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Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 15.01.2019 - 1 C 15.18 - Asylmagazin 4/2019, S. 113 ff. - asyl.net: M27051
https://www.asyl.net/rsdb/M27051
Leitsatz:

BAMF-Unzulässigkeitsentscheidung nach stattgebendem gerichtlichem Eilbeschluss unwirksam:

1. Wenn das BAMF einen Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ablehnt und die Abschiebung anordnet, weil der betroffenen Person bereits in einem anderen EU-Staat internationaler Schutz gewährt worden ist, werden beide Entscheidungen nach § 37 Abs. 1 S. 1 AsylG bei stattgebender gerichtlicher Eilentscheidung kraft Gesetzes unwirksam.

2. Daraufhin hat das BAMF das Asylverfahren fortzuführen und sich mit den vom Verwaltungsgericht geäußerten ernstlichen Zweifeln auseinanderzusetzen. Es ist aber an die Bewertung des Gerichts nicht gebunden. Falls die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG weiterhin vorliegen, muss das BAMF den Asylantrag erneut als unzulässig ablehnen.

3. Das BAMF kann jedoch eine "Endlosschleife" vermeiden indem es bis zur endgültigen Klärung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren entweder ausnahmsweise vom Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung absieht oder sie erlässt, aber deren Vollzug nach § 80 Abs. 4 VwGO aussetzt.

4. Die Praxis des BAMF bei einer Ablehnung als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in der Abschiebungsandrohung eine 30-tägigen Ausreisefrist nach § 38 Abs. 1 AsylG zu setzen ist rechtswidrig.

(Leitsätze der Redaktion)

Anmerkung:

Schlagwörter: Griechenland, internationaler Schutz in EU-Staat, Unzulässigkeit, Unwirksamkeit, Abschiebungsandrohung, vorläufiger Rechtsschutz, behördliche Aussetzung der Vollziehung, Ausreisefrist, Suspensiveffekt, aufschiebende Wirkung, Griechenland, Rechtsschutzinteresse, subjektives Recht, Fortführung des Verfahrens, Anerkannte, ausländische Anerkennung,
Normen: AsyllG § 37 Abs. 1, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, AsylG § 34 Abs. 2,
Auszüge:

[...]

aa) Die ausdrückliche Einbeziehung von Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG beruht nicht auf einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers. Hiervon ist auszugehen, wenn der Gesetzeswortlaut in der Ausgestaltung und Formulierung aufgrund einer fehlerhaften oder missverständlichen redaktionellen oder technischen Umsetzung nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht.

Für die von der Beklagten behauptete irrtümlich überschießende Umsetzung der Verweisungskette in § 37 Abs. 1 AsylG auf Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im Sinne eines bloßen Redaktionsversehens finden sich in den Gesetzesmaterialien keine Anknüpfungspunkte. Mit dem Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) hat der Gesetzgeber die frühere Kategorie der unbeachtlichen Asylanträge abgeschafft. Seitdem können Asylanträge nur noch - wie im Unionsrecht vorgesehen - als unzulässig oder (offensichtlich) unbegründet abgelehnt werden. Zugleich wurden in § 29 Abs. 1 AsylG die möglichen Gründe für die Unzulässigkeit eines Asylantrags in einem Katalog zusammengefasst (BT-Drs. 18/8615 S. 51). Mit der begrifflichen Änderung in § 29 AsylG von der Unbeachtlichkeit eines Asylantrags zu dessen Unzulässigkeit bedurften auch die Vorschriften über die Behandlung unbeachtlicher Asylanträge der Überarbeitung. Dabei war dem Gesetzgeber bekannt, dass beide Begriffe nicht deckungsgleich sind, sondern die frühere Unbeachtlichkeit nur einen Unterfall der jetzigen Unzulässigkeit darstellt; dies folgt aus dem Hinweis in der Begründung des Gesetzentwurfs, dass zu den möglichen Gründen einer Unzulässigkeit nunmehr "auch" die Gründe zählen, aus denen ein Asylantrag bisher als unbeachtlich betrachtet wurde (BT-Drs. 18/8615 S. 51). Die nicht näher begründeten "Folgeänderungen" in den §§ 35 ff. AsylG anlässlich "der Abschaffung der Behandlung von Asylanträgen als unbeachtlich und der daraus resultierenden Änderung des § 29 AsylG" (BT-Drs. 18/8615 S. 52) hat der Gesetzgeber nicht auf alle unzulässigen Asylanträge, sondern nur auf Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG erstreckt. Dies stellt in Bezug auf Unzulässigkeitsentscheidungen wegen Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat eine Erweiterung des bisherigen Anwendungsbereichs dar. Den Gesetzesmaterialien ist diese Erweiterung als gewollt zu entnehmen, auch wenn nicht ausgeführt wird, warum der Gesetzgeber die zuvor auf unbeachtliche Asylanträge beschränkten Regelungen um diese Fallgruppe erweitert hat. In den Gesetzesmaterialien finden sich aber auch keine Hinweise, dass die mit der Änderung (u.a.) des § 37 Abs. 1 AsylG verbundene Erweiterung nicht gewollt war. Damit kann über die Motive des Gesetzgebers nur spekuliert werden. Gegen ein bloßes Redaktionsversehen spricht zudem, dass dem Gesetzgeber der Unterschied zwischen unzulässigen und unbeachtlichen Asylanträgen bekannt war, er auch an anderen Stellen jeweils deutlich zum Ausdruck gebracht hat, in welchem Umfang einzelne Unzulässigkeitstatbestände einer Sonderregelung unterliegen (vgl. z.B. § 30a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a, § 31 Abs. 4 und 6 und § 34a Abs. 1 AsylG), und den Gesetzesmaterialien nichts für die von der Beklagten aufgestellte Behauptung zu entnehmen ist, dass die Erweiterung der Regelung in § 37 Abs. 1 AsylG auf Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG lediglich auf einer irrtümlich überschießenden Umsetzung der Verweisungskette beruht. [...]

