Bundesministerium des Innern

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Zitieren als:
Bundesministerium des Innern, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 08.01.2019 - M 3 -20010/18#3 - asyl.net: M26913
https://www.asyl.net/rsdb/M26913
Leitsatz:

Voraussetzungen für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten nach § 36a AufenthG:

1. Die erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde nach § 31 AufenthV kann nicht aufgrund fehlenden Wohnraums oder fehlender Lebensunterhaltssicherung verweigert werden, da diese im Gesetz ausdrücklich als Voraussetzungen für den Familiennachzug ausgeschlossen sind.

2. Kindeswohlinteressen - das heißt auch das Wohl Minderjähriger kurz vor Erreichen der Volljährigkeit - werden besonders gewichtet. Dies geht aus § 36a Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 2 AufenthG hervor.

(Zusammenfassung der Redaktion; das Rundschreiben ist auf 2018 datiert, laut Angaben des Flüchtlingsrats Niedersachsen wurde es jedoch 2019 verschickt)

Schlagwörter: Familiennachzug, Familienzusammenführungsrichtlinie, Ehegattennachzug, Kindernachzug, Elternnachzug, subsidiärer Schutz, Erlass, Weisung, Schutz von Ehe und Familie, Familieneinheit, Familienzusammenführung,
Normen: AufenthG § 36a Abs. 2 S. 1 Nr. 2, AufenthG § 36a Abs. 2 S. 2, AufenthV § 31,
Auszüge:

[...]

2. Monatlich können 1.000 nahen Familienangehörigen subsidiär Schutzberechtigter Visa zur Einreise in das Bundesgebiet erteilt werden, sofern sie die Voraussetzungen für den Nachzug erfüllen. Hierauf haben sich die Koalitionsparteien im Koalitionsvertrag ausdrücklich aufgrund ihrer rechtlichen und humanitären Verpflichtungen einerseits und der weiter notwendigen Steuerung und Begrenzung der Migrationsbewegungen nach Deutschland andererseits bekannt. Der Gesetzgeber hat in der gesetzlichen Neuregelung des § 36a AufenthG konkrete Anforderungen und Ausschlussgründe für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten normiert. Hierzu möchte ich Ihnen folgende Hinweise geben:

- Die Zustimmung gemäß § 31 AufenthV kann nicht aus Gründen verweigert werden, die im Gesetz ausdrücklich als Voraussetzung für den Familiennachzug ausgeschlossen sind; das bedeutet u.a., dass Wohnraum und Lebensunterhalt nicht gesichert sein müssen. Dies gilt sowohl für den Nachzug der Eltern zu ihren minderjährigen Kindern, als auch für den Nachzug minderjähriger lediger Kinder zu ihren Eltern und den Ehegattennachzug.

- Zudem werden Kindeswohlinteressen - dies schließt Minderjährige kurz vor Erreichen der Volljährigkeit mit ein - besonders gewichtet (vgl. § 36a Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 2 AufenthG). [...]