VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 07.01.2019 - 15 ZB 18.32780 - asyl.net: M26959
https://www.asyl.net/rsdb/M26959
Leitsatz:

Kein Abschiebungsverbot für staatenlose Palästinenser hinsichtlich Jordanien:

1. Staatenlose Palästinenser aus Jordanien sind aufgrund der für sie verfügbaren Unterstützung der UNRWA nicht von einer existenziellen Notlage bedroht.

2. Dem Erlass der Abschiebungsandrohung steht nicht entgegen, dass eine freiwillige Rückkehr bzw. Rückführung möglicherweise auf absehbare Zeit unmöglich ist. Dass die jordanischen Behörden nach ihrer inzwischen geänderten Praxis für staatenlose Palästinenser keine Reisedokumente mehr ausstellen, ist für den Erlass der Abschiebungsandrohung daher nicht erheblich.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Palästinenser, Jordanien, Existenzgrundlage, Berufungszulassungsantrag, Abschiebungsverbot, zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot, Existenzminimum, Grundsätzliche Bedeutung, Abschiebungsandrohung auf Vorrat, Zielstaatsbezeichnung, UNRWA,
Normen: AsylG § 78 Abs. 3, AufenthG § 60 Abs. 5, AufenthG § 59,
Auszüge:

[...]

5-6 a) Die von den Klägern als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehenen Behauptungen, "dass sie im Falle einer Rückführung bzw. freiwilligen Rückkehr nach Jordanien (…) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als Staatenlose im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen von Jordanien von öffentlichen Behörden und Funktionsträgern erheblich diskriminiert und benachteiligt werden mit der Konsequenz, dass das notwendige Existenzminimum der Kläger wie Wohnung, Einkommen, Nahrung, medizinische Versorgung und Bildung nicht sichergestellt ist, so dass Gefahr für Leib und Leben der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vorliegt, deshalb Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Kläger rechtlich geboten ist" und

7-8 "dass eine freiwillige Rückkehr oder Aufnahme der Kläger in Jordanien tatsächlich und rechtlich nicht möglich ist, weil die jordanischen Behörden eine Wiederaufnahme von einmal aus Jordanien ausgereisten, staatenlosen Palästinensern nachhaltig auf unabsehbare Zeit verweigern, so dass für den Fall einer illegalen Wiedereinreise der Kläger in Jordanien deren notwendiges Existenzminimum wie Wohnung, Nahrung, Einkommen, medizinische Versorgung und Bildung, insbesondere für die minderjährigen Kinder, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit durch die Organisation UNRWA sichergestellt ist, so dass für die Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr für Leib und Leben besteht, mithin die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Zuerkennung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz für alle Kläger vorliegen", vermag eine Berufungszulassung gem. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht zu begründen.

9 aa) Das gilt zunächst für den Einwand, die Wiedereinreise nach Jordanien sei ihnen unmöglich. Aus Sicht der Kläger entspreche es der aktuellen und gefestigten Erkenntnislage, dass nach Ausreise von staatenlosen Palästinensern aus Jordanien für diese kein weiteres Reisedokument für eine Rückkehr bzw. Rückführung und freiwillige Wiedereinreise ausgestellt werde. Insofern werde auf ein Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 24. April 2018 an einen Rechtsanwalt verwiesen, der einen Verwandten der Kläger vertreten habe, der gleichfalls staatenloser Palästinenser mit Herkunft aus Jordanien sei. Dort werde zutreffend ausgeführt, dass die Vertretung des Königreichs Jordanien entgegen ihrer bisherigen Praxis Personen palästinensischer Volkszugehörigkeit, die ihren ständigen Wohnort in Jordanien innehätten oder innegehabt hätten, keine neuen Pässe oder ersatzweise Heimreisescheine mehr ausstelle. Somit sei es für die Kläger überhaupt nicht möglich, neue Dokumente, die zur Einreise nach Jordanien berechtigten, zu erhalten.

10 Die aktuelle Möglichkeit der Einreise in den in der Abschiebungsandrohung benannten Zielstaat ist allerdings nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Abschiebungsandrohung. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass bei der Beendigung des Aufenthalts erfolgloser Asylbewerber das Bundesamt auf die Prüfung und Feststellung von sog. zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten beschränkt ist. Weiter ist geklärt, dass das Bundesamt auch in Fällen, in denen aus tatsächlichen Gründen wenig oder keine Aussicht besteht, den Ausländer in absehbarer Zeit abschieben zu können, ermächtigt und regelmäßig gehalten ist, eine "Vorratsentscheidung" zum Vorliegen von Abschiebungsverboten in Bezug auf bestimmte Zielstaaten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu treffen und diese auch in der Abschiebungsandrohung zu bezeichnen. Damit wird dem Asylsuchenden die gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung eröffnet und insoweit eine frühzeitige Klärung herbeigeführt (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2003 - 1 C 21.02 - BVerwGE 118, 308 = juris Rn. 12), die aber nur die in dem Bescheid geprüften jeweiligen Zielstaaten erfasst, ohne den Rechtsschutz für andere Zielstaaten auszuschließen (vgl. BVerwG, U.v. 29.9.2011 - 10 C 23.10 - NVwZ 2012, 244 = juris Rn. 19). Durch diese Rechtsprechung ist grundsätzlich geklärt, dass das Bundesamt in der Abschiebungsandrohung auch einen Zielstaat bezeichnen darf, für den aus tatsächlichen Gründen wenig oder keine Aussicht besteht, den Ausländer in absehbarer Zeit abschieben zu können, wenn für ihn keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote bestehen (BVerwG, B.v. 10.10.2012 - 10 B 39.12 - InfAuslR 2013, 42 = juris Rn. 4; vgl. auch BVerwG, U.v. 10.7.2003 a.a.O. juris Rn. 9). [...]