Dass dem Gesetzgeber möglicherweise die rechtlichen Folgen der Gesetzesänderung nicht oder zumindest nicht in vollem Umfang bewusst waren, er sich also inhaltlich über die Reichweite der Neuregelung geirrt hat, weil er nicht erkannt hat, dass § 37 Abs. 1 AsylG mit der Erstreckung auf Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG - vorbehaltlich etwaiger einschränkender unionsrechtlicher Vorgaben - nunmehr auch Fälle erfasst, in denen er eine Schutzgewährung eigentlich zwingend ausschließen wollte, genügt für die Annahme eines Redaktionsversehens nicht. [...]

bb) § 37 Abs. 1 AsylG kann auch nicht im Wege einer teleologischen Reduktion dahin eingeschränkt werden, dass im vorliegenden Verfahren zumindest die Unzulässigkeitsentscheidung nicht unwirksam geworden ist. Nach Art. 20 Abs. 3 GG ist die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Die Gerichte sind kraft der Bindungswirkung einschlägig gültiger Normen zu deren Anwendung verpflichtet und dürfen sich über diese Gesetzesbindung nicht hinwegsetzen. Der Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) schließt es aus, dass die Gerichte Befugnisse beanspruchen, die die Verfassung dem Gesetzgeber übertragen hat, indem sie sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben und damit der Bindung an Recht und Gesetz entziehen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 - NJW 2012, 669 Rn. 44 und vom 23. Mai 2016 - 1 BvR 2230/15, 1 BvR 2231/15 - NJW-RR 2016, 1366 Rn. 36, jeweils m.w.N.). Diese Verfassungsgrundsätze verbieten es dem Richter zwar nicht, das Recht fortzuentwickeln. Anlass zu richterlicher Rechtsfortbildung besteht insbesondere dort, wo Programme ausgefüllt, Lücken geschlossen, Wertungswidersprüche aufgelöst werden oder besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen wird (BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 - BVerfGE 126, 286 <306> und Kammerbeschluss vom 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 - NJW 2012, 669 Rn. 46). Der Befugnis zur "schöpferischen Rechtsfindung und Rechtsfortbildung" sind allerdings mit Rücksicht auf den aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbaren Grundsatz der Gesetzesbindung der Rechtsprechung Grenzen gesetzt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Mai 2016 - 1 BvR 2230/15, 1 BvR 2231/15 - NJW-RR 2016, 1366 Rn. 37 m.w.N.). Der Richter darf sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen. [...] Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen sie diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 5 C 18.12 - Buchholz 436.511 § 93 SGB VIII Nr. 5 Rn. 22; Beschluss vom 10. August 2016 - 1 B 83.16 - juris Rn. 8 ff.). Nach diesen Maßstäben scheidet eine teleologische Reduktion des § 37 Abs. 1 AsylG aus. Die Eigenart der teleologischen Reduktion besteht - als Gegenstück zur Analogie - darin, dass sie die auszulegende Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut hinsichtlich eines Teils der von ihr erfassten Fälle für unanwendbar hält, weil Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. April 1997 - 1 BvL 11/96 - NJW 1997, 2230 <2231>). Bei einer derart planwidrigen Gesetzeslücke ist eine zu weit gefasste Regelung im Wege teleologischer Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2012 - 5 C 10.11 - BVerwGE 142, 10 Rn. 15). Weder die ausdrückliche Einbeziehung von Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in den Anwendungsbereich des § 37 Abs. 1 AsylG noch der Umstand, dass die damit kraft Gesetzes verbundenen Wirkungen unabhängig von den Gründen, aus denen das Verwaltungsgericht einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgegeben hat, stets auch die Unzulässigkeitsentscheidung erfassen, widersprechen der inneren Teleologie (Zielsetzung) der Regelung. Der Entstehungsgeschichte der Norm ist kein vom klaren und eindeutigen Wortlaut der Norm (1) abweichender Wille des Gesetzgebers (2) zu entnehmen. Auch erfordern weder systematische Gründe (3) noch Sinn und Zweck (4) eine dem Wortlaut zuwiderlaufende einschränkende Auslegung. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 1988 - 9 C 2.88 - erging zu einer anderen Rechtslage (5). Einer Vorlage an den EuGH oder zumindest eines Abwartens auf eine Entscheidung in den beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahren bedarf es nicht (6). [...]

