VG Augsburg

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Zitieren als:
VG Augsburg, Urteil vom 09.01.2019 - Au 6 K 17.34491 - asyl.net: M27071
https://www.asyl.net/rsdb/M27071
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung für der Gülen-Bewegung nahestehende Lehrkräfte in der Türkei:

1. Schutzsuchenden, die langjährig als Lehrkräfte an Schulen eines Trägers tätig waren, den der türkische Staat der Gülen-Bewegung zurechnet, droht aufgrund unterstellter politischer Haltung staatliche Verfolgung.

2. Schutzsuchenden, die Schuldgeld für ihr Kind an eine solche Schule gezahlt haben, droht aufgrund ihrer Schulentscheidung staatliche Verfolgung.

3. Schutzsuchenden, die Kontoinhaber oder Einlagengläubiger der an die Gülen-Bewegung angeschlossenen Asya-Bank waren, droht staatliche Verfolgung.

4. Minderjährigen Kindern droht alleine aufgrund der unterstellten politischen Haltung ihrer Eltern keine eigene individuelle Verfolgung.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Türkei, Lehrer, Berufsgruppe, Gülen-Bewegung, Vorverfolgung, legale Ausreise, Nachfluchtgründe, objektive Nachfluchtgründe, Gülen, politische Verfolgung, minderjährig, Eltern, Schule, Asya-Bank, Kontoinhaber, Reflex, staatliche Verfolgung,
Normen: AsylG § 3, AsylG § 3 Abs. 1, AsylG § 26 Abs. 2, AsylG § 26 Abs. 5,
Auszüge:

[...]

b) Eine Verfolgung wegen einer Zugehörigkeit/Zurechnung zur Gülen-Bewegung haben die Kläger zu 1 und zu 2 im Fall ihrer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten; die Klägerin zu 3 hingegen nicht. [...]

aa) Nach diesen Maßstäben haben die Kläger durch die vor ihrer zweimaligen unbehelligten Ausreise aus der Türkei genannten Maßnahmen keine politische Verfolgung erlitten, sondern sind nicht vorverfolgt ausgereist. Da sie sowohl im September 2016 als auch im November 2016 legal auf dem Luftweg aus der Türkei ausgereist sind, haben sie die an den Flughäfen bekannt besonders strengen (dazu unten) staatlichen Ausreisekontrollen unbehelligt passieren können, was gegen eine staatliche Verfolgung bzw. überhaupt ein Interesse an der Person der Kläger zum damaligen Zeitpunkt spricht. Sie waren daher nicht vorverfolgt. [...]

Hier haben die Kläger noch nach dem o.g. Putschversuch ab dem August 2016 gültige Reisepässe vom türkischen Staat ausgestellt erhalten, d.h. es bestand gegen sie keine Erteilungssperre. Weiter sind sie sowohl am ... September 2016 auf dem Luftweg aus der Türkei unbehelligt ausgereist als auch erneut am ... November 2016, d.h. es bestand gegen sie keine Ausreisesperre. Auch wenn sie angeben, am ... November 2016 sei ihre Meldeadresse von der Polizei aufgesucht und seien u.a. in der Schule, in welcher der Kläger zu 1 gearbeitet habe, viele Freunde festgenommen worden, wiegt das nach Überzeugung des Gerichts noch nicht die Wirkung der zweifachen unbehelligten Ausreise als schweres Indiz gegen eine akute konkret-individuelle Vorverfolgung auf, zumal gegen die Kläger auch keine Eintragungen in eDevlet ersichtlich sind, wie sie selbst einräumen.

bb) Allerdings liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger zu 1 und zu 2 jedenfalls heute auf Grund ihrer Biographien und weiterer Merkmale die Kriterien des türkischen Staats für eine Verfolgung als Gülen-Anhänger erfüllen, mithin künftig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung in der Türkei erlitten.

