VG Bayreuth

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Zitieren als:
VG Bayreuth, Urteil vom 13.11.2017 - B 3 K 17.50037 - asyl.net: M27050
https://www.asyl.net/rsdb/M27050
Leitsatz:

Verlängerung der Überstellungsfrist durch Kirchenasyl:

1. Die betroffene Person ist seit Beginn des illegalen Aufenthalts im Kirchenasyl "flüchtig" i.S.d. Art. 29 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 Dublin-III-VO. Daher erfolgte die Verlängerung der Überstellungsfrist rechtmäßig.

2. Der Eintritt ins Kirchenasyl ist zumindest in diesem Fall einem "Untertauchen" gleichzusetzen, da sich die betroffene Person der staatlichen Rechtsordnung bewusst und gerade so lange entzieht, bis die Überstellungsfrist nach der Dublin-III-VO abgelaufen ist. Es ist unerheblich, dass den Behörden der Aufenthalt jederzeit bekannt war, da aufgrund der politischen Entscheidung zur Respektierung des Kirchenasyls ein faktisches Vollzugshindernis besteht.

3. Im vorliegenden Fall sind keinerlei humanitäre Gründe ersichtlich, die das Kirchenasyl rechtfertigen würden, da es sich bei der betroffenen Person um einen jungen, gesunden und alleinstehenden Mann handelt, der in Italien sein Asylverfahren betreiben könnte. Daher sind die mit dem Bundesamt vereinbarten Kriterien zur Aufnahme in das Kirchenasyl in diesem Fall nicht erfüllt.

4. Es ist unerheblich, ob der Zielstaat der Überstellung der Fristverlängerung zustimmt. Es reicht aus, dass der die Überstellungsfrist verlängernde Staat den Zielstaat der Überstellung über die Fristverlängerung informiert.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Dublinverfahren, Überstellungsfrist, Fristverlängerung, Kirchenasyl, flüchtig,
Normen: VO 604/2013 Art. 29 Abs. 1, VO 604/2013 Art. 29 Abs. 2 S. 2 Alt. 2, VO 604/2013 Art. 29 Abs. 4, VO 604/2013 Art. 13 Abs. 1 S. 1, VO 604/2013 Art. 3 Abs. 2, VO 604/2013 Art. 17 Abs. 1, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Bst. a, VO 1560/2003 Art. 9 Abs. 2, VO 118/2014 Art. 1 Nr. 5, AufenthG § 60 Abs. 5, AufenthG § 60 Abs. 7 S. 2, AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1,
Auszüge:

[...]

24 1. Der Asylantrag ist gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG in Deutschland unzulässig. [...]

26 a) [...] Damit ist Italien nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig. [...]

28 b) Die Zuständigkeit Italiens ist auch nicht durch Ablauf der Überstellungsfrist wieder entfallen. [...]

30 bb) Zwar ist die Sechs-Monats-Frist am 27.08.2017 um 24 Uhr abgelaufen, die Beklagte hat jedoch mit Schreiben vom 21.08.2017 die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO in zulässigerweise auf 18 Monate, also bis zum 27.08.2018, verlängert.

31 [...] Die Beklagte hat Italien am 21.08.2017 über die "Flüchtigkeit" des Klägers und die daraus folgende Unmöglichkeit der Überstellung informiert. Darin liegt auch eine - jedenfalls konkludent getroffene - nach dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO ("Die Frist […] kann verlängert werden […]") erforderliche Entscheidung der Beklagten über die Fristverlängerung (vgl. VG Dresden, U.v. 12.6.2015 – 7 K 2951/14.A – juris sowie VG Ansbach, B.v. 29.8.2017 – AN 14 E 17.50998 – juris und VG Ansbach, B.v. 26.9.2017 – AN 14 E 17.51000 – juris).

32 Der Kläger ist seit dem ... 07.2017, an dem der illegale Aufenthalt im Kirchenasyl begonnen hat, "flüchtig" i.S.d. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO, so dass die Verlängerung der Überstellungsfrist rechtmäßig erfolgte. Im Lichte von Sinn und Zweck der Vorschrift des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO konnte in der vorliegenden Konstellation die Verlängerung der Überstellungfrist erfolgen, weil dadurch vermieden wird (und werden soll), dass sich der Zuständigkeitsübergang durch pflichtwidriges Tun oder Unterlassen des Klägers vollzieht.

33 Ein Asylbewerber ist bereits dann "flüchtig", wenn er sich seiner sonst möglichen Überstellung durch sein Nichtdasein bewusst entzieht. Erforderlich ist nicht, dass er seine Wohnung (dauerhaft) verlässt, den Ort wechselt bzw. untertaucht und sich dadurch den Zugriff der Behörden entzieht. Die Formulierung "flüchtig ist" knüpft nämlich an die Überstellung an. In einem solchen Fall hat nicht der Mitgliedstaat, sondern der Asylbewerber den Ablauf der Frist zu vertreten (vgl. VG Regensburg, U.v. 20.2.2015 – RN 3 K 14.50264 – juris; VG Magdeburg, B.v. 11.12.2014 – 1 B 1196/14 – juris; VG Ansbach, B.v. 29.8.2017 – AN 14 E 17.50998 – juris; VG Ansbach, B.v. 26.9.2017 – AN 14 E 17.51000 – juris).

