LG Braunschweig

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Zitieren als:
LG Braunschweig, Beschluss vom 18.04.2019 - 8 T 81/19 - asyl.net: M27207
https://www.asyl.net/rsdb/M27207
Leitsatz:

Keine lange Haftdauer bei Abschiebung per Fähre:

Bei einer Abschiebung mittels Fähre muss bei der Begründung des Haftantrags berücksichtigt werden, dass dabei keine Kapazitätsprobleme vorliegen dürften, und es muss ausführlich begründet werden, warum eine längere Haft erforderlich ist.

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Überstellungshaft, Haftdauer, Abschiebungshaft, Schweden, Haftantrag, Fähre, Luftweg, Landweg, Seeweg, Überstellung,
Normen: FamFG § 417 Abs. 2 Nr. 4, VO 604/2013 Art. 28,
Auszüge:

[...]

Es fehlt bereits an einem zulässigen Haftantrag, so dass dahinstehen bleiben kann, ob ein Haftgrund besteht. Notwendig für einen zulässigen Haftantrag ist ausweislich § 417 Abs. 2 Nr. 4 FamFG insbesondere, dass die Behörde nachvollziehbare und tragfähige Ausführungen zur notwendigen Haftdauer tätigt. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen hat zur Begründung einer Haftdauer von immerhin 31 Tagen einzig ausgeführt: "Die Dauer der Haft von maximal 31 Tagen ist erforderlich, da die Abschiebung für den 15.1.2019 bereits terminiert und dem Mitgliedsstaat angekündigt worden ist." Dies reicht zur Begründung nicht aus. Es erschließt sich nicht, warum dem Mitgliedsstaat kein zeitnäherer Termin angekündigt werden konnte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach dem Fehlschlagen der Abschiebung am 15.1.2019 ein weiterer Termin auf den 30.1.2019, und damit deutlich zeitnäher, festgesetzt werden konnte. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass vorliegend keine Abschiebung mittels Flugzeug stattfinden sollte und entsprechend die hierbei üblichen Beschränkungen bezüglich der Abschiebekapazitäten nicht greifen dürften. Vielmehr sollte der Betroffene mittels Fähre abgeschoben werden. Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus möglich, aber ohne weitere Angaben der Landesaufnahmebehörde nicht nachprüfbar, dass eine Abschiebung des Betroffenen deutlich früher hätte erfolgen können. [...]