VG Karlsruhe

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Zitieren als:
VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.04.2019 - 7 K 4692/18 - Asylmagazin 6-7/2019, S. 252 ff. - asyl.net: M27251
https://www.asyl.net/rsdb/M27251
Leitsatz:

Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach EU-REST-Richtlinie auch bei Fachwechsel nach Studienabbruch:

1. Obwohl der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verspätet gestellt wurde, ist aufgrund der Anordnung der Fortgeltungswirkung durch die Ausländerbehörde nach § 81 Abs. 4 S. 3 AufenthG im gerichtlichen Eilverfahren der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft.

2. Die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung eines neuen Studiums ist nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtswidrig. Die REST-Richtlinie 2016/801/EU erlaubt einen Fachrichtungswechsel auch bei erfolglosem Abschluss eines Studiengangs, da Art. 5 Abs. 3 UAbs. 1 einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorsieht. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben kann an dem vor der Neufassung des § 16 AufenthG geltenden Zweckwechselverbot nicht festgehalten werden (unter Bezug auf VG Kassel, Beschluss vom 13.08.2018 - 4 L 1374/18.KS - asyl.net: M26737). Daher dürfte eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 S. 2 AufenthG zu erteilen sein.

3. Es besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 2 S. 4 AufenthG bei einem Studienfachwechsel, der nicht innerhalb der ersten 18 Monate erfolgt.

(Leitsätze der Redaktion)

Anmerkung:

Schlagwörter: Studium, Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken, Zweckwechsel, Unionsrecht, Fiktionswirkung, Fortgeltungsfiktion, REST-Richtlinie, REST, Studienabbruch, Fachwechsel, Studienfachwechsel, Fortgeltungswirkung, Verlängerungsantrag, Verlängerung, Studienabbruch, Aufenthaltserlaubnis,
Normen: AufenthG § 16 Abs. 4 S. 2, AufenthG § 16 Abs. 1 S. 1, AufenthG § 16 Abs. 4 S. 1, AufenthG § 81 Abs. 4 S. 1, AufenthG § 81 Abs. 4 S. 3, VwGO § 80 Abs. 5, AufenthG § 16 Abs. 4 S. 3, RL 2016/801/EU Art. 5,
Auszüge:

[...]

Der Antragsteller hat seinen Verlängerungsantrag zwar verspätet gestellt, aufgrund der Anordnung der Fortgeltungswirkung durch die Antragsgegnerin ist gleichwohl der vorläufige Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft.

Gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn der Ausländer dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels vor Ablauf seines Aufenthaltstitels beantragt. Widerspruch und Klage gegen die Versagung eines beantragten Aufenthaltstitels lassen zwar die Wirksamkeit dieses Verwaltungsaktes und damit auch das Erlöschen der Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG unberührt (§ 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines gegen die Ablehnung eingelegten Rechtsbehelfs, die "unbeschadet" dessen eintritt (§ 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG), stellt die Fiktionswirkung deshalb nicht wieder her. Folge der vom Gericht angeordneten aufschiebenden Wirkung ist aber, dass die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht entfällt und der Ausländer - solange er sich im Bundesgebiet befindet - nach § 80 Abs. 1 VWGO einstweilen so zu behandeln ist, als gelte die Fiktionswirkung fort. Bei Anfechtung der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO allerdings nur dann statthaft, wenn der abgelehnte Antrag eine gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ausgelöst hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.10.2003 - 13 S 1618/03 -, ESVGH 54, 185; Beschluss vom 20.11.2007 - 11 S 2364/07 -, juris).

