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Zitieren als:
Landesbehörden, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 28.10.2016 - IV A Sö - asyl.net: M27108
https://www.asyl.net/rsdb/M27108
Leitsatz:

Berliner Senatsverwaltung für Bildung: Leistungen nach dem AsylbLG für Studierende mit Aufenthaltsgestattung:

1. Die Leistungsgewährung nach § 3 AsylbLG ist bei Antritt eines BAföG-fähigen Studiums oder einer Ausbildung fortzusetzen, wenn die leistungsberechtigte Person eine gültige Aufenthaltsgestattung besitzt und nicht aus einem "sicheren Herkunftsstaat" i.S. des § 29a AsylG stammt.

2. Die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG soll für die gleiche Personengruppe auch dann fortgesetzt werden, wenn eine Leistungsberechtigung nach § 2 AsylbLG vorliegt. Denn es ist dann in der Regel ein Härtefalls i.S. des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB XII gegeben.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Ausbildung, Studium, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Ausbildungsförderung, Asylsuchende, Asylbewerber, Asylbewerberleistungsgesetz, Sozialleistungen, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Asylverfahren, Berufsausbildung, Analogleistungen, Ausbildungsförderung, BAföG, Aufstockungsleistungen, SGB XII, Existenzminimum, sichere Herkunftsstaaten, Studium, schulische Ausbildung, betriebliche Ausbildung, Erlass, Berlin,
Normen:
Auszüge:

[...]

Nach § 22 SGB XII haben Auszubildende bzw. Studierende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.

Im Asylbewerberleistungsgesetz ist ein eigenständiger Leistungsausschluss für Auszubildende und Studierende, deren Ausbildung oder Studium dem Grunde nach BAföG-fähig wäre, nicht enthalten. Allerdings ist § 22 SGB XII auf Leistungsberechtigte mit Anspruch nach § 2 AsylbLG analog anwendbar.

Asylsuchende Auszubildende bzw. Studierende unterliegen den Ausschlusstatbeständen des § 8 BAföG, so dass sie bei Antritt eines dem Grunde nach BAföG-fähigen Studiums von der Förderung in Person ausgeschlossen sind. Während die Zugangsvoraussetzungen zur Förderung z.B. für Personen mit Duldung in den letzten Jahren verbessert worden sind, gehören Asylsuchende weiterhin nicht zum BAföG-berechtigten Personenkreis.

Mit Schreiben vom 26.02.2016 (Anlage) hat das BMAS den Ländern mitgeteilt, dass "Lebensunterhaltsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) während des Grundleistungsbezugs, also innerhalb der ersten 15 Monate, auch dann nicht ausgeschlossen, sondern weiter zu gewähren sind, wenn ein Studium oder eine sonstige Ausbildung aufgenommen wird."

Dieser Auffassung schließe ich mich an und bitte darum, die Leistungsgewährung nach § 3 AsylbLG auch bei Antritt eines Studiums oder einer Ausbildung fortzusetzen, soweit es sich um Personen handelt, die eine gültige Aufenthaltsgestattung besitzen und eine relativ gute Bleibeperspektive haben, also nicht aus sicheren Herkunftsstaaten im Sinne des § 29a AsylG stammen.

Auf Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG ist § 22 SGB XII analog anwendbar.

Der Zustand, dass Asylsuchende faktisch an der Aufnahme oder Fortsetzung einer Ausbildung oder eines Studiums gehindert werden, da diese zwar dem Grunde nach förderungsfähig ist, sie trotz Mittellosigkeit jedoch selbst weder BAföG-Förderung noch AsylbLG-Leistungen erhalten können, halte ich jedoch auch für Asylsuchende mit Anspruch nach § 2 AsylbLG für ein erhebliches Integrationshemmnis. Zudem steht eine Schlechterstellung der Leistungsberechtigten nach § 2 gegenüber jenen mit Anspruch nach § 3 AsylbLG insgesamt der Systematik des Asylbewerberleistungsgesetzes entgegen.

Abweichend von der im bereits zitierten Schreiben des BMAS enthaltenen Einschätzung in Bezug auf den Personenkreis nach § 2 AsylbLG vertrete ich daher die Auffassung, dass bei Asylsuchenden, die trotz ihres Fluchtschicksals und den in der Regel schwierigen Begleitumständen ein/e BAföG-fähige/s Ausbildung oder Studium aufnehmen, die Härtefallregelung nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB XII analog anwendbar ist, da diese persönlichen Verhältnisse den Personenkreis grundsätzlich vom Personenkreis der Sozialhilfeempfangenden unterscheiden.

Damit ist auch eine Leistungsgewährung an Studierende bzw. Auszubildende, die dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG haben und die eine gültige Aufenthaltsgestattung besitzen sowie eine relativ gute Bleibeperspektive haben, also nicht aus sicheren Herkunftsstaaten im Sinne des § 29a AsylG stammen, möglich. [...]