VG Halle

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Zitieren als:
VG Halle, Urteil vom 21.12.2018 - 1 A 656/16 HAL - asyl.net: M26941
https://www.asyl.net/rsdb/M26941
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung wegen Zugehörigkeit zur Glaubensrichtung der Ismaeliten sowie drohender Zwangsrekrutierung durch die Taliban:

1. Eine konkrete drohende Verfolgung liegt vor, wenn der Betroffene sich weigert, eine Bombe in einer Schule zu deponieren, daraufhin Drohungen erhält und schließlich zur Ausbildung als Widerstandskämpfer nach Pakistan verschleppt wird.

2. In Afghanistan steht keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung, um bei einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung durch die Taliban auszuweichen. Selbst in Kabul bleibt Verfolgungsgefahr bestehen, da Neuigkeiten über eine rückkehrende Person potenzielle Verfolger erreichen können.

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Afghanistan, Schiiten, Ismaeliten, Taliban, Zwangsrekrutierung, nichtstaatliche Verfolgung, Flüchtlingsanerkennung, interner Schutz, interne Fluchtalternative, Glaubhaftmachung, Drohung, Pakistan, Kabul, Anhörer, Entscheider,
Normen: AsylG § 3, AsylG § 3e, AsylG § 3d, AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 5, AsylG § 3 Abs. 1, AsylG § 3c, RL 2011/95/EU Art. 4 Abs. 4,
Auszüge:

[...]

Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 6. Dezember 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dieser hat im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG (§ 113 Abs. 1 Satz 5 VwGO). [...]

Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft dargelegt, dass er gegen seinen Willen nach Pakistan verbracht werden sollte, um dort zum Widerstandskämpfer ausgebildet zu werden. Das Gericht hält die in der mündlichen Verhandlung erfolgten detaillierten und widerspruchsfreien Angaben für glaubhaft. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Er hat seine Verfolgungsgeschichte ohne Widersprüchlichkeiten, Lücken oder unrealistische Passagen geschildert. Auch aus seiner emotionalen Bewegtheit, mit der er die einzelnen Umstände in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, schließt das Gericht, dass es sich um wahre Begebenheiten handelt.

Dementsprechend sind auch die Ausführungen des Entscheiders in dem streitgegenständlichen Bescheid und die von diesem unterstellte Unglaubwürdigkeit des Klägers durch den Vortrag bei der mündlichen Anhörung nicht begründet und auch nicht nach vollziehbar. Der Mitarbeiter des Bundesamtes, der über den Asylantrag entschieden hat, hat seinen Eindruck von der Glaubhaftigkeit des Vortrages allein aus dem Protokoll der Anhörung und dem sonstigen Inhalt des Verwaltungsvorganges der Beklagten entnehmen können. Eine derartige Analyse der Aussage auf ihre Glaubhaftigkeit hin ist aber nur dann möglich, wenn sich aus dem Protokoll Angaben entnehmen lassen, ob und in welcher Weise auf eine detailarme oder/und oberflächliche Darstellung des Sachverhaltes durch den Kläger reagiert wurde, etwa ob durch Nachfragen oder durch die Aufforderung, mit weiteren Details seinen Sachvortrag zu ergänzen, reagiert wurde. Insoweit ist dem Protokoll aber nichts zu entnehmen. Der Anhörer hat ausweislich des Protokolls eine Reihe von Nachfragen gehabt, die aber alle offensichtlich zu seiner Zufriedenheit beantwortet worden sind. Der Kläger durfte damit davon ausgehen, dass er ausreichend detailliert geantwortet hatte. Eine Unglaubwürdigkeit lässt sich daraus dementsprechend nicht ableiten.

Zur Überzeugung des Gerichts hat der Kläger glaubwürdig geschildert, dass er durch den Besuch der Schule in eine Ausbildungsstätte der Widerstandskämpfer geraten ist, er sich dort einer Zwangsrekrutierung verweigert hat und deswegen bedroht und nach Pakistan verschleppt werden sollte. Hierzu hat er in nachvollziehbarer Weise dargestellt, wie er in der Schule durch seine Zugehörigkeit zur ismaelitischen Glaubensrichtung in den Fokus des Imam geraten ist, der sukzessive einen Verfolgungsdruck auf gebaut hat. Der Kläger ist durch sein Verhalten aufgefallen und zunehmend dem steigenden Druck durch seine Mitschüler ausgesetzt worden. Er hat glaubhaft und nach vollziehbar geschildert, dass er nach Pakistan gebracht und dort rekrutiert werden sollte. Sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit waren bereits zu diesem Zeitpunkt wegen seines Glaubens und seiner Weigerung, als Widerstandskämpfer eine Bombe in einer Schule zu deponieren, zu diesem Zeitpunkt bedroht, wobei unschädlich ist, dass der Kläger von Drohungen berichtet, ohne näher angeben zu können, welche Konsequenzen gedroht hätten. Hier ist bei lebensnaher Betrachtung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel von (konkret drohenden) Angriffen auf Leib und Leben des Betroffenen auszugehen. Diese Drohung erfüllt auch den Tatbestand der Verfolgung, denn die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt nur voraus, dass das Leben des Ausländers bedroht ist. Von einer (konkret drohenden) Verfolgung des Klägers ist im vorliegenden Fall aber auch deswegen auszugehen, weil der Kläger glaubhaft geschildert hat, dass mehrere unbekannte Personen bei seinen Eltern erschienen und diese bedroht hatten.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Kläger Afghanistan aufgrund politischer Verfolgung vorverfolgt verlassen hat. Stichhaltige Gründe, aufgrund derer davon ausgegangen werden könnte, dass der Kläger einer solchen Verfolgungsgefahr im Fall seiner Rückkehr nicht mehr unterliegt, sind nicht ersichtlich. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass der Kläger bei seiner Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Racheakten rechnen muss.

Die Islamische Republik Afghanistan ist auch erwiesenermaßen nicht in der Lage Schutz vor der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure zu bieten. [...]

Dem Kläger stand und steht auch keine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung, um bei seiner Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung durch die Taliban auszuweichen. [...] Der humanitäre Charakter des Asyls verbietet es, einem Schutzsuchenden, der das Schicksal der Verfolgung bereits einmal erlitten hat, das Risiko einer Wiederholung solcher Verfolgung aufzubürden (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2009 - 10 C 21.08 -, Juris).

Offen bleiben kann damit, ob der Kläger seine Existenz am Ort der Fluchtalternative in zumutbarer Weise und ohne ein Leben in Illegalität angemessen sichern kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, Juris Rn. 20). [...]