Herrn ... nach § 1594 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB – unwirksam. Danach ist ein Vaterschaftsanerkenntnis dann unwirksam, wenn die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Dies ist vorliegend der Fall. Denn die Mutter des Klägers ist nach eigener Aussage bereits in Eritrea mit einem Mann nach religiösem Ritus verheiratet, ohne dass diese Ehe in der Folgezeit aufgelöst wurde. Insbesondere hat die Mutter des Klägers selbst in der mündlichen Verhandlung am 9. Juli 2018 auf Nachfrage des Gerichts angegeben, dass ihre frühere Ehe nicht geschieden worden sei. Damit ist aber gemäß § 1592 Nr. 1 BGB, wonach Vater eines Kindes der Mann ist, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, bereits diejenige Person, mit welcher die Mutter des Klägers in Eritrea die Ehe geschlossen hat, als sein Kindesvater anzusehen.

Es ist auch nicht anzunehmen, dass die in Eritrea geschlossene Ehe der Mutter ihrerseits unwirksam ist.

Dies gilt zunächst mit Blick darauf, dass die Mutter des Klägers nach eigenen Angaben bereits mit 15 Jahren geheiratet hat. Zwar sah die zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung in Eritrea geltende Proklamation Nr. 2/1991 über das vorläufige Zivilgesetzbuch – VZGB – (zitiert nach Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 162. Lieferung, Eritrea, S. 22 ff.) in dem damals inkorporierten Art. 46 des vormaligen EPLF-Zivilgesetzbuches grundsätzlich die Vollendung des 18. Lebensjahres als Eheerfordernis vor. Jedoch kam nach Art. 587 in Verbindung mit Art. 309 VZGB auch die Eheschließung eines Minderjährigen mit dessen Zustimmung sowie derjenigen seines Vormunds in Betracht. Dass die Mutter des Klägers zu ihrer damaligen Heirat gegen ihren Willen gezwungen wurde, hat sie aber nicht vorgetragen. Dies folgt auch nicht implizit allein aus ihrer Aussage während der ersten Anhörung am 9. Januar 2017, dass sie verheiratet worden sei, obwohl sie gerne länger zur Schule gegangen wäre. Denn vor dem Hintergrund, dass in Eritrea eine möglichst frühe Heirat mit anschließender Mutterschaft für Frauen den Vorteil bietet, dem ansonsten drohenden Nationaldienst zu entgehen (vgl. zu dieser Praxis die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Eritrea: Nationaldienst, Themenpapier der SFH-Länderanalyse vom 30. Juni 2017, S. 11), kann aus der vorgenannten Äußerung nicht geschlossen werden, dass die Mutter des Klägers einer Vermeidung der Eheschließung unter späterer Teilnahme am Nationaldienst den Vorzug gegeben hätte. Dies gilt zusätzlich insofern, als sie auch in ihrem eigenen Klageverfahren die drohende Einziehung in den Nationaldienst als Verfolgungsgrund geltend gemacht und damit zu erkennen gegeben hat, dass sie diesen fürchtet.

Nichts anders gilt unter Berücksichtigung deutschen Rechts. Insofern bestimmt Art. 13 Abs. 1 EGBGB zunächst, dass für die Wirksamkeit der Eheschließung auf das Recht des Staates, dem der jeweilige Ehepartner angehört, hier also das eritreische Recht, abzustellen ist. Zwar sieht Abs. 3 Nr. 1 der Vorschrift weiterhin vor, dass dann, wenn die Ehemündigkeit eines Verlobten nach Abs. 1 ausländischem Recht unterliegt, die Ehe nach deutschem Recht unwirksam ist, wenn der oder die Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte. Diese Vorschrift erfasst die Mutter des Klägers nach Maßgabe der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 44 Abs. 3 EGBGB aber nicht. Danach greift die Vorschrift des Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB nämlich dann nicht ein, wenn der minderjährige Ehegatte vor dem 22. Juli 1999 geboren wurde. Dies ist hinsichtlich der Mutter des Klägers, die nach eigenen Angaben im Jahr 1989 geboren sein will, der Fall. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Ehemann der Mutter vor dem 22. Juli 1999 geboren wurde, da er dann zum Zeitpunkt der von der Mutter vorgetragenen Heirat im Jahr 2003 maximal vier Jahre alt gewesen wäre, was nicht dazu passt, dass er im Anschluss an die Eheschließung als Soldat nach T. gegangen sein soll.

