Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Reiseunfähigkeit:
"1. Erschließen sich die Gründe für die Reiseunfähigkeit des Ausländers nicht schon aus der Diagnose oder sonstigen Feststellungen im ärztlichen Attest von selbst, muss das zur Glaubhaftmachung hierzu vorgelegte ärztliche Attest eine nachvollziehbare Begründung enthalten.
2. Dies gilt vor allem bei diagnostizierten psychischen Erkrankungen oder Störungen wie bei der posttraumatischen Belastungsstörung."
(Amtliche Leitsätze)
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Zwar ist die Einschätzung der Reisefähigkeit nach dem Willen des Gesetzgebers der fachlichen Beurteilung von approbierten Ärzten vorbehalten (vgl. Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 60a AufenthG Rn. 45). Die Entscheidung über die Erteilung einer Duldung obliegt jedoch der Ausländerbehörde. Dies macht es erforderlich, dass ein Gutachten nur dann i. S. v. § 60 Abs. 2 c Satz 2 AufenthG als qualifiziert anzusehen und zur Glaubhaftmachung geeignet ist, wenn es von der Ausländerbehörde in groben Zügen nachvollzogen werden kann.
Erschließen sich die Gründe für die Reiseunfähigkeit des Ausländers nicht schon aus der Diagnose oder sonstigen Feststellungen im ärztlichen Attest von selbst, muss das zur Glaubhaftmachung hierzu vorgelegte ärztliche Attest eine nachvollziehbare Begründung enthalten. Dies gilt vor allem bei diagnostizierten psychischen Erkrankungen oder Störungen, wie bei der - der Antragstellerin attestieren - posttraumatischen Belastungsstörung. In solchen Fällen ist es nicht ausreichend, wenn das ärztliche Attest die Reiseunfähigkeit nur behauptet, aber nicht begründet, da die Reisefähigkeit in der Regel durch begleitende Maßnahmen (Verabreichung von Medikamenten, polizeiliche oder ärztliche Begleitung des gesamten Abschiebevorgangs, Übergabe an medizinisches Personal im Herkunftsland) sichergestellt werden kann. [...]