VG Köln

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Zitieren als:
VG Köln, Urteil vom 17.01.2019 - 19 K 9056/17.A - asyl.net: M27197
https://www.asyl.net/rsdb/M27197
Leitsatz:

Bei der Befristungsentscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist eine der betroffenen Person erteilte Ausbildungsduldung und die Ausbildung im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Ausbildungsduldung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Befristung, Ermessen, Ermessensfehler,
Normen: AufenthG § 11 Abs. 7 S. 1,
Auszüge:

[...]

Das in Ziff. 6 des Bescheides angeordnete und auf 10 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gem. § 11 Abs. 7 AufenthG erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. §§ 83 c, 77 AsylG) als ermessensfehlerhaft. Nach § 11 Abs. 7 AufenthG kann das Bundesamt gegen einen Ausländer, dessen Asylantrag nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind im Falle des Klägers zwar gegeben. Allerdings ist die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes durch nach Erlass des Bescheides vom 02.06.2017 eingetretene Umstände ermessensfehlerhaft geworden. Die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes lässt schutzwürdige Belange des Klägers unberücksichtigt, die darin bestehen, dass der Kläger ein bis zum 30.06.2019 befristetes Ausbildungsverhältnis aufgenommen hat und dass ihm von der zuständigen Ausländerbehörde zur Absolvierung der Ausbildung eine Duldung erteilt wurde. Dies hat der Kläger durch Vorlage entsprechender Unterlagen belegt. Bei der Entscheidung über die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbot, das im Falle des Klägers mit der bestandskräftigen Ablehnung der Entscheidung über seinen Asylantrag in Ziffn. 1-3 des Bescheides vom 02.06.2017 wirksam geworden ist, wurde nicht hinreichend berücksichtigt, dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot der Absolvierung des ausländerrechlich geduldeten Ausbildungsverhältnisses entgegensteht. [...]