OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.01.2019 - 2 LB 811/18 - asyl.net: M27027
https://www.asyl.net/rsdb/M27027
Leitsatz:

Keine Flüchtlingsanerkennung für Lehrer aus Syrien:

Syrischen Staatsbediensteten, die im syrischen Verwaltungsapparat keine deutlich herausgehobene Position innegehabt haben und die aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Syrien dem Dienst ferngeblieben sind, droht nicht generell aufgrund dieses Umstandes eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung (im Anschluss an OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.9.2018 - 1 A 10215/17.OVG - und OVG Saarland, Urteil vom 14.11.2018 - 1 A 609/17 -, juris; hier für Lehrer verneint).

(Amtlicher Leitsatz; auch für Schuldirektoren verneinend: OVG Saarland, Urteil vom 20.08.2018 - 1 A 589/17 - asyl.net: M26521; für Schuldirektor bejahend: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.04.2018 - 1 A 10988/16 - asyl.net: M26347)

Schlagwörter: Syrien, Upgrade-Klage, Berufsgruppe, Lehrer, Aufstockungsklage, Lehrer, Beamte, Flüchtlingsanerkennung, subsidiärer Schutz, Asylantrag, Auslandsaufenthalt, oppositionelle Gesinnung, Opposition, Regimegegner, Bodenreform, Wehrdienstverweigerung, Militärdienst, Alter, Enteignung,
Normen: AsylG § 3, AsylG § 3 Abs. 1, AsylG § 3a Abs. 3, AsylG § 3 Abs. 1 Nr. 1, AsylG § 3b,
Auszüge:

[...]

16 [...] Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. [...]

27 [...] Die Kläger sind nicht vorverfolgt ausgereist; eine schlechte Behandlung an den Kontrollstellen aufgrund der Herkunftsregion ohne weitere Folgen erreicht aufgrund ihrer geringen Intensität nicht das für eine Verfolgungshandlung erforderliche Gewicht. Nachfluchtgründe, also eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit begründende Ereignisse, die eingetreten sind, nachdem sie das Herkunftsland verlassen haben (§ 28 Abs. 1a AsylG), liegen ebenfalls nicht vor. Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit folgt weder aus einer (illegalen) Ausreise, einer Asylantragstellung und einem längeren Aufenthalt im westlichen Ausland (dazu unter a) noch daraus, dass sich der Kläger zu 1) seiner Wehrpflicht entzogen hat (dazu unter b). Auch aus der Herkunft aus einem (ehemals) von der Opposition beherrschten Gebiet (dazu unter c) sowie aus seiner früheren Tätigkeit als Lehrer (dazu unter d) folgt nichts Anderes.

28 a) In Bezug auf die illegale Ausreise, die Stellung eines Asylantrags sowie den längeren Aufenthalt im westlichen Ausland (sog. Trias), verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein Urteil vom 27. Juni 2017 (- 2 LB 91/17 -, juris Rn. 43 ff.). Für den Senat stellt sich die Lage weiterhin so dar, dass Rückkehrer bei ihrer Einreise nach Syrien am Flughafen bzw. an einer Grenzübergangsstelle mit einer Kontrolle ihrer Personalpapiere, einer datenbankgestützten Überprüfung, ob der Betreffende gesucht wird, sowie gegebenenfalls mit einer Durchsuchung und Befragung rechnen müssen (vgl. Deutsche Orient-Stiftung/Deutsches Orient-Institut [DOS/DOI], Auskunft an HessVGH zu 3 A 638/17.A v. 22.2.2018, S. 1; Immigration and Refugee Board of Canada [IRBC], Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion [2014-December 2015] v. 19.1.2016, Tz. 2; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Rückkehr, Auskunft der SFH-Länderanalyse v. 21.3.2017, S. 7 f.). Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG - Misshandlungen bis hin zu Folter, Inhaftierung, Verschwindenlassen, Ermordung - drohen denjenigen Personen, deren Profil irgendeinen Verdacht erregt (vgl. AA v. 13.11.2018, S. 15 ff.; UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, April 2017, S. 5; auch Europäisches Zentrum für Kurdische Studien v. 29.3.2017, S. 1 f.). [...] Auch Personen, die nichts mit der Opposition zu tun haben, können verhaftet und misshandelt werden. Das Vorgehen der Sicherheitskräfte ist von Brutalität und Willkür geprägt (vgl. AA v. 13.11.2018, S. ff.; SFH v. 21.3.2017, S. 9). [...]

29 [...] Jedenfalls fehlt es an der gemäß § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung zwischen einer etwaigen Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG. [...]

30 Aus den vorliegenden Berichten über eine von der syrischen Regierung geplante Bodenreform ergibt sich keine abweichende Beurteilung. [...]

31 Der Senat lässt offen, ob künftig zu erwartende, auf dem vorstehend beschriebenen Verfahren beruhende Enteignungen als Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG angesehen werden können. Denn jedenfalls enthalten die vorliegenden Berichte zu dem Dekret Nr. 10/2018 keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass entsprechende Enteignungsmaßnahmen regelhaft und zielgerichtet in Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG, also etwa eine unterstellte oppositionelle Gesinnung für alle ins westliche Ausland geflohenen Syrer, erfolgen würden (so auch OVG SH, Urt. v. 10.7.2018 - 2 LB 34/18 -, juris Rn. 79 f.; OVG NRW, Urt. v. 23.5.2018 - 14 A 817/17.A -, juris Rn. 39 f.). Die angekündigten Maßnahmen treffen vielmehr - rein formal - jeden syrischen Staatsbürger mit Grundbesitz. Auch geht aus den vorliegenden Berichten nicht hervor, dass bei den angekündigten Maßnahmen eine Unterscheidung zwischen Binnenvertriebenen innerhalb Syriens und ins Ausland geflohenen Syrern getroffen wird.

