VG Saarland

Merkliste
Zitieren als:
VG Saarland, Urteil vom 21.11.2018 - 6 K 1091/17 - asyl.net: M27072
https://www.asyl.net/rsdb/M27072
Leitsatz:

Keine Flüchtlingsanerkennung wegen drohender Einziehung zum Wehrdienst in der Türkei:

1. Keine Flüchtlingsanerkennung für einen Kurden aus der Türkei, der sich durch seine Flucht dem Militärdienst entzogen hat. Die Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei stellt keine Form politischer Verfolgung dar, da sie gegenüber allen männlichen Staatsangehörigen gilt und eine etwaige Sanktionierung der Wehrdienstverweigerung keine asylrelevanten Elemente aufweist.

2. Dass er befürchtet, im Osten der Türkei gegen Landsleute eingesetzt zu werden, ist kein Gewissensgrund.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Türkei, Kurden, Gruppenverfolgung, Militärdienst, Wehrdienstverweigerung, Wehrdienstentziehung, Freiheit des Gewissens, Diskriminierung,
Normen: AsylG § 3,
Auszüge:

[...]

Die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst sowie die für den Fall einer Wehrdienstentziehung möglichen Sanktionen begründen für sich genommen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG.

Selbst wenn vorliegend für den Fall einer künftigen, erst nach der Rückkehr des Klägers in die Türkei erklärten Wehrdienstverweigerung eine Bestrafung nicht ausgeschlossen wäre, mithin ein erst künftig zu erwartendes Geschehen in die Betrachtung einbezogen würde, für das bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung ein Kausalverlauf in Gang gesetzt worden ist, der bei ungehindertem Ablauf zwingend zur Annahme der tatsächlichen Voraussetzungen für einen Schutzanspruch führen würde (als Maßstab bei BVerwG, Beschluss vom 16.1.2018, 1 VR 12/17, juris) würde keine Verfolgung vorliegen:

Eine etwaige Strafverfolgung oder Bestrafung des Klägers wegen Verweigerung des Militärdienstes bedeutet - so sie dem Kläger doch drohte - hier keine Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG.

Nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG ist eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt dann als Verfolgungshandlung zu qualifizieren, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, sich also als Verbrechen gegen den Frieden, als ein Kriegsverbrechen oder als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen würden.

Zwar unterliegt der Kläger grundsätzlich der gesetzlichen Wehrpflicht, die in der Türkei ab dem 19. Lebensjahr beginnt. Der Wehrdienst wird in den Streitkräften oder der Jandarma abgeleistet. Söhne und Brüder gefallener Soldaten können vom Wehrdienst befreit werden; im Ausland lebende Türken können sich gegen ein Entgelt freikaufen, das mit Änderung des Wehrgesetzes im Januar 2016 von 6.500 Euro auf 1.000 Euro gesenkt wurde (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei vom 3.8.2018).

In der Türkei gibt es kein Recht zur Verweigerung des Wehrdienstes oder einen Anspruch auf Ableistung eines Ersatzdienstes, wobei nach Pressemeldungen vom 18.7.2018 eine Freikaufoption auch für im Inland lebende Wehrpflichtige geschaffen werden soll. Musterungsverweigerer, Wehrdienstverweigerer und Fahnenflüchtige werden strafrechtlich verfolgt. Seit Änderung von Art. 63 tMilStGB ist bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst statt einer Freiheitsstrafe zunächst eine Geldstrafe zu verhängen. Subsidiär bleiben aber Haftstrafen bis zu sechs Monaten möglich. Die Verjährungsfrist richtet sich nach Art. 66e tStGB und beträgt zwischen fünf und acht Jahren, falls die Tat mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Suchvermerke für Wehrdienstflüchtlinge werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen. Soweit bis zum Jahr 2009 Personen die türkische Staatsangehörigkeit aberkannt wurde, die sich dem Wehrdienst entzogen hatten, können sie mittlerweile unabhängig von ihrem Wohnsitz wieder die Staatsangehörigkeit erhalten (vgl. Auswärtiges Amt, ebenda).

