VG Saarland

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Zitieren als:
VG Saarland, Beschluss vom 11.03.2019 - 3 N 301/19 - asyl.net: M27097
https://www.asyl.net/rsdb/M27097
Leitsatz:

Zwangsgeld von 10.000 Euro zur Erfüllung des Anspruchs Ermöglichung der Wiedereinreise aus Bulgarien:

Bei der Auswahl der Höhe des Zwangsgelds kommt es auf die Prognose an, welcher Betrag erforderlich ist, um die verpflichtete Partei zur Rechtstreue zu bewegen. Dabei können das Erfüllungsinteresse, die Erfahrungen des Gerichts mit der Behörde sowie deren Hartnäckigkeit bei der Verweigerung der Erfüllung im konkreten Einzelfall in die Beurteilung eingestellt werden. Auch die erstmalige Androhung darf den Höchstbetrag erreichen. Da die öffentliche Hand finanziell grundsätzlich leistungsfähig ist, ist es bei Gefährdung gewichtiger individueller Rechtsgüter gerechtfertigt, auf das Höchstmaß des Zwangsgeldes zurückzugreifen, um überhaupt rasch wirkenden Beugedruck zu erzeugen.

(Leitsätze der Redaktion, diese Entscheidung wurde bestätigt durch Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 15. März 2019 – 2 E 134/19 –, juris)

Schlagwörter: Zwangsgeld, Wiedereinreise, Rückholung, Folgenbeseitigungsanspruch, Abschiebung, Abschiebungsverbot, Verwaltungsgericht, Asylverfahren, Drittstaatenregelung,
Normen: VwGO § 172
Auszüge:

[...]

Die Höhe des Zwangsgeldes kann gemäß § 172 Satz 1 VwGO bis zu 10.000,- Euro betragen und steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Der gerichtliche Beschluss muss den Betrag des Zwangsgeldes in bestimmter Höhe androhen. Für die Auswahl der Höhe kommt es allein auf die Prognose an, welcher Betrag erforderlich ist, um den Schuldner zur Rechtstreue zu bewegen; dabei können das Erfüllungsinteresse des Gläubigers, die Erfahrungen des Gerichts mit der Behörde sowie deren Hartnäckigkeit bei der Verweigerung der Erfüllung im konkreten Einzelfall in die Beurteilung eingestellt werden. Auch die erstmalige Androhung darf den Höchstbetrag erreichen. Denn das Verhältnismäßigkeitsprinzip hier anzuwenden, hieße, den ihm immanenten Schutz des Bürgers vor der öffentlichen Gewalt in sein Gegenteil zu verkehren. Da die öffentliche Hand als Vollstreckungsschuldner finanziell grundsätzlich leistungsfähig ist, dürfte in Fällen der vorliegenden Art der Zugriff auf das Höchstmaß des Zwangsgeldes gerechtfertigt sein, um überhaupt rasch wirkenden Beugedruck zu erzeugen (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24.07.2018 – 8 L 1359/18 –, Rn 63, juris, m.w.N.;  Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 172 Rn. 42 ff.). [...]