VG Cottbus

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Zitieren als:
VG Cottbus, Urteil vom 28.09.2018 - 3 K 1823/16 - asyl.net: M27283
https://www.asyl.net/rsdb/M27283
Leitsatz:

Keine Nachholung des Visumsverfahrens zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, wenn das Asylverfahren noch beim Verwaltungsgericht anhängig und die Aufenthaltsgestattung noch gültig ist.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Asylverfahren, Aufenthaltsgestattung, Visumsverfahren, Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, unerlaubte Einreise,
Normen: AsylG § 13 Abs. 3, AsylG § 55, AufenthG § 10 Abs. 1, AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, AufenthG § 5 Abs. 2, AufenthV § 39 Nr. 4,
Auszüge:

[...]

26 Die in § 5 Abs. 2 AufenthG normierte allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung der Einhaltung des Visumverfahrens ist aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Nr. 4 AufenthV vorliegend keine erforderliche allgemeine Erteilungsvoraussetzung. Es liegt vielmehr eine gesetzliche Befreiung aufgrund des § 39 Nr. 4 AufenthV vor.

27 § 39 Nr. 4 AufenthV enthält eine Ausnahme von der Pflicht zum Durchlaufen eines Visumsverfahrens für Asylbewerber, denen nach § 10 Abs. 1 AufenthG ausnahmsweise ein Aufenthaltstitel erteilt werden darf, da § 5 Abs. 2 AufenthG unanwendbar ist, soweit die Ausnahmetatbestände des § 39 AufenthV eingreifen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Dezember 2007 - 18 B 1535/07 -, juris Rn. 3; Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 10 CS 15.859, 10 C 15.860, 10 C 15.981 -, juris Rn. 48 ff.; Beschluss vom 28. September 2015 - 10 C 15.1470 -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. September 2012 - 11 S 1639/12 -, juris Rn. 6; Hailbronner, AuslR, Stand: Januar 2018, AufenthG § 5 Rn. 56; Bender/Leuschner, in: Hofmann, AuslR, AufenthG § 5 Rn. 30; Funke-Kaiser, in: Fritz/Vormeier, GKAufenthG, Stand: Juni 2018, § 5 Rn. 108).

28 Vorliegend war ein Visum nach § 6 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG i. V. m. § 39 Nr. 4 AufenthV entbehrlich. Der Kläger kann die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nach der Regelung in § 39 Nr. 4 AufenthG im Bundesgebiet einholen, wenn dessen tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen. Der Verordnungsgeber hat die Privilegierung des § 39 Nr. 4 AufenthV als Ergänzung zur Privilegierung des § 10 Abs. 1 und 2 AufenthG verstanden (vgl. BR-Drs. 731/04 S. 181 ff.).

29 Die Voraussetzungen des § 39 Nr. 4 AufenthV liegen vor.

30 Der Kläger ist nach wie vor im Besitz einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 des Asylgesetzes (AsylG), denn sein Asylverfahren ist trotz der einfach unbegründet ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Juni 2017 infolge der Klageerhebung und des weiter beim Verwaltungsgericht Potsdam anhängigen Verfahrens VG 7 K 4488/17.A bislang nicht abgeschlossen. Daher kann dahinstehen, ob es für das Erfordernis der Aufenthaltsgestattung maßgeblich auf den Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 10 CS 15.859, 10 C 15.860, 10 C 15.981 -, juris Rn. 50) oder die gerichtliche Entscheidung ankommt. [...]