Erstens waren die Kläger zu 1 und 2, wie von ihnen bereits beim Bundesamt behauptet und in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt (vgl. Niederschrift vom 9.1.2019 S. 2, 5 f.), als Lehrer an einer Grund- bzw. einer Vorschule eines Trägers, den der türkische Staat der Gülen-Bewegung zurechnet, tätig gewesen: So war der Kläger zu 1 ausweislich seiner Auflistung seiner Arbeitgeber und einer Kopie seines Sozialversicherungsnachweises zuletzt an einer Einrichtung des Trägers "..." tätig, die unter Nr. ... der Liste geschlossener Einrichtungen (Türkiye Ticaret Sicili Gazetesi vom 20. Ekim 2016 Sayi 9180) genannt ist. Ebenso bezog die Klägerin zu 2 ausweislich ihres vorgelegten Kontoauszugs u.a. von Januar bis Juli 2015 Gehalt der Einrichtung namens "...", die unter Nr. ... der Liste geschlossener Einrichtungen genannt ist (Resmi Gazete vom 23. Temmuz 2016 Sayi 29779). Beide haben bereits gegenüber dem Bundesamt angegeben, seit ihrer eigenen Schulzeit in Einrichtungen der Gülen-Bewegung gewesen und nach Schul- und Studienabschluss aus Übereinstimmung mit den Bildungszielen der Gülen-Bewegung in deren Einrichtungen als Lehrer tätig gewesen zu sein, der Kläger bereits seit dem Jahr 2003, wie er in der mündlichen Verhandlung bestätigte (Niederschrift vom 9.1.2019 S. 5). Sie erfüllen damit das - in den Einzelheiten unscharfe, aber allmählich nach der letzten Ausreise der Kläger aus der Türkei erst auf Lehrkräfte an Bildungseinrichtungen der Gülen-Bewegung zuletzt vermehrt angewandte - Verfolgungsprofil des türkischen Staats. Die nicht auf sie persönlich, sondern auf die von ihnen personenverschiedenen Träger solcher Schulen zielende, abstrakt-generelle Maßnahme der Schließung und des Verbots durch den türkischen Staat betraf sie zunächst nur als Reflex durch Arbeits- und Einkommenslosigkeit. Sie wurde erst dadurch in ihrer Person zu einer konkret-individuellen Verfolgungsgefahr, dass sie als langjährige Lehrkräfte an diesen Schulen tätig waren und auf Grund ihrer jeweiligen Biographie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jedenfalls heute seitens des türkischen Staats der Gülen-Bewegung zugerechnet werden.

Weiter haben die Kläger glaubhaft angegeben, Schulgeld für die (Vor-) Schule der Klägerin zu 3 an die zur Gülen-Bewegung gehörende Vor- und Grundschule überwiesen zu haben, an welcher der Kläger zu 1 tätig gewesen sei; hierzu legten sie in der mündlichen Verhandlung Kontoauszüge über Schulgeldzahlungen vor (Niederschrift vom 9.1.2019 S. 5). Sie erfüllen damit das auch insoweit erst später konkreter erkennbar gewordene und auf Eltern von an Bildungseinrichtungen der Gülen-Bewegung unterrichtete Kinder im Einzelfall angewandte Verfolgungsprofil des türkischen Staats. Allerdings sind nicht die Kinder von Verfolgung betroffen, sondern die für sie handelnden Eltern, denen auf Grund ihrer Schulentscheidung eine entsprechende Gülen-nahe Gesinnung zugeschrieben wird.

Zudem haben die Kläger glaubhaft angegeben, selbst anderweitig Kredite aufgenommen und an die Asya-Bank zu deren Stützung als Einlage überwiesen und bis zu deren Schließung auch über die Asya-Bank ihr Gehalt bezogen zu haben (Niederschrift vom 9.1.2019 S. 3). Sie erfüllen auch insoweit das auf Kontoinhaber und Einlagengläubiger der Asya-Bank angewandte Verfolgungsprofil des türkischen Staats.

Dies zusammen genommen, haben die Kläger zu 1 und 2 nach Überzeugung des Gerichts mit ihrem individuellen Vortrag für sich glaubhaft gemacht, dass ihnen im heute entscheidungserheblichen Zeitpunkt in der Türkei eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht.

Für die minderjährige Klägerin zu 3 ist dies nicht glaubhaft gemacht, da sie in ihrer Person selbst kein Verfolgungsprofil des türkischen Staats erfüllt, sondern von Maßnahmen gegen ihre Eltern wie deren Verhaftung und Trennung als Reflex betroffen wäre. Soweit die Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung auf Frage nach dem Verbleib von Kindern ihrer inhaftierten Freunde angab (Niederschrift vom 9.1.2019 S. 4), von zweien wüsste sie, dass die Kinder mit inhaftiert worden seien, ein Kind sei damals zwei Monate alt gewesen und jetzt eineinhalb Jahre alt, von einem weiteren Kind wüsste sie, dass es bei der Großmutter sei, von den übrigen hätten sie keine Informationen, lässt sich daraus nach Überzeugung des Gerichts keine konkrete Verfolgungsgefahr für die Klägerin zu 3 ableiten. Vielmehr ist erkennbar, dass der türkische Staat offenbar Kleinkinder zusammen mit der Mutter inhaftiert, um sie nicht zu trennen, ältere Kinder hingegen Verwandten, welche die Kläger nach ihren Angaben vor dem Bundesamt ebenfalls noch in der Türkei haben, überlässt.

Die minderjährige Klägerin zu 3 ist daher auf Familienflüchtlingsschutz nach § 26 Abs. 2 und Abs. 5 AsylG nach Eintritt der Bestandskraft der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für ihre Eltern zu verweisen. [...]