Vorliegend hat der Antragsteller den Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis erst am 18.09.2017 gestellt, obwohl seine vorherige Aufenthaltserlaubnis bereits am 17.06.2017 abgelaufen war, so dass sein bisheriger Aufenthaltstitel nicht von Gesetzes wegen nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG als fortbestehend gilt. Indes dürfte die Antragsgegnerin die Fortgeltungswirkung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG angeordnet haben. Danach kann die Ausländerbehörde, wenn der Verlängerungsantrag verspätet gestellt wurde, zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung selbst anordnen. Zwar kann nicht allein aus der Erteilung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG darauf geschlossen werden, dass die diese Bescheinigung erteilende Ausländerbehörde die Fortgeltungsfiktion tatsächlich angeordnet hat (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.03.2017 - 8 LA 197/16 -, juris Rn. 13; VG Braunschweig, Beschluss vom 22.02.2018 - 4 B 331/17 -, juris Rn. 16). Es ist vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls durch Auslegung zu ermitteln, ob die Ausländerbehörde eine Anordnung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG getroffen und diese nach § 81 Abs. 5 AufenthG bescheinigt hat oder ob lediglich fehlerhaft der Eintritt einer Fortgeltungswirkung kraft Gesetzes nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG bescheinigt worden ist. [...] Von einer Anordnung der Fortgeltungswirkung kann unter anderem nicht ausgegangen werden, wenn die Ausländerbehörde die Fiktionsbescheinigung für den Ausländer erkennbar routinemäßig ausgestellt hat. Hierbei kann unter anderem darauf abgestellt werden, ob die Verspätung des Verlängerungsantrages zwischen dem Ausländer und der Ausländerbehörde anlässlich der Erteilung der Fiktionsbescheinigungen erörtert wurde (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.03.2017 a.a.O.). [...] Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin die verspätete Antragstellung nicht erkannt und irrtümlich die Fiktionsbescheinigung ausgestellt hat. Denn der Antragsteller hat unmittelbar bei der Antragstellung darauf hingewiesen, dass der Antrag verspätet gestellt wurde, und die Gründe der Verspätung erläutert. Auch nachfolgend hat die Antragsgegnerin die Fiktionsbescheinigung verlängert und ihre Entscheidung über das Bestehen der Fortgeltungswirkung damit bestätigt. [...]

Daran gemessen ist die aufschiebende Wirkung vorliegend anzuordnen, da die angegriffene Ablehnungsentscheidung nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich rechtswidrig ist. [...]

Zwar dürfte der Antragsteller keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 2 Satz 4 AufenthG haben (dazu a). Er dürfte jedoch einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung seines neuen Studiums nach § 16 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 AufenthG haben (dazu b).

a) Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 4 AufenthG wird eine Aufenthaltserlaubnis verlängert, wenn der Aufenthaltszweck "Studium" noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Der Begriff des Aufenthaltszwecks knüpft dabei an das konkret betriebene Studium an. Nicht entscheidend ist der abstrakte Aufenthaltszweck "Studium" (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.02.2008 - 13 S 2774/07 -, juris Rn. 6; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.05.2015 - 7 B 10364/15.OVG -, juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.11.2011 - 18 B 1220/11 -, juris Rn. 6 ff.). [...]

Bei dem nunmehr betriebenen Studium an der ... handelt es sich um ein anderes Studium und damit um einen Zweckwechsel des Aufenthalts. Ein Wechsel des Studiums kann nur dann als Fortführung des ursprünglichen Aufenthaltszwecks verstanden werden, wenn es sich entweder nur um eine Schwerpunktverlagerung handelt oder aber der Wechsel innerhalb der ersten 18 Monate erfolgt oder die Gesamtstudiendauer sich nicht um mehr als 18 Monate verlängert (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.04.1989 - 11 S 348/89 -, juris Rn. 7; VG Bayreuth, Beschluss vom 27.04.2016 - B 4 S 16.227 -, juris Rn. 33). [...]

Darüber hinaus ist bereits deshalb kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 2 Satz 4 AufenthG gegeben, weil die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel nur in Betracht kommt, wenn der Verlängerungsantrag vor Ablauf ihrer Geltungsdauer gestellt worden ist (BVerwG, Urteil vom 22.06.2011 - 1 C 5.10 -, juris Rn. 14). Die Verlängerung wurde jedoch erst nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis beantragt.

b) Der Antragsteller dürfte jedoch einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 AufenthG haben.