aa) Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG muss das Bundesamt nach einer stattgebenden Eilentscheidung - unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht geäußerten ernstlichen Zweifel - erneut über den Asylantrag und die damit verbundenen aufenthaltsrechtlichen Folgen entscheiden. Kommt es hierbei zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG - auch bei Beachtung etwaiger sich aus dem Unionsrecht ergebender Einschränkungen - weiterhin vorliegen, muss es den Asylantrag -  selbst in Fällen, in denen das Verwaltungsgericht seinen stattgebenden Eilbeschluss ausdrücklich (auch) auf ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung gestützt hat - erneut als unzulässig ablehnen. § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG ist nicht zu entnehmen, dass das Bundesamt den Asylantrag nach einem stattgebenden Eilbeschluss stets inhaltlich prüfen muss oder zumindest nicht mehr wegen des von ihm ursprünglich angenommenen Unzulässigkeitsgrundes ablehnen darf.

Das Verwaltungsgericht trifft im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO keine endgültige, sondern nur eine vorläufige Entscheidung. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG hat es die Aussetzung der Abschiebung anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen. Im Gegensatz zur Kassation eines rechtswidrigen Verwaltungsakts in einem Hauptsacheverfahren mit entsprechender (materieller) Rechtskraftbindung beschränkt sich der einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgebende Beschluss auf die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs. Damit enthält er keine abschließende Aussage zur Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts, sondern nur zu dessen Vollziehbarkeit. Eine weitergehende Bindungswirkung ergibt sich auch nicht aus der Sonderregelung in § 37 Abs. 1 AsylG. Danach hat ein stattgebender Eilbeschluss kraft Gesetzes die Unwirksamkeit sowohl der Abschiebungsandrohung als auch der ihr zugrunde liegenden Unzulässigkeitsentscheidung zur Folge und ist das Asylverfahren durch das Bundesamt fortzuführen. Hiervon zu trennen ist die Frage, ob das Bundesamt im fortzuführenden Verfahren den Antrag (weiterhin) als unzulässig ablehnen muss. § 37 Abs. 1 AsylG ist nicht zu entnehmen, dass eine Stattgabe im Eilverfahren automatisch zur Zulässigkeit des Asylantrags führt mit der Folge, dass dieser schon deshalb und ungeachtet der in § 29 Abs. 1 AsylG abschließend aufgeführten Unzulässigkeitsgründe vom Bundesamt nunmehr inhaltlich geprüft werden muss. Eine derartige Bindung ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift (1) noch aus der Gesetzesgenese (2). Auch systematische Erwägungen (3) und Sinn und Zweck der Norm (4) erfordern nicht eine Auslegung der Norm in diesem Sinne. [...]

