VG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17.12.2018 - 5 L 4457/18.F.A - asyl.net: M27295
https://www.asyl.net/rsdb/M27295
Leitsatz:

Das Asylgesetz enthält abgesehen von § 15 Abs. 5 AsylG für den Fall der Rücknahme des Asylantrages sowie hinsichtlich des Widerrufs und der Rücknahme nach § 73 Abs. 3a AsylG keine Regelungen, nach denen die Mitwirkungspflichten nach bestandskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft fortbestehen. Daher bietet das Asylgesetz für eine weitergehende nachträgliche Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behand­lung zur Identitätsfeststellung trotz gesicherter Identität des Antragstellers keine Rechtsgrundlage.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Mitwirkungspflicht, erkennungsdienstliche Behandlung, Flüchtlingsanerkennung, Identitätsfeststellung,
Normen: AsylG § 16 Abs. 1, AsylG § 15 Abs. 1, AsylG § 73 Abs. 3a,
Auszüge:

[...]

25 Zwar enthält das Asylgesetz keine gesetzliche Regelung, dass und ggf. wann diese Mitwirkungspflicht endet (vgl. VG Chemnitz, Beschluss vom 21. Februar 2018 - 6 L 77/18.A -, juris Rn. 17).

26 Jedoch setzt der Tatbestand des § 16 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen voraus, dass es sich um einen Ausländer handelt, der um Asyl nachsucht. Die diesbezügliche Mitwirkungspflicht gilt daher für das Asylantragsverfahren. Hingegen finden die Mitwirkungspflichten des Asylgesetzes und damit § 16 Abs. 1 Satz 1 AsylG im Falle des Antragstellers keine Anwendung mehr, weil sein Asylverfahren durch den bestandskräftigen Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2014, mit dem ihm die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt worden ist, längst abgeschlossen ist (so auch VG Halle (Saale), Beschluss vom 13. Februar 2018 - 7 B 64/18 HAL -, juris Rn. 6; a.A.: VG Würzburg, Beschluss vom 16. November 2018 - W 3 S 18.32283 -, juris Rn. 22 ff., betreffend die Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet; VG Leipzig, Beschluss vom 19. Juni 2018 - 7 L 647/18.A -, juris Rn. 15, betreffend die Rücknahme eines Asylantrages; VG Chemnitz, Beschluss vom 21. Februar 2018 - 6 L 77/18.A -, juris Rn. 17 ff., betreffend die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft).

27 Hervorzuheben ist vorliegend, dass die Identität des Antragstellers durch Vorlage seines Passes sowie der im Rahmen der Visumserteilung abgegebenen Fingerabdrücke eindeutig geklärt ist. Zweifel an seiner Identität sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

28 Soweit das Verwaltungsgericht Chemnitz in dem seitens der Antragsgegnerin vorgelegten Beschluss festgestellt hat, dass die Feststellung bzw. Überprüfung der Identität eines Ausländers eine Aufgabe sei, welche nicht mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes beendet ist, sondern auch noch danach fortwirkt und sich die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sich auch aus der gesetzlichen Möglichkeit des Widerrufes und der Rücknahme nach §§ 73 ff. AsylG sowie in Hinblick auf etwaige spätere aufenthaltsbeendende Maßnahmen ergebe (vgl. VG Chemnitz, Beschluss vom 21. Februar 2018 - 6 L 77/18.A -, juris Rn. 17), ist dem entgegenzuhalten, dass im Gegensatz zu der ausdrücklich im Asylgesetz enthaltenen Fortwirkung der Mitwirkungspflichten nach Rücknahme des Asylantrages nach § 15 Abs. 5 AsylG das Asylgesetz keine Regelungen enthält, nach denen die Mitwirkungspflichten nach bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens fortbestehen. [...]