Weiterhin ist die von der Mutter des Klägers noch in Eritrea eingegangene Ehe auch nicht deswegen unwirksam, da diese nach ihren eigenen Angaben nur religiös geschlossen wurde. Denn nach Art. 577 VZGB erkannte der eritreische Staat zum Zeitpunkt der Heirat auch diejenigen Eheschließungen an, die entsprechend der Religion der Parteien oder den örtlichen Gewohnheiten erfolgten. Und in Art. 625 Abs. 3 VZGB war hinsichtlich der Wirkungen der Ehe geregelt, dass es keinen Unterschied mache, ob die Ehe vor einem Zivilstandesbeamten oder ob sie gemäß den durch Religion oder die Gewohnheit vorgesehenen Formen geschossen wurde (vgl. auch Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 162. Lieferung, Eritrea, S. 15, wonach nicht nur die staatliche Zivilehe anerkannt wird, sondern genauso eine Ehe, welche in der Form einer der im Lande vorhandenen Religionen geschlossen wurde).

Umstritten ist diesbezüglich lediglich die Frage, ob für die Wirksamkeit der religiösen Ehe zusätzlich noch eine Eintragung in das Zivilregister der jeweiligen kleinsten Verwaltungseinheit in Eritrea ("Kebabi"-Register) erforderlich ist. Insofern wurde in Art. 48 EPLF-ZGB, der hinter den Vorschriften zu den Formen der Eheschließung in das VZGB inkorporiert war, gefordert, dass eine geschlossene Ehe gleich welcher Form in das Eheregister der Volksversammlung am Ort des Aufenthalts der Eheleute einzutragen ist, und dies in Gegenwart von drei Zeugen während oder nach der Eheschließung. Hierbei wird aus der Vorschrift selbst aber nicht unmittelbar erkennbar, ob es sich um eine konstitutive Voraussetzung für die Wirksamkeit der Ehe oder lediglich um eine deklaratorische Bestimmung im Sinne einer Ordnungsvorschrift handelt, welche lediglich die Publizität der Eheschließung für die Behörden sichern soll.

Die Mutter des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung keine Angaben dazu gemacht, ob ihre religiöse Eheschließung im Anschluss auch in das Zivilregister eingetragen wurde. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, geht die erkennende Kammer jedoch davon aus, dass ihre Eheschließung in Eritrea wirksam geworden ist.

Hierfür spricht zunächst, dass die eritreischen Behörden die Ehe der Mutter des Klägers offenbar selbst als wirksam behandelt haben. Denn ihr wurden nach ihrer Aussage bis zur Flucht ihres Mannes aus dem Militärdienst Leistungen des eritreischen Staates, namentlich Rationskarten für Zucker und andere Lebensmittel, zugewendet. Zudem hatte die Mutter des Klägers nach eigenen Angaben das Recht auf landwirtschaftliche Tätigkeiten in dem Ort, in dem sie mit ihrem Ehemann gelebt hat. Dieses Recht ist auf Art. 15 der Proklamation Nr. 58/1994 über den Landbesitz (abgedruckt bei Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 162. Lieferung, Eritrea, S. 52) zurückzuführen, wonach eritreische Eheleute persönliche Rechte an zu Ackerbauzwecken gewidmeten Land entweder am Ort ihres ständigen Aufenthalts oder an dem Ort, an welchem sie sich dauerhaft niederlassen wollen, erhalten. Die vorgenannten Leistungen wurden erst mit der Desertion des Ehemanns aus dem Nationaldienst gestrichen, wobei diese Bestrafung nicht nur von Soldaten, sondern nach Aussage der Mutter auch von den Verwaltungsbeamten ihres Bezirks betrieben wurde. Im Übrigen geht auch die Mutter selbst in ihrer Klagebegründungsschrift vom 20. April 2018 im Verfahren 1a K 5753/17.A, dort S. 17 ff., davon aus, dass der eritreische Staat ihre damalige Ehe als wirksam ansieht. Denn sie verweist in diesem Schriftsatz explizit auf Gefahren, die ihr bei einer Rückkehr nach Eritrea als Familienangehöriger eines Deserteurs drohen.