Enthielte § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG eine Verpflichtung des Bundesamts zur inhaltlichen Prüfung des Asylantrags, bewirkte dies eine - vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollte - Entwertung der Unzulässigkeitsgründe des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG, weil für eine stattgebende Eilentscheidung bereits ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung genügten und es damit bei dieser Auslegung des § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG in Verbindung mit der gesetzlichen Unwirksamkeitsfolge des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG nie zu einer abschließenden gerichtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung in einem Hauptsacheverfahren käme. Hätte der Gesetzgeber die Unzulässigkeitsgründe des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG tatbestandlich unter den Vorbehalt einer zeitnahen Abschiebung stellen wollen, hätte es zudem näher gelegen, dies - entsprechend der früheren Regelung für unbeachtliche Asylanträge in § 29 AsylG a.F. - direkt bei den Tatbestandsvoraussetzungen für eine Unzulässigkeitsentscheidung zu regeln statt dort den Unzulässigkeitsgrund des § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG - abweichend zur früheren Regelung bei unbeachtlichen Asylanträgen - nur (noch) von der Aufnahmebereitschaft abhängig zu machen.

(3) Auch systematische Erwägungen bestätigen den rein verfahrensrechtlichen Charakter der Fortführungsanordnung. § 29 Abs. 1 AsylG regelt, wann ein Asylantrag - vorbehaltlich etwaiger unionsrechtlicher Vorgaben - unzulässig ist. Der Normkomplex der §§ 35 ff. AsylG findet sich hingegen im Unterabschnitt "Aufenthaltsbeendigung" und enthält spezialgesetzliche Regelungen zur Vorbereitung der Aufenthaltsbeendigung bei nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG unzulässigen Asylanträgen. Die verfahrensrechtliche Ausrichtung ergibt sich auch aus der Überschrift des § 36 AsylG ("Verfahren bei Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und bei offensichtlicher Unbegründetheit") und des § 37 AsylG ("Weiteres Verfahren bei stattgebender gerichtlicher Entscheidung"). Soweit sich § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG mit der gesetzlich angeordneten Unwirksamkeit unmittelbar auf die asylrechtliche Unzulässigkeitsentscheidung bezieht, handelt es sich um eine klar formulierte Ausnahme, derer es bedurfte, weil ohne die Unwirksamkeit (auch) der Unzulässigkeitsentscheidung kein Raum für eine Fortführung des Verfahrens durch das Bundesamt (gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG) bestünde.

Im Übrigen sind die in § 29 Abs. 1 AsylG zusammengefassten Unzulässigkeitsgründe nicht nur vom Bundesamt, sondern auch von den Gerichten zu beachten. Der Senat hat bereits entschieden, dass die Gerichte bei einer rechtswidrigen Unzulässigkeitsentscheidung vor einer Aufhebung prüfen müssen, ob diese in eine andere Unzulässigkeitsentscheidung umgedeutet werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 91 Rn. 27). Da es sich bei den Unzulässigkeitsgründen des § 29 Abs. 1 AsylG um zwingendes Recht handelt, ist im gerichtlichen Verfahren aber auch in Fällen, in denen das Bundesamt möglicherweise irrtümlich einen Asylantrag als unbegründet statt als unzulässig abgelehnt hat, zunächst der Frage der Zulässigkeit des Asylantrags nachzugehen, bevor das Gericht einer Verpflichtungsklage stattgibt. Hierfür bedarf es einer abschließenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen in einem Hauptsacheverfahren.

Eine Bindung stünde zudem im Widerspruch zu § 60 Abs. 1 und 2 AufenthG, wonach bei anderweitiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder Gewährung subsidiären Schutzes - auch insoweit vorbehaltlich etwaiger einschränkender unionsrechtlicher Vorgaben - keine neuerliche Sachprüfung durch das Bundesamt erfolgt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Ausländer in den schutzgewährenden Staat abgeschoben werden kann oder ihm eine freiwillige Rückkehr dorthin zumutbar ist; in diesen Fällen soll der Ausländer nach dem Willen des nationalen Gesetzgebers nur Abschiebungsschutz genießen (§ 60 Abs. 10 AufenthG).

(4) Auch Sinn und Zweck der Norm erfordern nicht zwingend eine Bindungswirkung. § 37 Abs. 1 AsylG dient der Verfahrensbeschleunigung. Durch Straffung des gerichtlichen Verfahrens soll zügig ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden. Dem dient die Unwirksamkeitsfolge des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wonach Unzulässigkeitsentscheidung und Abschiebungsandrohung schon bei einem - auf ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung zu stützenden - stattgebenden Eilbeschluss kraft Gesetzes unwirksam werden. Hierdurch soll die ansonsten dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene Kassation des Verwaltungsakts vorweggenommen werden. Mit § 37 Abs. 1 AsylG soll das Bundesamt hingegen nicht verpflichtet werden, entgegen der eindeutigen Regelung in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG einen unzulässigen Asylantrag in der Sache zu prüfen.