§ 16 Abs. 1 AufenthG in der Fassung vom 12.05.2017 (GBl. 12017, 1106) bestimmt, dass einem Ausländer zum Zweck des Vollzeitstudiums an einer Hochschule eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Damit besteht für die Durchführung eines Studiums grundsätzlich ein gebundener Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. § 16 Abs. 4 AufenthG regelt die Voraussetzungen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn der betroffene Antragsteller bereits zuvor über eine Aufenthaltserlaubnis für die Durchführung eines Studiums verfügt hat. § 16 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ermöglicht dabei die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen als dem in Abs. 1 genannten Aufenthaltszweck, wenn das Studium erfolgreich abgeschlossen worden ist. Satz 2 formuliert die Voraussetzungen bei Abbruch des Studiums und bestimmt "Wenn das Studium ohne Abschluss beendet wurde, darf eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen als dem in Absatz 1 genannten Zweck erteilt oder verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die in § 16b Abs. 2 genannten Fälle oder nach § 17 vorliegen und die Berufsausbildung in einem Beruf erfolgt, für den die Bundesagentur für Arbeit die Feststellung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 getroffen hat, oder wenn ein gesetzlicher Anspruch besteht." Nach § 16 Abs. 4 Satz 3 AufenthG soll schließlich während des Studiums in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck als dem in Absatz 1 genannten Aufenthaltszweck nur erteilt oder verlängert werden, sofern ein gesetzlicher Anspruch besteht.

Vorliegend richtet sich die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Dabei ist zunächst festzustellen, dass durch die Formulierung "zu einem anderen als dem in Absatz 1 genannten Zweck" der Aufenthaltszweck der Durchführung eines Studiums nicht generell aus dem Anwendungsbereich des Absatz 4 herausfallen dürfte. Der "in Absatz 1. genannte Zweck" dürfte auch in diesem Rahmen auf das konkrete Studium bezogen zu verstehen sein und nicht an den allgemeinen Zweck "Studium" anknüpfen, damit die Auslegung des Zwecks in Absatz 2 und 4 konform bleibt. [...]

Dem Antragsteller darf folglich nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 4 Satz 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, soweit - jenseits der in Satz 2 aufgeführten und vorliegend nicht einschlägigen Spezialfälle - ein gesetzlicher Anspruch besteht. Um einen gesetzlichen Anspruch handelt es sich dabei entsprechend dem Wortlaut auch bei einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nach § 16 Abs. 1 AufenthG. Das vor der Neufassung des § 16 AufenthG geltende Zweckwechselverbot kann unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorschriften im Fall des Fachrichtungswechsels nicht fortgelten.

§ 16 Abs. 2 AufenthG bestimmte in der Fassung vom 29.08.2013, dass während des Aufenthalts nach Absatz 1 oder 1a in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder verlängert werden sollte, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch bestand. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nach § 16 Abs. 1 AufenthG a.F. stand dabei im Ermessen der Behörde. Auf Grundlage des in dieser Gesetzesfassung normierten Regelversagungsgrundes war anerkannt, dass der Fachrichtungswechsel grundsätzlich einem Zweckwechselverbot unterlag, das die Geltendmachung eines atypischen Grundes verlangte. Dieses sollte gewährleisten, dass der Aufenthaltszweck des Studiums nicht vorgeschoben und Kettenstudien ohne ernsthafte Studienbemühungen vermieden werden konnten.

An dem Zweckwechselverbot kann im Fall des Fachrichtungswechsels aufgrund der unionsrechtlichen Vorschriften nicht festgehalten werden (so im Ergebnis auch VG Kassel, Beschluss vom 13.08.2018 a.a.O.; a.A. VG Freiburg, Beschluss vom 20.06.2018 a.a.O.; VG Braunschweig, Beschluss vom 22.02.2018 a.a.O.).