34 Aus Sicht des Gerichts ist - zumindest im vorliegenden Einzelfall - der Eintritt ins Kirchenasyl einem "Untertauchen" in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht gleichzusetzen, weil sich der Kläger insoweit der staatlichen Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union nicht unterordnet, sondern sich dieser bewusst und gerade solange entzieht, bis die Überstellungsfrist nach der Dublin III-VO abgelaufen ist. Dabei ist unerheblich, dass den Behörden der Aufenthalt des Klägers jederzeit bekannt war. Dem Kläger ist nämlich geläufig, dass die bayerischen Ausländerbehörden aufgrund entsprechender Abreden mit den Kirchen und der bereits jahrelangen Praxis gegen vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer im Kirchenasyl nicht vorgehen. Aufgrund der politischen Entscheidung zur Respektierung des Kirchenasyls, besteht jedenfalls ein faktisches Vollzugshindernis für die Ausländerbehörden (BayLSG, B.v. 11.11.2016 – L 8 AY 28/16 B ER – juris). Obwohl die Ausländerbehörden rechtlich nicht gehindert sind auch aus dem Kirchenasyl abzuschieben, hat der Kläger de facto die (nahezu) hundertprozentige Sicherheit, dass er während des illegalen Kirchenasyls nicht überstellt wird. Sein Status gegenüber Ausländerbehörde ist damit kein anderer, als der eines "unbekannt" Untergetauchten, da sich der Kläger ebenfalls vorsätzlich dem Zugriff der Ausländerbehörde entzieht (vgl. auch VG Ansbach, B.v. 7.12.2016 – AN 14 S 16.50339 – juris; VG Bayreuth, GB.v. 7.6.2017– B 3 K 17.50070 –; VG Regensburg, U.v. 20.2.2015 – RN 3 K 14.50364 – juris; VG Augsburg, B.v. 8.10.2014 – Au 7 K 14.30121 – juris; VG Ansbach, U.v. 21.12.2015 – An 3 K 15.50498 – juris; VG Saarland, U.v. 6.3.2015 – 3 K 832/14 – juris; VG Bayreuth, U.v. 7.3.2016 – B 3 K 15.50293 – juris; a.A. beispielsweise VG München, B.v. 6.6.17– M 9 S 17.50290 – juris und VG Hannover, U.v. 31.5.2017 – 10 A 6796/16 – juris).

35 Dahinstehen kann, ob der "Gang ins Kirchenasyl" generell die Verlängerung der Überstellungsfrist rechtfertigt. Im vorliegenden Fall kommt jedoch hinzu, dass beim Kläger keinerlei humanitäre Gründe ersichtlich sind, die das Kirchenasyl als "ultima ratio" rechtfertigen würden. Der Kläger ist jung, gesund und erwerbsfähig. Er ist ledig und kinderlos. Ihm ist in Italien nichts zugestoßen. Die Aufnahme des Klägers in das Kirchenasyl erfüllt daher schon im Ansatz nicht die Kriterien, die Kirchen zur Gewährung des "übergesetzlichen Schutzes" vorgesehen und mit dem Bundesamt vereinbart haben (vgl. nur www.kirchenasyl.de/erstinformation/). Der hiesige Kläger stellt sich vielmehr bewusst und grundlos gegen die deutsche Rechtsordnung. [...]

36 Zumindest im vorliegenden Fall hat die Beklage - unter Anwendung des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO - die Überstellungsfrist rechtmäßig bis zum 27.08.2018 verlängert. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist daher kein Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte gegeben.

37 cc) Letztlich wird noch darauf hingewiesen, dass es für die Rechtmäßigkeit der Verlängerung der Überstellungsfrist völlig unerheblich ist, ob Italien den Eintritt in das Kirchenasyl ebenfalls als Verlängerungs - grund i.S.d. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO erachtet. Das Erfordernis der Information des Zielstaates vor Ablauf der Überstellungsfrist folgt aus Art. 9 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 in der Fassung von Art. 1 Nr. 5 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 i.V.m. Art. 29 Abs. 4 Dublin III-VO. Dem hat die Beklagte mit ihrem Schreiben an die italienischen Behörden genügt. Weitere Voraussetzungen, insbesondere die Zustimmung oder das Einverständnis des Zielstaats, sind gesetzlich nicht vorgesehen. [...]

39 c) Es liegen auch keine außergewöhnlichen Umstände vor, die die Zuständigkeit der Beklagten nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO begründen oder möglicherweise für ein Selbsteintrittsrecht bzw. eine Selbsteintrittspflicht der Beklagten nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO sprechen.

40 aa) Systemische Mängel des italienischen Asylverfahrens liegen nach Auffassung des Gerichts nicht vor. [...]

44 bb) Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO notwendig machen könnten, sind nicht ersichtlich. [...]

47 2. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass das Begehren auf Verpflichtung der Beklagten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Hinblick auf Italien festzustellen, in prozessual zulässigerweise zum Klagegegenstand gemacht wurde (s.o.), hat der Kläger jedenfalls keinen Anspruch auf Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. [...]