Soweit im vorliegenden Fall eine Strafverfolgung wegen Wehrdienstentziehung möglich ist, droht jedoch keine Beteiligung an Kriegsverbrechen mit Blick auf die §§ 3a Abs. 2 Nr. 5, 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG. Im Übrigen ist es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu dem der nationalen Regelung zugrunde liegenden Art. 9 Abs. 2e der RL 2011/95/EU26 nicht ausreichend, dass das „Militär", in diesem Fall die türkischen Streitkräfte, als solches (allgemein) Verbrechen im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG begeht. Vielmehr muss der sich auf die Vorschrift berufende Flüchtling konkret nachweisen, dass gerade seine Militäreinheit Einsätze unter Umständen durchgeführt hat oder durchführen wird, die unter diese Vorschrift fallen und dass er sich konkret unmittelbar an solchen Handlungen beteiligen müsste.

Hieran fehlt es im Fall des Klägers schon deswegen, weil er als bislang ungedienter Wehrpflichtiger noch keiner Einheit zugeteilt ist und zunächst seine militärische Ausbildung noch durchlaufen müsste (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.10.2017, 2 A 365/17; ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 27.6.2017, 2 LB 91/17, a.a.O., sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4.5.2017, 14 A 2023/16, NVwZ 2017, 1218, nach dessen Auffassung eine förmliche Verweigerung des Dienstes zu verlangen sei, eine Voraussetzung, die durch das bloße Entziehen durch Flucht nicht erfüllt werde).

Besondere Umstände, aus denen sich ergibt, dass Strafmaßnahmen wegen Wehrdienstentziehung nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht gelten, sind nicht ersichtlich (vgl. EuGH, Urteil vom 20.11.2013, C-472/13; BVerwG, Urteil vom 24.4.1990, 9 C 4/89, NVwZ 1990, 876).

Insbesondere gibt es keine belastbaren Erkenntnisse, dass die Heranziehung zum Militärdienst an gruppenbezogenen Merkmalen bzw. persönlichen Merkmalen i.S.v. § 3b AsylG orientiert ist. Im Gegenteil können z.B. homosexuelle Wehrpflichtige auf Antrag und nach Begutachtung grundsätzlich als für den Wehrdienst untauglich eingestuft werden. Die Heranziehung zum Wehrdienst und die Bestrafung wegen seiner Verweigerung stellen daher keine politische Verfolgung dar (vgl. BVerwG, a.a.O., VG München, Beschluss vom 5.4.2018, M 1 S 17.46575, juris, m.w.N.).

Eine etwaige Strafverfolgung oder Bestrafung des Klägers wegen Verweigerung des Militärdienstes - so sie dem Kläger doch drohte - knüpft auch nicht an ein Verfolgungsmerkmal nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG (Religion) AsylG an.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen Sanktionen wegen Wehrdienstentziehung, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.4.2017, 1 B 22/17, juris, m.w.N.).

So wurde die Ausbürgerung eines türkischen Staatsangehörigen, der der Aufforderung zur Ableistung des Wehrdienstes nicht nachgekommen war, als nicht asylerheblich gewertet (vgl. BVerwG, a.a.O.).

Auch die Angaben des Klägers beim Bundesamt zum Grund für die Nichtableistung seines Wehrdienstes führen zu keiner anderen Beurteilung.

Zunächst kommt eine Verletzung von Art. 4 Abs. 3 GG nicht in Betracht. Die Durchsetzung der Wehrpflicht eines anderen Staates ist nicht der deutschen öffentlichen Gewalt (Art. 1 Abs. 3 GG) zuzurechnen.

Soweit die Abschiebung eines Ausländers, welche die Durchsetzung der fremden Wehrpflicht faktisch ermöglicht, seine Gewissensentscheidung mittelbar beeinträchtigen kann, kann damit zwar der allgemeine Schutzbereich der Gewissensfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 GG betroffen sein (Germann, BeckOK Grundgesetz, Epping/Hillgruber, 38. Edition, Stand:v15.08.2018, Art. 4 Rn 116 unter Hinweis auf aA BGHSt 27, 191 (193 f.) offen gelassen in BVerwG, Beschluss vom 27.10.2004, 6 B 54/04, NVwZ 2005, 464).