Die Neufassung des § 16 AufenthG diente unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (im Folgenden: REST Richtlinie; vgl. BT-Drs. 18/11136 S. 40; BR-Drs. 9/17). Nach Art. 5 REST-Richtlinie hat ein Drittstaatsangehöriger einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel, wenn er die allgemeinen und einschlägigen besonderen Bedingungen erfüllt. Die vorliegend unproblematischen allgemeinen Bedingungen regelt Art. 7 Abs. 1 REST-Richtlinie. Dabei wird nach Art. 7 Abs. 4 REST-Richtlinie der Antrag gestellt und geprüft, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige sich entweder außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats aufhält oder wenn sich der Drittstaatsangehörige bereits mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhält. Art 11 REST-Richtlinie normiert die besonderen Bedingungen für Studenten. Diese müssen an einer Hochschuleinrichtung zugelassen worden sein und auf Verlangen nachweisen, dass sie die notwendige Gebühr entrichtet haben, Kenntnisse der Sprache besitzen und über die Mittel zur Durchführung des Studiums verfügen. Art. 20 und Art. 21 REST Richtlinie regeln schließlich Ablehnungs- und Entziehungsgründe. Nach Art. 20 Abs. 2 f) REST-Richtlinie kommt eine Ablehnung in Bezug auf die Person eines Antragstellers (nur) dann in Betracht, wenn der Mitgliedstaat Beweise oder ernsthafte und sachliche Anhaltspunkte dafür hat, dass der Drittstaatsangehörige seinen Aufenthalt zu anderen Zwecken nutzen würde als jene, für die er die Zulassung beantragt. Nach Art. 21 Abs. 2 f) REST-Richtlinie kann die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis verweigert oder eine erteilte Aufenthaltserlaubnis entzogen werden, wenn der Student unter anderem keine ausreichenden Studienfortschritte nach Maßgabe des nationalen Rechts oder der nationalen Verwaltungspraxis macht. Dabei sind nach Art. 20 Abs. 4 und 21 Abs. 7 REST-Richtlinie stets die konkreten Umstände des Einzelfalls und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Die vorstehenden Vorschriften gebieten eine unionsrechtskonforme Auslegung von § 16 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Zwar dürfte es Art. 21 Abs.-2 f) REST-Richtlinie ermöglichen, bei einem Wechsel des Studiums unzureichende Studienfortschritte zu berücksichtigen. Jedoch liegen nicht in jedem Fall eines Studierenden, der ein erstes Studium nicht erfolgreich abschließt, die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 f) REST-Richtlinie vor. Die pauschale Ablehnung jedes Folgestudiums entspräche nicht der in Art. 21 Abs. 7 REST-Richtlinie geforderten Einzelfallprüfung. Da die Richtlinie darüber hinaus keine weiteren studienbezogenen Ablehnungsgründe enthält, besteht ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, der nach Art. 7 Abs. 4 REST-Richtlinie auch dann zu prüfen ist, wenn sich der Antragsteller bereits im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufhält. [...]

