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Zitieren als:
Landesbehörden, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 13.03.2018 - unbekannt - asyl.net: M27107
https://www.asyl.net/rsdb/M27107
Leitsatz:

Bayerisches Sozialministerium: Gewährung von Leistungen nach AsylbLG bei Aufnahme einer förderfähigen Ausbildung, keine "Aufstockung":

1. Bei Leistungsberechtigten nach § 2 AsybLG, die sich in einer dem Grunde nach gem. BAföG oder §§ 51, 57 und 58 SGB III förderfähigen Ausbildung befinden, aber nicht zu dem förderfähigen Personenkreis gehören, ist das Vorliegen einer besonderen Härte i.S. des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB XII gerechtfertigt. Leistungen nach dem SGB XII können als Beihilfe gewährt werden.

2. Bei Zugehörigkeit zum förderfähigen Personenkreis ist hingegen grundsätzlich von einem Leistungsausschluss nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB XII auszugehen.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Analogleistungen, Ausbildungsförderung, Bayern, Erlass, Erlasslage, Berufsausbildung, Ausbildung,
Normen: SGB II § 7, AsylbLG § 2 Abs.1, AsylbLG § 3, AsylbLG § 4, AsylbLG § 6, AsylbLG § 7, SGB XII § 22, SGB III § 51, SGB III § 57, SGB III § 58, AufenthG § 60a Abs.2, SGB III § 132, SGB III § 60 Abs. 1 Nr. 1, BAföG § 8 Abs. 2a, BAföG § 8 Abs. 3, SGB XII § 22 Abs. 1 S.1, AufenthG § 18a Abs. 1 Nr. 2, AufenthG § 18a Abs. 1 Nr. 3, AufenthG § 18a Abs. 1 Nr. 4, AufenthG § 18a Abs. 1 Nr. 5, AufenthG § 18a Abs. 1 Nr. 6, AufenthG § 18a Abs. 1 Nr. 7,
Auszüge:

[...]

2. Vollzugsregelungen für Analogleistungsbezieher in förderfähigen Ausbildungen

2.1 Analogleistungsbezieher in einer qualifizierten schulischen oder betrieblichen Ausbildung ohne Zugehörigkeit zum förderfähigen Personenkreis für BAB oder BAföG

Hierunter fallen insbesondere Asylbewerber, denen im laufenden Asylverfahren eine Beschäftigungserlaubnis für eine qualifizierte betriebliche Ausbildung erteilt wurde, Asylbewerber, die eine qualifizierte schulische Ausbildung absolvieren, sowie Geduldete in einer qualifizierten schulischen oder betrieblichen Ausbildung, denen eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG erteilt wurde. Letzteren ist nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 18a Abs. 1 Nr. 2 bis 7 AufenthG vorliegen und die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat (§ 18a Abs. 1 a AufenthG).

Sinn und Zweck der mit dem Integrationsgesetz des Bundes normierten "3+2-Regelung" ist es, den Ausbildungsbetrieben und Auszubildenden Rechts- und Planungssicherheit für die Zeit der Ausbildung und zwei Jahre danach zu geben. Müsste wegen des Leistungsausschlusses nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII eine qualifizierte Ausbildung aufgegeben werden, würde die "3+2-Regelung" durch leistungsrechtliche Einschränkungen konterkariert. Die Intention der ausländerrechtlich normierten 3+2-Regelung würde durch das Leistungsrecht faktisch ausgehebelt, die ausländerrechtlichen Folgen für die Auszubildenden wären gravierend.

Vorbehaltlich der Überprüfung im Einzelfall wird in diesen Fällen die Annahme einer besonderen Härte nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII für gerechtfertigt gehalten. Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel SGB XII können als Beihilfe gewährt worden.

Hinsichtlich der Definition der qualifizierten Ausbildung wird auf die einschlägigen Ausführungen unter Nr. 3.5.1.2.1 im IMS vom 01.09.2016 (vgl. Anlage) verwiesen.

2.2 Analogleistungsbezieher beim Besuch einer dem Grunde nach förderfähigen Berufsintegrationsklasse (BIK) ohne Zugehörigkeit zum förderfähigen Personenkreis für BAföG

Entsprechend den Hinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (StMBW) ist das erste Jahr der BIK nicht nach BAföG förderfähig, das zweite Jahr der BIK in schulischer Form jedoch schon. Berufsschulpflichtige Asylbewerber, Geduldete und Flüchtlinge mit Sprachförderbedarf erfüllen lt. StMBW ihre Berufsschulpflicht nach Art. 39 BayEUG in einer zweijährigen Sonderform des Berufsvorbereitungsjahres, den Berufsintegrationsklassen. Somit dient auch das zweite Jahr der BIK der Erfüllung der Berufsschulpflicht. Könnte wegen des Leistungsausschlusses nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII das 2. Jahr der BIK aufgrund fehlender Lebensunterhaltssicherung nicht besucht werden, würde durch leistungsrechtliche Einschränkungen die Schulpflicht konterkariert.

Vorbehaltlich der Überprüfung im Einzelfall wird in diesen Fällen die Annahme einer besonderen Härte nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII für gerechtfertigt gehalten. Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel SGB XII können als Beihilfe gewährt werden.

2.3 Analogleistungsbezieher in anderen förderfähigen Ausbildungen ohne Zugehörigkeit zum förderfähigen Personenkreis für BAB oder BAföG

In allen anderen als den unter Ziffer 2.1 und 2.2 genannten Fallgestaltungen ist wie bisher im Einzelfall zu prüfen, ob eine besondere Härte im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vorliegt und Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel SGB XII als Beihilfe oder als Darlehen gewährt werden können. Zur Vermeidung von Besserstellungen ggü. vergleichbaren Leistungsempfängern nach dem SGB II übermitteln wir Ihnen anbei als Orientierungshilfe die Anlage 3 zu den Fachlichen Weisungen § 7 SGB Il.

2.4 Analogleistungsbezieher in förderfähigen Ausbildungen mit Zugehörigkeit zum förderfähigen Personenkreis für BAB oder BAföG

In diesen Fällen wird - vorbehaltlich der Prüfung des Einzelfalles - der Leistungsausschluss nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zur Anwendung kommen. Nicht umfasst vom Leistungsausschluss sind jedoch jene Bedarfe, die aufgrund der örtlichen Umstände als Sachleistung zur Verfügung gestellt und für die nach der DVAsyl Gebühren erhoben werden.

Die Einschränkung der analogen Rechtsanwendung lässt sich durch die Besonderheiten des Asylrechts begründen, insbesondere aufgrund

- der Wohnsitzauflage (§ 60 AsylG),

- der Bestimmung der Form der Leistungserbringung auf Grund der örtlichen Umstände durch die zuständige Behörde (§ 2 Abs. 2 AsylbLG) sowie

- der Vorschriften zur Gebührenerhebung bei Analogleistungsbeziehern mit Einkommen, wonach Gebühren unter Berücksichtigung des verfügbaren Einkommens / Vermögens festgesetzt werden (§ 25 DVAsyl).

Vom Leistungsausschluss unberührt hinsichtlich der im Einzelfall als Geldleistung zu gewährenden Kosten bei privater Wohnsitznahme bleiben auch die Vollzugshinweise lt. AMS vom 22.08.2016 zu Auszugsgestattungen nach dem Aufnahmegesetz für Personen mit Berufsausbildung oder bei Berufsschulbesuch. [...]