VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.03.2019 - A 11 S 2985/18 - asyl.net: M27150
https://www.asyl.net/rsdb/M27150
Leitsatz:

Unterhaltsleistungen ins Ausland sind als besondere Belastung zu berücksichtigen:

1. Die Pauschbetragsregelungen des § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO finden auf Unterhaltszahlungen an Familienangehörige im Ausland keine Anwendung.

2. Es kommt allerdings in Betracht, solche Unterhaltsleistungen begrenzt als besondere Belastung nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO zu berücksichtigen. Dies setzt voraus, dass dem Gericht hinreichend aussagekräftige Nachweise über die tatsächliche Erbringung der geltend gemachten Unterhaltsleistungen vorgelegt werden.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Prozesskostenhilfe, Unterhaltszahlungen ins Ausland, Unterhaltsanspruch, Unterhalt,
Normen: VwGO § 166, ZPO § 120,
Auszüge:

[...]

Bei der für die Festsetzung der Monatsraten nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO gebotenen Berechnung des vom Kläger einzusetzenden Einkommens hat das Gericht die vom Kläger geltend gemachten Unterhaltszahlungen an seine in Afghanistan lebenden Familienangehörigen (Frau und Kinder) nicht in Abzug gebracht. Denn die Pauschbetragsregelungen des § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO knüpfen an das deutsche Sozial- und Unterhaltsrecht an und finden auf Unterhaltszahlungen an Familienangehörige im Ausland keine Anwendung (vgl. Groß, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe, 13. Aufl. 2015, § 115 ZPO Rn. 53; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Aufl. 2014, § 6 Rn. 272).

Es kommt allerdings in Betracht, solche Unterhaltsleistungen begrenzt als besondere Belastung nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO zu berücksichtigen (Groß, a.a.O.). Dies setzt voraus, dass dem Gericht hinreichend aussagekräftige Nachweise über die tatsächliche Erbringung der geltend gemachten Unterhaltsleistungen vorgelegt werden. Erforderlich ist insbesondere, dass sich die Nachweise über einen relevanten Zeitraum erstrecken, der im Regelfall drei Monate nicht unterschreiten sollte. Außerdem ist erforderlich, dass sich aus den Nachweisen der Zweck der Zahlungen (Unterhaltsleistung), der Unterhaltsberechtigte als zumindest mittelbarer Empfänger der Leistung sowie Datum und Höhe der erbrachten Zahlungen klar ablesen lassen. [...]