15 Das Verwaltungsgericht hat ferner das weitere Ergebnis seiner Rechtsanwendung, dass in Bezug auf den (in den Bescheiden des Bundesamts thematisierten) Zielstaat Jordanien keine Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und / oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen, ausführlich wie folgt begründet:

16 - In Bezug auf Jordanien kämen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht in Betracht, weil die Kläger ihren Lebensunterhalt dort sicherstellen könnten. Insoweit stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger nach der Wertung des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG ihren Lebensunterhalt in zumutbarer Weise durch Inanspruchnahme der Hilfen von UNRWA sichern könnten, selbst wenn dem Kläger zu 1 eine Arbeitsaufnahme in Jordanien erheblich erschwert sein sollte und sie über kein Wohneigentum verfügten. Es sei - gestützt auf diverse Erkenntnisquellen (vgl. die ausführliche Darstellung in Rn. 64 der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils) - davon auszugehen, dass UNRWA jedenfalls in Jordanien in der Lage sei, einen gewissen Mindeststandard in Bezug auf die Befriedigung der Grundbedürfnisse zu gewährleisten und dass die Kläger diesen Schutz in Jordanien auch tatsächlich in Anspruch nehmen könnten. Flüchtlinge aus Gaza seien laut einschlägigen Erkenntnisquellen berechtigt, Leistungen von UNRWA in Anspruch zu nehmen. Eine Registrierung erfordere einen schriftlichen Antrag unter Vorlage von Dokumenten, die die Anspruchsberechtigung belegten. Auch Nachkommen von Vätern, die die Kriterien eines palästinensischen Flüchtlings erfüllten, können sich registrieren lassen. Nachweisdokumente seien zum einen die Registrierungsdokumente naher Verwandter väterlicherseits. Es genüge laut einer einschlägigen Erkenntnisquelle auch, dass die Antragsteller als palästinensische Flüchtlinge bei den relevanten Regierungsbehörden des jeweiligen Landes, in dem UNRWA aktiv sei, entsprechend den Kriterien der Behörde registriert seien. Hiervon ausgehend gelangte das Verwaltungsgericht zu der Überzeugung, dass UNRWA den Lebensunterhalt palästinensischer Flüchtlinge in Jordanien auf einfachem, aber zumutbarem Niveau sicherstellen könne (Rn. 66 der angefochtenen Entscheidung). Eine Unterkunft werde durch die zehn Flüchtlingslager der UNRWA in Jordanien sichergestellt, ebenso eine Grundversorgung mit Lebensmitteln und - wenn auch geringe - Barauszahlungen zur Deckung der sonstigen Bedürfnisse. Die Schulbildung der Klägerinnen zu 3 bis 6 sei in gewissem Umfang gewährleistet. Der Kläger zu 1 könne sich als hochqualifizierte Person mit internationaler Erfahrung in der Buchhaltung darüber hinaus um eine Anstellung bei UNRWA bemühen und wie schon sein Vater dadurch ein Erwerbseinkommen sichern. Sollte ihm dies nicht gelingen, sorge UNRWA für die Sicherung der Grundbedürfnisse seiner Familie. Den Klägern sei eine Integration in die jordanischen Lebensverhältnisse, insbesondere ein Schulbesuch der Klägerinnen zu 3 bis 6 auch sprachlich möglich. Die Kläger könnten sich auch bei UNRWA registrieren lassen, da sie Nachkommen von Flüchtlingen aus Gaza seien und dies auch nachweisen könnten. Die Kläger zu 1 und 2 seien als Kinder auf den Registrierungskarten ihrer Eltern anspruchsberechtigt gewesen und hätten durch ihren jeweils neunjährigen Schulbesuch UNRWA-Leistungen bereits in Anspruch genommen. Durch ihre jordanischen Reisepässe mit dem Vermerk "two years Gaza" könnten sie darüber hinaus auch unabhängig von den Registrierungskarten ihrer Eltern bzw. Großeltern die Anspruchsberechtigung nachweisen. Eine tatsächliche Inanspruchnahme der Leistungen von UNRWA sei den Klägern daher möglich. Im Übrigen könnten die Kläger auch auf familiäre Unterstützung sowohl in Jordanien als auch in der Bundesrepublik zurückgreifen, weil die Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hätten, in Jordanien lebten noch Verwandte sowohl des Klägers zu 1 (Mutter, Onkel, drei verheiratete Schwestern mit jordanischer Staatsbürgerschaft, zwei Brüder) als auch der Klägerin zu 2 (Eltern, verheiratete Schwester mit jordanischer Staatsangehörigkeit). In Jordanien bestehe daher ein großes familiäres Netzwerk, das die Kläger bei der Netzwerkbildung und der Wiedereingliederung unterstützen könne. Zudem sei davon auszugehen, dass die vier in der Bundesrepublik (besonders gut qualifizierten und erwerbstätigen) Brüder der Klägerin zu 2 im Bedarfsfall sowohl finanziell in der Lage als auch willig seien, ihre Schwester und deren Familie in Jordanien finanziell zu unterstützen, zumal die finanzielle Unterstützung in Euro oder USD erfolgen könne, was die Kaufkraft der klägerischen Familie in Jordanien erheblich steigere. [...]