Bei einer Verpflichtung zur inhaltlichen Prüfung des Asylantrags in den von § 37 Abs. 1 AsylG erfassten Fällen käme es zudem zu einem nicht zu rechtfertigenden Wertungswiderspruch insbesondere gegenüber Schutzsuchenden, bei denen das Bundesamt den Asylantrag wegen Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig ablehnt, aber - etwa wegen eines Abschiebungsverbots - vom Erlass einer Abschiebungsandrohung absieht oder zumindest nach § 80 Abs. 4 VwGO deren Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aussetzt. In diesen Fallkonstellationen kann der Schutzsuchende nur über eine erfolgreiche Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung eine inhaltliche Prüfung seines Asylantrags durch das Bundesamt erreichen. Nichts anderes gilt, wenn einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung vom Gericht nicht entsprochen wird, die Abschiebungsandrohung im Hauptsacheverfahren aber als rechtswidrig aufgehoben wird. Warum Ausländer, bei denen das Bundesamt eine Abschiebungsandrohung erlassen hat und lediglich eine stattgebende Eilentscheidung vorliegt, hinsichtlich der inhaltlichen Prüfung ihres Asylantrags im Ergebnis besser stehen sollen als Ausländer, bei denen schon das Bundesamt wegen eines Abschiebungsverbots oder aus anderen Gründen vom Erlass einer Abschiebungsandrohung absieht oder zumindest deren Vollzug vorläufig aussetzt oder das Gericht erst im Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung bejaht, ist sachlich nicht nachvollziehbar und lässt sich auch nicht mit einer Beschleunigung und Straffung des Gerichtsverfahrens begründen. Dies gilt umso mehr, als für eine Stattgabe im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bereits ein vorübergehendes und/oder durch eine entsprechende Zusicherung des Abschiebezielstaats ausräumbares Abschiebungsverbot genügt. Dieser Wertungswiderspruch lässt sich auch nicht durch eine erweiternde Auslegung des § 37 Abs. 1 AsylG - etwa auf Fälle, in denen das Bundesamt vom Erlass einer Abschiebungsandrohung gänzlich abgesehen oder deren Vollziehung ausgesetzt hat - verringern, zumal § 37 Abs. 1 AsylG aufgrund seines Ausnahmecharakters und seiner weitreichenden Folgen grundsätzlich eng auszulegen ist. [...]

bb) Entfaltet die gesetzlich angeordnete Unwirksamkeit der Unzulässigkeitsentscheidung im fortzuführenden Asylverfahren keine Bindungswirkung, ermöglichen die Entscheidungsinstrumente, die das Asylgesetz zur Verfügung stellt, dem Bundesamt in dem von ihm fortzuführenden Asylverfahren ein Vermeiden der von ihm befürchteten "Endlosschleife" im Verfahren.

(1) Zwar räumt § 29 Abs. 1 AsylG dem Bundesamt bei der Anwendung der Unzulässigkeitsgründe kein Ermessen ein, sodass es - insbesondere in Fällen, in denen sich aus der stattgebenden Eilentscheidung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung ergeben - im Rahmen der nach § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG angeordneten Fortführung des Asylverfahrens den Asylantrag bei Vorliegen eines Unzulässigkeitsgrundes nach § 29 Abs. 1 AsylG erneut als unzulässig ablehnen muss. Dabei ist derzeit aber (noch) offen, ob und unter welchen Voraussetzungen bei Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG über seinen Wortlaut hinaus über das Unionsrecht Einschränkungen unterliegt, wenn für Schutzberechtigte dort schlechte Lebensbedingungen bestehen (vgl. BVerwG, Vorlagebeschlüsse vom 23. März 2017 - 1 C 20.16, 1 C 17.16 und 1 C 18.16 - juris <Vorlagefragen 3 und 4> und vom 2. August 2017 - 1 C 2.17 und 1 C 37.16 - juris; s.a. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - C-297/17 - Rn. 108 ff., 120).

