Landesbehörden

Merkliste
Zitieren als:
Landesbehörden, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 27.02.2019 - IV 216 - asyl.net: M27214
https://www.asyl.net/rsdb/M27214
Leitsatz:

Kein Identitätsnachweis über somalischen Pass:

Somalische Pässe, die nach dem 31.01.1991 ausgestellt wurden, sind als Nachweis der Identität im Einbürgerungsverfahren nicht geeignet, da ihre Echtheit nicht überprüfbar ist.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Identitätsnachweis, Identitätsfeststellung, Somalia, Einbürgerung, Zeugenbeweis, eidesstattliche Versicherung, Zeugen, Reisepass, Pass,
Normen: StAG § 10,
Auszüge:

[...]

Zum Nachweis der Identität von Einbürgerungsbewerberinnen und Einbürgerungsbewerbern der Republik Somalia sind nach wie vor alle somalischen Pässe und Passersatzdokumente, die nach dem 31. Januar 1991 ausgestellt oder verlängert worden sind, nicht anerkannt, s. Allgemeinverfügung des Bundesministerium des Inneren (BMI) über die Anerkennung eines ausländischen Passes oder Passersatzes vom 26. November 2015 (BAnz. AT 14. Dezember 2015 B1). Daneben können laut BMI auch Bestätigungen der somalischen Botschaft über die Identität, die somalische Staatsangehörigkeit sowie über einen gestellten Antrag zur Ausstellung eines somalischen Nationalpasses nicht zur Klärung der Identität von Einbürgerungsbewerbern herangezogen werden. Aufgrund dieser nach wie vor bestehenden Unzuverlässigkeit des Urkundenwesens in Somalia besteht zudem derzeit keine realistische Aussicht auf rechtlich belastbare Urkunden und Dokumente aus diesem Land, so die Einschätzung des BMI als auch des Auswärtigen Amts. Auf der Website der Deutschen Botschaft Kenia, die auch für Somalia zuständig ist, findet sich folgender Hinweis: "Urkunden aus Somalia können derzeit auch weder überprüft werden, noch kann ihre Echtheit und inhaltliche Richtigkeit auf andere Weise festgestellt werden. Es liegt im Ermessen der Behörde, der eine somalische Urkunde vorgelegt wird, ob sie diese als echt einschätzt und ihrem Inhalt vertraut (vgl. § 438 Abs. 1 ZPO)."

Das Auswärtige Amt teilte zuletzt 2016 mit, dass die somalische Botschaft auf Nachfrage mitgeteilt hatte, dass der Botschafter befugt sei, sog. "Geburtsbescheinigungen" auszustellen. Das Auswärtige Amt hat es als fraglich angesehen, inwieweit eine solche Geburtsbescheinigung als Geburtsurkunde zu werten sei, und in Zweifel gezogen, dass die somalische Botschaft vor Ausstellung der Dokumente Rückgriff auf somalische Register nimmt bzw. nehmen kann.

Das Wohlwollensgebot nach Art. 34 der Genfer Flüchtlingskonvention rechtfertigt bei der Identitätsprüfung im Einbürgerungsverfahren keinen generellen Verzicht auf den Identitätsnachweis, sondern lediglich Erleichterungen bei der Beweisführung. Führt auch die zumutbare Mitwirkung der Einbürgerungsbewerberin oder des Einbürgerungsbewerbers nicht zu einem Nachweis der Identität, so kommen auch andere Beweismittel nach § 26 Abs. 1 VwVfG in Betracht, insbesondere nicht aus dem Herkunftsland stammende Urkunden und der Zeugenbeweis, etwa durch Vernehmung von Personen, die mit dem Einbürgerungsbewerber verwandt sind und deren Identität geklärt ist oder durch eine eidesstattliche Versicherung durch diese Personen. Der Zeugenbeweis soll durch getrennte Befragung von der Einbürgerungsbewerberin oder dem Einbürgerungsbewerber erfolgen, eine eidesstattliche Versicherung allein ist nicht ausreichend.

Ist danach die Identität der Einbürgerungsbewerberin oder des Einbürgerungsbewerbers zur Vornahme der begehrten Einbürgerung nicht hinreichend geklärt, geht dies zu ihren bzw. seinen Lasten. Wer eine Einbürgerung beantragt trägt - selbst dann, wenn die Beschaffung erforderlicher Identitätsnachweise aufgrund der Situation im Herkunftsstaat unmöglich oder unzumutbar ist - die Beweislast für den Nachweis der Identität. Der Gesetzgeber hat keine Härtefallregelung für den Fall getroffen, dass unabhängig von der Mitwirkungspflicht im Einbürgerungsverfahren die Beschaffung von Identitätsnachweisen im Heimatland nicht möglich oder aussichtslos ist. [...]