32 b) Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung ergibt sich weiterhin nicht daraus, dass sich der bei seiner Ausreise im Jahr 2015 bereits 53 Jahre alte Kläger zu 1) dem Wehrdienst in Syrien entzogen hat. Dem Senat liegen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass Personen im Alter von deutlich mehr als 50 Jahren ohne besondere militärische/technische Fähigkeiten zum Militär eingezogen werden (vgl. Senatsbeschl. v. 5.12.2018 - 2 LB 570/18 -, juris Rn. 38). Ungeachtet dessen droht Wehrdienstentziehern nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei einer Rückkehr ohnehin keine politische Verfolgung (vgl. Senatsurt. v. 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -, juris Rn. 72 ff.; Senatsbeschl. v. 5.12.2018 - 2 LB 570/18 -, juris Rn. 32 ff.).

33 c) Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG folgt nicht aus der Herkunft aus einem (ehemals) von der Opposition beherrschten Gebiet (vgl. Senatsurt. v. 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -, juris Rn. 70 f.; BayVGH, Urt. v. 20.6.2018 - 21 B 18.30854 -, juris Rn. 65 ff.; OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 21.3.2018 - OVG 3 B 28.17 -, juris Rn. 46; BremOVG, Urt. v. 24.1.2018 - 2 LB 194/17 -, juris Rn. 62 ff.; HambOVG, Urt. v. 11.1.2018 - 1 Bf 81/17.A -, juris Rn. 52, 54; OVG NRW, Urt. v. 3.9.2018 - 14 A 838/18.A - juris Rn. 32 ff.; OVG RP, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris Rn. 160 ff.; OVG Saarl., Urt. v. 25.7.2018 - 1 A 621/17 -, juris Rn. 35; OVG SH, Urt. v. 4.5.2018 - 2 LB 17/18 -, juris Rn. 82 ff.). [...]

36 d) Die beachtliche Wahrscheinlichkeit, von politischer Verfolgung betroffen zu sein, folgt schließlich nicht aus der früheren Tätigkeit des Klägers zu 1) als Lehrer. Syrischen Staatsbediensteten ist zwar das Verlassen des Landes ohne eine entsprechende Erlaubnis ihrer Beschäftigungsbehörde untersagt. Eine derartige Erlaubnis wird nach einigen Erkenntnisquellen indes nur höherrangigen staatlichen Bediensteten verweigert, während sie nach anderer Einschätzung auch anderen staatlich Beschäftigten nur selten erteilt wird (vgl. hierzu Danish Refugee Council v. August 2017, S. 20). Allein aus dieser Sachlage kann indes nicht generell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung dieses Personenkreises geschlossen werden. Denn nach der Auskunftslage hängen die Konsequenzen von der Position des Betreffenden und seinen Gründen ab (vgl. hierzu Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse v. 12.3.2015 zu Syrien: Arbeitsverweigerung). Die Betroffenen haben hiernach vielfach eine dienstrechtliche Untersuchung wegen des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst über sich ergehen zu lassen, wobei bis auf sicherheitssensible Bereiche in der Regel Konsequenzen durch die Rückkehr in den Dienst und dem Hinweis auf die Flucht vor dem Bürgerkrieg vermieden werden können (Danish Refugee Council v. August 2017, S. 20). Grundsätzlich ist daher schon eine Verfolgungshandlung nicht beachtlich wahrscheinlich. Selbst wenn aber im Einzelfall eine schwerere Strafe drohen sollte, geht der Senat nur bei einem Vorliegen besonderer Umstände davon aus, dass diese Strafe an eine vermeintliche oppositionelle Gesinnung des Betroffenen anknüpfen würde. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Betroffene eine deutlich hervorgehobene Position im Verwaltungsapparat innegehabt hat, deren Übertragung in diktatorischen Herrschaftssystemen wie dem syrischen mit der Erwartung loyalen Verhaltens der Führung gegenüber verbunden war und deren eigenmächtiges Verlassen demgemäß beachtlich wahrscheinlich als Bruch dieser Loyalität und damit einhergehend als Ausdruck der Gegnerschaft aufgefasst werden kann (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 24.1.2018 - 2 LB 194/17 -, juris Rn. 60 f.; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 12.4.2018 - 1 A 10988/16 -, juris Rn. 45 ff.; Urt. v. 20.9.2018 - 1 A 10215/17.OVG -, juris; OVG SL, Urt. v. 14.11.2018 - 1 A 609/17 -, juris Rn. 48 ff.; OVG SH, Urt. v. 8.11.2018 - 2 LB 50/18 -, juris Rn. 77 f.; OVG NRW, Urt. v. 7.12.2018 - 14 A 997/18.A -, juris Rn. 38 ff.). Besondere Umstände sind bei dem Kläger zu 1) nicht ersichtlich. Er hatte als Lehrer in Syrien weder eine herausgehobene Stellung inne, noch liegen sonstige Besonderheiten vor. [...]