Zwar ist zutreffend, dass sich diese Auslegung nur bedingt in die Systematik des § 16 AufenthG einfügt (vgl. zur Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus diesen Gründen: VG Freiburg, Beschluss vom 20.06.2018 a.a.O.; VG Braunschweig, Beschluss vom 22.02.2018 a.a.O.); die Unstimmigkeiten dürften jedoch auf einem gesetzgeberischen Versehen und nicht einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers beruhen. Dem missglückten Wortlaut nach darf eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht. Dieses Zusammentreffen eines gesetzlichen Anspruchs und der Formulierung "darf" kann jedoch nicht dazu führen, dass die Frage der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (auf die ein Anspruch besteht) ins Ermessen der Behörde gerückt wird. Dass im Fall des Studiums nach § 16 Abs. 1 AufenthG nach der Neufassung stets ein gesetzlicher Anspruch besteht, dürfte der Gesetzgeber übersehen haben. Dementsprechend beabsichtigt der Gesetzgeber mit dem Gesetzentwurf des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (BT Drs. 19/8285 5.10 f., 87) § 16 Abs. 4 AufenthG entsprechend abzuändern. In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es, dass im Fall des Studiengangwechsels eine Aufenthaltserlaubnis zwar neu beantragt werden müsse, auf die Erteilung jedoch regelmäßig ein Anspruch bestehen dürfte. Die beabsichtigte Rechtslage greife die Vorgaben der REST-Richtlinie auf, die - was zutrifft - von einem Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels beim Studiengangwechsel ausgehe. Denn nach den obenstehenden Ausführungen besteht unionsrechtlich ein Anspruch, soweit nicht die Versagungsgründe des Art. 21 Abs. 2 REST Richtlinie vorliegen. So dürften dem Fachrichtungswechsel nach § 16 Abs. 4 Satz 2 AufenthG lediglich die Versagungsgründe des Art. 21 Abs. 2 f) REST Richtlinie entgegengehalten werden können, sodass jenseits der Versagungsgründe ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und kein Ermessensanspruch besteht. Diese Auslegung führt zwar dazu, dass eine Unterscheidung der Sätze 2 und 3 des § 16 Abs. 4 AufenthG hinfällig wird und der von dem Gesetzgeber beabsichtigten Fortgeltung der Bestimmungen der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz des Bundesministeriums des Innern vom 26. Oktober 2009 (GMBl. 2009, 877, im Folgenden: Verwaltungsvorschrift), die Ausführungen zur Ermessensentscheidung enthalten, nur eingeschränkt nachgekommen werden kann (so VG Freiburg, Beschluss vom 20.06.2018 a.a.O.; VG Braunschweig, Beschluss vom 22.02.2018 a.a.O.). Auch diesbezüglich beabsichtigt der Gesetzgeber mit dem neuen Gesetzesentwurf jedoch eine Änderung der Vorschrift. So sollen die Differenzierungen der Sätze 2 und 3 wegfallen und die Maßgaben der Richtlinie nur noch in modifizierter Form [gelten], da dort von einem Ermessen der Behörde ausgegangen wird". Diese Ausführungen belegen, dass es sich bei der geltenden Fassung des § 16 Abs. 4 AufenthG nicht um eine bewusste, einschränkende Regelung, sondern um ein gesetzgeberisches Versehen handelt. Dafür spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass selbst bei Außerachtlassung der unionsrechtlichen Vorgaben die Regelungen des § 16 AufenthG in sich nicht systematisch schlüssig bleibt. Denn § 16 Abs. 4 AufenthG selbst vermittelt keinen eigenen Anspruch (vgl. BT-Drs. 18/11136 S. 40 f.; BR-Drs. 9/17); einen solchen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Durchführung eines Studiums enthält nur § 16 Abs. 1 AufenthG. Wäre dieser grundsätzlich von dem gesetzlichen Anspruch im Sinne des § 16 Abs. 4 AufenthG ausgeschlossen, käme die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch nicht in den Fällen in Betracht, in denen nach alter Rechtsprechung eine Ausnahme vom Zweckwechselverbot gegriffen hätte und die nach dem Willen des Gesetzgebers beibehalten werden sollte.

Nach alledem ist abweichend von dem unter der alten Rechtslage geltenden Zweckwechselverbot § 16 Abs. 4 Satz 2 AufenthG unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass es sich im Fall des Wechsels eines Studiums bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für das Folgestudium nach § 16 Abs. 1 AufenthG um einen.gesetzlichen Anspruch im Sinne des § 16 Abs. 4 Satz 2 AufenthG handelt. [...]