Die Voraussetzungen hierfür wie für eine Betroffenheit von Art. 9 EMRK, letztlich die Anknüpfung einer Verfolgungsgefahr an ein religiöses Merkmal - hier: die Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen des Klägers - nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegen indes nicht vor.

Zwar hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, worauf der Kläger verweist, für das türkische System, das keinen Ersatzdienst und kein Verfahren vorsieht, in dem dargelegt werden kann, ob die Voraussetzungen einer Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen vorliegen, eine Verletzung der von Art. 9 EMRK garantierten Gewissensfreiheit angenommen, weil es keinen gerechten Ausgleich zwischen dem allgemeinen Interesse der Gesellschaft und jenem von Wehrdienstverweigern trifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.1.2018, 1 VR 12/17, juris, unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 12.6.2012, 42730/05).

Eine Verletzung von Art. 9 EMRK setzt aber voraus, dass der Betroffene glaubhaft machen kann, dass er den Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigert. Eine solche Gewissensentscheidung setzt eine sittliche Entscheidung voraus, die der Kriegsdienstverweigerer innerlich als für sich bindend erfährt und gegen die er nicht handeln kann, ohne in schwere Gewissensnot zu geraten. Erforderlich ist eine Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen im Krieg und damit die eigene Beteiligung an jeder Waffenanwendung. Sie muss absolut sein und darf nicht situationsbezogen ausfallen (vgl. BVerwG, a.a.O.).

Daran fehlt es hier.

Zu seinen Weigerungsgründen befragt, gab der Kläger beim Bundesamt u.a. an, er habe seine Wehrpflicht nicht gemacht, weil bekannt sei, dass im Osten der Türkei Krieg sei. Hätte er seine Wehrpflicht getan, hätten sie ihn nach Osten geschickt und ihn gegen Landsleute kämpfen lassen. Die türkische Regierung lasse Kurden gegen Kurden kämpfen. Er wolle keinen Menschen töten. Die getöteten Menschen seien letztlich seine Brüder. Außerdem sei es im Moment so, dass die Eingezogenen sofort nach Osten in den Krieg geschickt würden, ohne Rücksicht auf die Familie. Auf Frage, ob es noch andere Gründe gebe, warum er den Wehrdienst nicht antreten wolle, hat der Kläger angegeben, er würde auch schlecht behandelt werden von seinen Vorgesetzten, weil er Kurde sei. Man gehe mit Kurden sehr schlecht um.

Unabhängig davon, dass ein offener Krieg nach derzeitiger Erkenntnislage im Osten der Türkei - auch am vorgeblichen Stationierungsort des Klägers - nicht festzustellen ist, hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass er den Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigert. Eine Verletzung von Art. 9 EMRK liegt daher nicht vor.

Zwar hat der Kläger beim Bundesamt auch Gewissensgründe angegeben, er wolle nicht töten. Gleichwohl hat er den Militärdienst auch aus familiären und persönlichen Motiven dahingehend, er wolle nicht gegen andere Kurden kämpfen, er fürchte schlechte Behandlung, von sich gewiesen. Im Motivbündel des Klägers treten also extrinsische Motive wie die Fürsorge für Familie sowie eine unbestimmte Furcht vor einer Benachteiligung und Schlechtbehandlung als Kurde hervor. Es ist nicht ersichtlich, dass es dem Kläger in erster Linie darum geht, den Wehrdienst überhaupt nicht leisten zu müssen, vielmehr möchte er ihn, ausgehend von seinen Angaben beim Bundesamt, nicht unter den von ihm erwarteten Umständen leisten müssen. Intrinsische Motive wie die von ihm erwähnte Gewissensentscheidung beziehen sich erkennbar (auch) auf die vorgenannten äußeren Umstände und inneren Einstellungen, aber nicht tragfähig und überzeugend auf eine kategorische Ablehnung jedweder Gewaltanwendung in Krieg und Frieden, wie sie für eine o.g. Gewissensentscheidung nach Art. 9 EMRK erforderlich wäre. [...]