Für die Wirksamkeit einer (nur) religiösen Eheschließung ohne Eintragung in das Zivilregister spricht weiterhin auch die Auslegung einschlägiger Bestimmungen des VZGB. So sah Art. 48 EPLF-ZGB zwar die Eintragung in das Eheregister vor, benannte hierfür aber keine konkrete zeitliche Frist, sondern bestimmte lediglich, dass selbige "während oder nach" der Eheschließung vorzunehmen war. Im Fall, dass man die Eintragung als Wirksamkeitsvoraussetzung interpretieren würde, könnte sich danach an die eigentliche Eheschließung eine längere Zeitspanne – im Extremfall mehrere Jahre – anschließen, in denen eine Ehe vollzogen wird, aber mangels Eintragung im Register schwebend unwirksam wäre. Zudem verweist Art. 605 Abs. 2 VZGB für die allgemeinen Gültigkeitsvoraussetzungen, die auch bei einer religiösen Ehe "in jedem Fall beachtet" werden müssen, (nur) auf die Vorschriften der Art. 582-596 VZGB und damit nicht auf das Registrierungserfordernis des Art. 48 EPLF-ZGB. Schließlich sah Art. 698 VZGB für den Beweis der Eheschließung die Vorlage der Heiratsurkunde als ausreichend an, die bei oder nach der Eheschließung gemäß dem Gesetz errichtet wurde, ohne dass zusätzlich der Registerauszug über die Eintragung der Ehe erwähnt wird. Alle diese Überlegungen weisen danach auf ein Verständnis des Art. 48 EPLF-ZGB als reine Ordnungsvorschrift hin.

Nichts anderes ergibt sich schließlich aus dem Inkrafttreten des neuen eritreischen Zivilgesetzbuchs – ZGB – im Mai 2015 (herunterzuladen unter http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=7&ved=0ahUKEwjXr9DL25vcAhXCUlAKHU-ZcpEQFghWMAY&url=http 3A %2F%2Fportal.vindburgerzaken.nl%2FStippWebDLL%2FResources%2FHandlers%2FDownloadBestand.ashx%3Fid
3D2000020146&usg=AOvVaw2AIHSIxXZ0CZG6vsIjj1sm), welches das VZGB ab dem vorbenannten Zeitpunkt abgelöst hat. Ausweislich der bereits von der Prozessbevollmächtigten benannten Position des Auswärtigen Amtes, wie sie in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage von Abgeordneten und der Fraktion "Die Linke" aus dem Jahr 2017 deutlich wird (BT-Drucks. 18/13359, S. 10), führte dieses zwar auf die Frage, aus welchem Grund von nachzugswilligen Ehegatten aus Eritrea seit Herbst 2016 unter anderem die Registrierung der Eheschließung verlangt wird, aus, dass der eritreische Gesetzgeber im Jahr 2015 nochmals klargestellt habe, dass jede religiöse oder gewohnheitsrechtliche Eheschließung zu ihrer Wirksamkeit beim Standesamt registriert werden müsse. Der Nachweis über die Registrierung werde daher als Nachweis des Bestehens einer Ehe verlangt.

