Zur besonderen Härte im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG:
1. Das Bestehen einer besonderen Härte im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BVFG beurteilt sich für einen Aufnahmebewerber, der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und dessen Ehegatte sich im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz befindet, nicht nach denselben Kriterien, die in Bezug auf Ehen von Aufnahmebewerbern anzulegen sind, in denen mindestens einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
2. Für einen nicht mit einem deutschen Staatsangehörigen verheirateten Aufnahmebewerber, der auf zunächst aufenthaltsrechtlicher Grundlage im Bundesgebiet Aufenthalt genommen hat, kann es nur ausnahmsweise eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BVFG bedeuten, entweder für die Dauer des Aufnahmeverfahrens seine eheliche Lebensgemeinschaft im Ausland zu führen oder aber (zeitweilig) auf ein eheliches Zusammenleben zu verzichten.
(Amtliche Leitsätze)
[...]
1.2 Auf die Ehe zwischen Ausländern, von denen einer Aufnahmebewerber ist, ist diese Rechtsprechung nicht zu übertragen; die Eheleute können sich für die Entscheidung, die Ehe im Bundesgebiet zu führen, nicht auf Art. 11 GG berufen.
Anders als Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, denen Art. 11 Abs. 1 GG Freizügigkeit garantiert, vermitteln Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK Aufnahmebewerbern und deren ausländischen Ehegatten kein uneingeschränktes Recht zur eigenverantwortlichen und freien Bestimmung des räumlichen und sozialen Lebensmittelpunkts ihres Ehelebens (vgl. OVG Münster, Urteil vom 9. Juni 1998 - 2 A 6944/95 - juris Rn. 12 f. m.w.N.). Zwar ist die Verweisung auch jener Aufnahmebewerber auf eine vorgängige Prüfung ihrer Spätaussiedlereigenschaft vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebiets geeignet, das grund- und menschenrechtlich geschützte eheliche und familiäre Zusammenleben zu berühren. Dem volksdeutschen Aufnahmebewerber, der die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt und dessen Ehegatte sich im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz befindet, ist es indes nicht per se unzumutbar, in das Aussiedlungsgebiet zum Zwecke der Durchführung des regulären Aufnahmeverfahrens zurückzukehren. Entscheidet sich ein Aufnahmebewerber, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet auf ausländerrechtlicher Grundlage zu nehmen oder fortzusetzen, so sind ihm die negativen vertriebenenrechtlichen Folgen dieser freien Entscheidung regelmäßig zuzurechnen.
Allerdings kann es einem Aufnahmebewerber im Lichte des Art. 6 Abs. 1 GG und des Art. 8 Abs. 1 EMRK ausnahmsweise unzumutbar sein, darauf verwiesen zu werden, für die Dauer des Aufnahmeverfahrens entweder seine eheliche Lebensgemeinschaft im Ausland zu führen oder aber auf ein eheliches Zusammenleben zu verzichten. Dies ist auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung im Einzelfall zu beurteilen. Hierbei kommt neben dem Schutz öffentlicher Interessen unter anderem dem Umstand Bedeutung zu, ob der Aufenthalt des Aufnahmebewerbers im Bundesgebiet die einzige zumutbare Möglichkeit darstellt, ein Familienleben zu entwickeln. Dies kann der Fall sein, falls Hindernisse für eine (gemeinsame) Wohnsitzbegründung im Ausland bestehen oder eine solche Wohnsitzbegründung auf Grund besonderer Umstände nicht erwartet werden kann. Dabei ist auch die zu erwartende Dauer des Aufnahmeverfahrens zu berücksichtigen. In den Blick zu nehmen sind ferner der ausländerrechtliche Status des Aufnahmebewerbers und seines Ehegatten, ein etwaiges besonderes Angewiesensein eines der Ehegatten auf den zwingend im Bundesgebiet zu leistenden Beistand durch den anderen Ehegatten sowie die Personensorge für minderjährige Kinder. Allein wirtschaftliche, berufliche oder soziale Nachteile des Aufnahmebewerbers oder von diesem zwingend zu berücksichtigende Nachteile des Ehegatten, aber auch aufenthaltsrechtliche Nachteile haben dabei regelmäßig nicht das Gewicht, eine auch "besondere" Härte zu begründen. [...]