VG Trier

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Zitieren als:
VG Trier, Urteil vom 27.05.2019 - 10 K 642/18.TR - asyl.net: M27298
https://www.asyl.net/rsdb/M27298
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung für ehemaligen Ministeriumsmitarbeiter aus Afghanistan und seine Familie:

1. Einer Person, die im afghanischen Landwirtschaftsministerium gearbeitet hat und dort aufgrund ihres Engagements gegen den Opiumanbau und gegen die Korruption in das Visier sowohl regierungsfeindlicher Gruppen als auch der an der Korruption beteiligten Mitarbeitenden geraten ist, drohen bei Rückkehr Verfolgungshandlungen aufgrund einer divergierenden politischen Überzeugung, die ihr von den Taliban zumindest zugeschrieben wird.

2. Auch Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder der internationalen Gemeinschaft verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, sind gemäß dem Prinzip der Sippenhaft Vergeltungs- und Tötungshandlungen ausgesetzt.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Afghanistan, politische Verfolgung, Taliban, Landwirtschaftsministerium, Sippenhaft, Korruption, Opiumanbau, Ministerium, Berufsgruppe, Reflexverfolgung,
Normen: AsylG § 3a, AsylG § 3b Abs. 1, AsylG § 3b Abs. 2, AsylG § 3 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

2. Nach dieser Maßgabe steht den Klägern ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Es ist im vorliegenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass den Klägern im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung im Sinne des § 3a AsylG durch nichtstaatliche und sogar staatliche Akteure droht. Aufgrund des schlüssig und nachvollziehbar vorgetragenen Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass die Furcht der Kläger vor Verfolgung begründet ist. Der Kläger zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend und im Wesentlichen widerspruchsfrei seinen beruflichen Werdegang und die damit einhergehenden Probleme sowohl mit den Taliban als auch innerhalb seines eigenen Ministeriums geschildert. Nach dem Eindruck des Klägers zu 1. aus der mündlichen Verhandlung ist die Kammer der Überzeugung, dass er mit seinem Eintreten gegen den Opiumanbau und gegen die Korruption in seinem Ministerium sowohl in das Visier regierungsfeindlicher Gruppierungen, als auch in das der an der Korruption beteiligten Mitarbeiter seines Ministeriums geraten ist und von beiden Seiten Verfolgungsmaßnahmen zu fürchten hat. Es ist damit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass mindestens die Taliban dem Kläger zu 1. eine divergierende politische Überzeugung zuschreiben werden (§ 3b Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).

Es erscheint in diesem speziellen Fall der Kläger auch als beachtlich wahrscheinlich, dass eine Verfolgung nicht lediglich den Kläger zu 1., sondern auch die übrigen Kläger betrifft. Dies entspricht der Erkenntnismittellage, wonach auch Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder der internationalen Gemeinschaft verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, gemäß dem Prinzip der Sippenhaft zur Vergeltung angegriffen oder sogar getötet worden sind (UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016, S. 43).

Die islamische Republik Afghanistan ist nach der Auskunftslage auch nicht in der Lage, Schutz vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure zu bieten. Die gewaltbereite Opposition, insbesondere die Taliban, richten ihre Gewalt ohne Rücksicht auf Zivilisten sowohl gegen Staatsorgane, als auch Vertreter der internationalen Gemeinschaft. Wegen des nur sehr eingeschränkten Funktionierens der Verwaltung und der Justiz werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom 31. Mai 2018, S. 5, 12). [...]