Dieser Ansicht vermag die erkennende Kammer jedoch nicht zu folgen. Unabhängig davon, dass keine Anzeichen dafür ersichtlich sind, dass die in Art. 545 Abs. 3 des seit Mai 2015 geltenden ZGB wiederum geregelte Pflicht zur Eintragung religiös geschlossener Ehen in das Zivilregister anders zu verstehen ist als im Vorgängergesetzbuch des VZGB, ist insofern die Regelung des Art. 2775 ZGB zu beachten. Nach dessen Abs. 1 bleiben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, rechtliche Verhältnisse, die vor Inkrafttreten des neuen Gesetzbuchs entstanden sind, gültig, auch wenn die neuen Vorschriften die Bedingungen ändern, unter denen diese Verhältnisse entstehen können. Und nach Abs. 2 werden die Folgen, die sich aus den zuvor entstandenen Rechtsverhältnissen ergeben, durch das neue Gesetzbuch nicht berührt. Mangels ersichtlicher ausdrücklich abweichender Regelungen bezüglich in der Vergangenheit geschlossener Ehen ist danach davon auszugehen, dass eine unter dem alten Recht rechtsgültig erfolgte Heirat durch Inkrafttreten des neuen ZGB nicht tangiert wurde.

Dass das Auswärtige Amt auch zum jetzigen Zeitpunkt noch an seiner vorgehend dargestellten Rechtsansicht festhält, wird im Übrigen dadurch in Zweifel gezogen, als es in einer weiteren Kleinen Anfrage von Mitgliedern und der Fraktion "Die Linke" aus März 2018 (BT-Drucks. 19/1407, S. 1 f.) heißt, dass nach deren Kenntnis das Auswärtige Amt inzwischen auf dem Standpunkt steht, dass die religiösen Ehen auch ohne zivilrechtliche Nachregistrierung gültig sind, und eine solche nur deswegen noch gefordert wird, um Zweifel an der Echtheit der eritreischen religiösen Eheurkunde zu beseitigen.

Nach alledem geht das Gericht nicht davon aus, dass die Eintragung in das Zivilregister für die Wirksamkeit der nur religiös geschlossenen Ehe der Mutter des Klägers erforderlich gewesen ist (ebenso aus der niederländischen Rechtsprechung: Rechtbank Den Haag, Entscheidung vom 5. Juli 2017 – 16 / 26926 –, zu finden unter https://uitspraken.rechtspraak.nl/inziendocument?id=ECLI:NL:RBDHA:2017:7423 [...]).

Lediglich ergänzend ist danach darauf zu verweisen, dass das Auslegungsergebnis des Gerichts auch durch eine Stellungnahme des Eritrea-Experten Günter Schröder vom Mai 2017 (Günter Schröder, Marriage, Vital Events Registration & Issuance of Civil Status Documents in Eritrea, May 2017, herunterzuladen unter https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=2&ved=0ahUKEwjXqIvYopzcAhXJAewKHQ6EBgkQFggxMAE&url=https %3A%2%2Fwww.ecoi.net%2Ffile_upload%2F1930_1390233580_eritrea-marriage-pack-august-2013.pdf&usg=AOvVaw23eNB4Bk1C6zEPSkNpdLf_) bestätigt wird. Dort stellt er unter Berufung auf Juristen aus Eritrea dar, dass bereits unter der Geltung des VZGB nach der Rechtspraxis eine Ehe von dem Moment an als gültig angesehen wurde, wenn die jeweilige Trauung abgeschlossen war und der Priester das betroffene Paar zu Mann und Frau erklärt hatte. Weder das neue ZGB noch das vormals gültige VZGB hätten die Gültigkeit der Ehe abhängig von einer Registrierung gemacht, was mit Blick auf die in der Vergangenheit bestehenden fehlenden zivilen Ämter insbesondere in ländlichen Gebieten auch nicht möglich gewesen sei (vgl. Günter Schröder, Marriage, Vital Events Registration & Issuance of Civil Status Documents in Eritrea, May 2017, Rn. 61, 86, 91). [...]