VG Braunschweig

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Zitieren als:
VG Braunschweig, Urteil vom 28.05.2019 - 1 A 87/16 - asyl.net: M27297
https://www.asyl.net/rsdb/M27297
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung für homosexuellen Mann aus dem Libanon:

1. Im Libanon sind homosexuelle Handlungen strafbar und werden bei Strafanzeige auch staatlich verfolgt. Es kommt auch gelegentlich zur Verurteilungen und Haft, Schikanen und gewalttätigen Übergriffen durch Sicherheitsorgane sowie zu Razzien, Folter und erzwungenen rektalen Untersuchungen.

2. Der libanesische Staat gewährt auch bei Verfolgung homosexueller Personen durch Dritte keinen Schutz.

(Leitsätze der Redaktion; anderer Ansicht: VG Potsdam, Urteil vom 13.04.2018 - 8 K 624/17.A - asyl.net: M26240)

Schlagwörter: Libanon, homosexuell, Flüchtlingsanerkennung, interne Fluchtalternative, Flüchtlingseigenschaft, nichtstaatliche Verfolgung, Strafverfahren, Strafgesetzbuch, Strafrecht, Freiheitsstrafe, staatliche Verfolgung, Strafbarkeit,
Normen: AsylG § 3 Abs. 1 Nr. 1, AsylG §3e, AsylG § 3a Abs. 1, AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 3,
Auszüge:

[...]

Dem Kläger droht unter den derzeitigen Bedingungen im Heimatstaat wegen seiner Homosexualität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Im Libanon bestehen strafrechtliche Vorschriften, die spezifisch homosexuelle Handlungen unter Strafe stellen und die in der Praxis angewandt werden. Nach Art. 534 des libanesischen Strafgesetzbuchs wird der "widernatürliche Geschlechtsverkehr" mit Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr bestraft (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon mit Stand vom Dezember 2018 (S. 14 f.). Darunter wird der penetrative Geschlechtsverkehr zwischen Männern verstanden (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22. August 2013 an VG Leipzig, Az. 508-516.80/47830; VG Dresden, Urt. v. 27.04.2018 - 11 K 3142/17.A -, juris Rn. 25). Ermittlungen werden zwar von der Polizei üblicherweise nicht von Amts wegen, sondern nur im Einzelfall auf Antrag von Familienangehörigen oder Nachbarn aufgenommen. Gleichwohl kommt es gelegentlich zur Verurteilung und Haft. Zwar ist es insbesondere in der Hauptstadt Beirut in letzter Zeit zu einer Liberalisierung gekommen und sind seit dem Jahr 2009 insgesamt fünf Gerichtsentscheidungen ergangen, die die bisherige Auffassung, dass gleichgeschlechtlicher Geschlechtsverkehr die Strafnorm des § 534 des libanesischen Strafgesetzbuches erfülle, verneint haben. Ausweislich des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom Dezember 2018 ist dies aber Ausdruck einer Mindermeinung in der Rechtsprechung und werden Einzelpersonen weiterhin aufgrund der Rechtsvorschrift verfolgt. Ferner kommt es gelegentlich zu Schikanen, zum Teil auch zu gewalttätigen Übergriffen durch Sicherheitsorgane sowie in Bezug auf angeblich gleichgeschlechtlich sexuelle Handlungen gelegentlich zu Razzien, Folter und erzwungenen rektalen Untersuchungen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon vom 1. März 2018; Human Rights Watch, World Report 2018 - Lebanon, Januar 2018, S. 4, www.hrw.org/sites/default/files/lebanon_3.pdf, zuletzt aufgerufen am 27.05.2019).

Angesichts dessen droht dem Kläger bei einer Rückkehr In den Libanon mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung wegen seiner Homosexualität. Im Einzelfall des Klägers spricht maßgeblich hierfür, dass er eine schwerwiegende und massive Bedrohung durch seine älteren Brüder glaubhaft gemacht hat. Der Kläger hat glaubhaft dargelegt, dass seine streng religiösen Brüder seine Homosexualität nicht nur ablehnten, sondern sie ihn deswegen massiv bedroht haben. Diese Drohungen, die Todesdrohungen beinhalten, haben die Brüder während seines Aufenthalts in Deutschland fortgesetzt. Solange die Mutter des Klägers gelebt hat, hat sie diesen vor Übergriffen seiner Brüder bewahren können. Mit dem Tod der Mutter im ... 2015 hat der Kläger diesen Schutz eingebüßt. Die diesbezüglichen Angaben des Klägers sind in den Anhörungen gegenüber dem Bundesamt und im Rahmen der mündlichen Verhandlung gleichbleibend sowie substanziiert und plausibel und auch nach dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung glaubhaft gewesen.

Angesichts dessen besteht für den Kläger bei einer Rückkehr in den Libanon einerseits die Gefahr, dass seine Brüder ihre Drohungen ihm gegenüber umsetzen. Dies ist dem libanesischen Staat zuzurechnen, weil er nicht willens ist, dem Kläger Schutz vor Verfolgung durch Dritte oder seine Familienangehörigen, die dem Kläger im Libanon nach der Überzeugung des Gerichts droht, zu unterbinden. Verfolgungshandlungen Dritter sind dem Staat zuzurechnen, wenn er sie unterstützt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, weil er hierzu nicht willens oder nicht fähig ist (vgl. BVerfGE 80, 315; BVenwGE 67, 317; Maaßen, in: BeckOK Grundgesetz, Art. 16a GG Rn. 30, beck-online). Staatlicher Schutz homosexueller Personen vor Verfolgung durch Dritte besteht aus den o.g. Gründen derzeit nicht (vgl. auch VG Braunschweig, Urt. v. 11.09.2018 - 1 A 671/17; VG Dresden, Urt. v. 27.04.2018 - 11 K 3142/17.A -, juris Rn. 26 m.w.N.). Zugleich besteht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass die Brüder den Kläger in Bezug auf seine Homosexualität bei staatlichen Verfolgungsorganen anzeigen, so dass ihm von staatlicher Seite die zuvor dargelegten diskriminierenden Sanktionen und Repressalien drohen. Die Möglichkeit internen Schutzes i.S.d. § 3e AsylG besteht für den Kläger nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass er seinen Aufenthaltsort im Libanon vor seiner Familie, die ihm gezielt nachstellt und auch seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ermitteln konnte, geheim halten könnte. [...]