(2) Die vom Verwaltungsgericht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung geäußerten Zweifel sind vom Bundesamt im Übrigen jedenfalls im Rahmen der gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG vorgeschriebenen Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vor Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen. Nach Feststellung eines derartigen Abschiebungsverbots soll dem Betroffenen von der Ausländerbehörde nach § 25 Abs. 3 Satz 1, § 26 Abs. 1 Satz 4 AufenthG regelmäßig eine mindestens einjährige Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

(3) Auch kann das Bundesamt, soweit es hinsichtlich der Zulässigkeit des Asylantrags nach nochmaliger Prüfung unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht im stattgebenden Eilbeschluss geäußerten Zweifel weiterhin zu keinem anderen Ergebnis kommt, eine rechtsgrundsätzliche gerichtliche Klärung in einem Hauptsacheverfahren dadurch herbeiführen, dass es - angesichts der vom Verwaltungsgericht im Eilverfahren geäußerten Bedenken - nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG (nur) eine Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags und das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG trifft und vom Erlass einer neuerlichen Abschiebungsandrohung bis zu einer rechtskräftigen Überprüfung dieser beiden Entscheidungen absieht. Ein solches Vorgehen ist ausnahmsweise mit den §§ 34 ff. AsylG zu vereinbaren. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AsylG muss das Bundesamt zwar eine Abschiebungsentscheidung erlassen, in der es dem Ausländer in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG die Abschiebung in den Staat androht, in dem er vor Verfolgung sicher war (§ 35 AsylG). Diese Entscheidung hat - wie § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG zeigt ("soll") - regelmäßig zusammen mit der Entscheidung über den Asylantrag zu ergehen. Jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation begründet das Fehlen einer rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren aber regelmäßig einen hinreichenden Grund für ein vom Grundsatz der Verfahrenskonzentration ausnahmsweise abweichendes gestuftes Vorgehen. Dies gilt auch dann, wenn es - wie typischerweise in Asylverfahren - um die Klärung von Fragen geht, die angesichts identischer Betroffenheit einen größeren Personenkreis betreffen.

(4) Alternativ kann das Bundesamt in dem von ihm fortzuführenden Asylverfahren zur Herbeiführung einer rechtsgrundsätzlichen Klärung auch zusammen mit der erneuten Unzulässigkeitsentscheidung eine Abschiebungsandrohung erlassen, deren Vollziehung aber nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens aussetzen. Für eine derartige im Ermessen der Behörde liegende Aussetzungsentscheidung genügt grundsätzlich ein sachlich tragfähiger willkürfreier und nicht missbräuchlicher Anlass (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 - Rn. 22 ff. zu den Voraussetzungen für eine behördliche Aussetzungsentscheidung in Dublin-Verfahren). Auch das vorliegende Verfahren gibt keinen Anlass zur abschließenden Klärung dieser Willkür- und Missbrauchsschwelle, da ein entsprechender Anlass jedenfalls in der vorliegenden Konstellation zur Herbeiführung einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nach einem stattgebenden Eilbeschluss vorläge.

(5) Hingegen darf das Bundesamt nicht - wie vorliegend geschehen - abweichend von § 36 Abs. 1 AsylG die Ausreisefrist in der Abschiebungsandrohung statt auf eine Woche nach Bekanntgabe des Bescheids auf 30 Tage nach Bekanntgabe bzw. im Falle der Klageerhebung nach unanfechtbarem Abschluss des Verfahrens festsetzen. Diese - vom Bundesamt unter Rückgriff auf die hier nicht einschlägige Auffangregelung in § 38 Abs. 1 AsylG festgesetzte - Ausreisefrist steht angesichts der eindeutigen Regelung in § 36 Abs. 1 AsylG objektiv nicht im Einklang mit dem Asylgesetz. Eine wegen der gesetzten Ausreisefrist objektiv rechtswidrige Abschiebungsandrohung kann - entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung - auch nicht in eine rechtmäßige Abschiebungsandrohung nach § 36 Abs. 1 AsylG unter gleichzeitiger Aussetzung des Vollzugs nach § 80 Abs. 4 VwGO umgedeutet werden.

cc) Kann das Bundesamt mit den Entscheidungsinstrumenten, die das Asylgesetz zur Verfügung stellt, eine "Endlosschleife" im weiteren Verfahren vermeiden, bestehen gegen die hier vorgenommene Auslegung des § 37 Abs. 1 AsylG auch keine unionsrechtlichen Bedenken. Insbesondere besteht mit Blick auf das Recht der Antragsteller auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Art. 46 Richtlinie 2013/32/EU) nicht die Gefahr, dass ihnen effektiver Rechtsschutz in angemessener Zeit vorenthalten wird. [...]