OVG Sachsen

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Zitieren als:
OVG Sachsen, Beschluss vom 14.12.2018 - 3 B 293/18 - asyl.net: M27286
https://www.asyl.net/rsdb/M27286
Leitsatz:

1. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gilt auch für die Ablehnung des Antrags eines türkischen Staatsangehörigen auf Ausstellung einer (deklaratorischen) Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG.

2. Beschäftigungszeiten können so lange nicht als ordnungsgemäß i.S.v. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 angesehen werden, wie nicht endgültig feststeht, dass dem Betroffenen während des fraglichen Zeitraums das Aufenthaltsrecht zustand.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: türkische Staatsangehörige, Arbeitnehmerbegriff, Türkischer Arbeitnehmer, Stillhalteklausel, Fiktionswirkung, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Suspensiveffekt, Aufenthaltserlaubnis, Widerspruch, aufschiebende Wirkung,
Normen: AufenthG § 84 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, ARB 1/80 Art. 6 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Der Hauptantrag des Antragstellers, vorläufig gemäß § 123 VwGO festzustellen, dass seinem Widerspruch aufschiebende Wirkung zukomme, sei nach § 88 VwGO entsprechend seinem auch in den Hilfsanträgen zum Ausdruck kommenden Rechtsschutzbegehren sachdienlich dahingehend auszulegen und zu fassen, dass er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 28. Mai 2018 begehre, soweit ihm damit eine Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG versagt und ihm die Abschiebung in die Türkei angedroht werde. Statthafte Antragsart sei § 80 Abs. 5 VwGO, da § 84 Abs. 1 VwGO auch auf die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage von § 4 Abs. 5 AufenthG für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige anwendbar sei. [...]

Dass er dieser Beschäftigung, ebenso wie der im Unternehmen A. nunmehr seit Erlass des angefochtenen Bescheids nicht mehr nachgehen kann, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Selbst wenn ihm die Erwerbstätigkeit weiterhin gestattet wäre, würde dies seine aufenthaltsrechtliche Situation nicht verbessern. Beschäftigungszeiten können nämlich so lange nicht als ordnungsgemäß i.S.v. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 angesehen werden, wie nicht endgültig feststeht, dass dem Betroffenen während des fraglichen Zeitraums das Aufenthaltsrecht zustand. Hat der Ausländer - wie hier - noch keine Rechtsposition nach Art. 6 ARB 1/80 erlangt, kann er selbst bei fortdauernder, gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erlaubter Beschäftigung während des Verfahrens seinen Aufenthaltsstatus nicht verbessern (BVerwG, Urt. v. 19. April 2012 - 1 C 10/11 -, juris Rn. 24; Samel, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 84 AufenthG Rn. 29). [...]