VG Schwerin

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Zitieren als:
VG Schwerin, Urteil vom 14.05.2019 - 15 A 2185/17 As SN - asyl.net: M27307
https://www.asyl.net/rsdb/M27307
Leitsatz:

"1. Somalier in Äthiopien können die somalische Staatsbürgerschaft dadurch erhalten, dass sie diese unter Verzicht auf ihre bisherige Staatsbürgerschaft in Somalia beantragen und diese ihnen durch Dekret des Präsidenten verliehen wird.

2. Eine Verleihung der Staatsbürgerschaft müssen die Kläger durch geeignete Dokumente belegen.

3. Angehörige und Sympathisanten der ONLF müssen heute nicht mehr befürchten, durch den äthiopischen Staat verfolgt zu werden."

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Äthiopien, somalische Staatsangehörigkeit, Staatsangehörigkeit, ONLF, somalische Abstammung, äthiopische Staatsangehörigkeit, Somalier, Ogaden,
Normen: AsylG § 3 Abs. 1, AsylG § 3b Abs. 2, AsylG § 3 Abs. 1 Nr. 2a, AsylG § 3 Abs. 1 Nr. 2b,
Auszüge:

[...]

17 a) Bei Anlegung dieses Maßstabs ist die Furcht des Klägers vor Verfolgung in Äthiopien heute nicht mehr begründet.

18 aa) Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger nach den allein maßgebenden staatsrechtlichen Gründen die äthiopische Staatsbürgerschaft besitzt. Der Kläger ist nach seinen Angaben in der Anhörung beim Bundesamt die ganze Zeit im somalischen Teil Äthiopiens gewesen. Dies spricht für seine äthiopische Staatsbürgerschaft, nämlich der Staatsbürgerschaft des Landes, in dem er lebt. Nach seinem Vorbringen ist der Kläger in Äthiopien geboren worden, hat sich dort auch immer aufgehalten Er und sein Vater sind wegen der ONLF in Konflikt mit den Sicherheitskräften geraten und verhaftet worden.

19 bb) Wenn der Kläger demgegenüber behauptet, Staatsangehöriger eines anderen Landes zu sein, muss er dies durch geeignete Dokumente (Pass, Identitätskarte) belegen. Dies ist hier aber nicht geschehen.

20-22 (1) Nach Art. 2 b) des Gesetzes Nr. 28 über die somalische Staatsangehörigkeit vom 2. Dezember 1962 (Text des Gesetzes bei Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 1994, S. 1 (3 ff.) (Stand: 31.12.1993)) erwirbt ein außerhalb des Landes lebender Somalier die Staatsangehörigkeit Somalias, wenn er den Willen erklärt, auf eventuell bestehende anderweitige Staatsbürgerschaften zu verzichten. Somalier ist nach Art. 3 des Gesetzes, wer durch Geburt, Sprache oder Tradition zur somalischen Nation gehört.

23 (2) Der Kläger hat lediglich dargelegt, dass er Somali ist und damit zunächst nur bekundet, dass er nach seiner Auffassung aus historischen Gründen zur somalischen Nation gehört. Dies will das Gericht auch gar nicht in Abrede stellen. Der Kläger hat damit dennoch nichts dazu gesagt oder gar belegt, dass er als im Ausland lebender Somali die Verleihung der somalischen Staatsbürgerschaft nach Art. 4 des oben genannten Gesetzes beantragt, geschweige denn ihm diese durch präsidiales Dekret verliehen worden ist. Bei dieser Sachlage muss das Gericht von der äthiopischen Staatsangehörigkeit (oder allenfalls Staatenlosigkeit) des Klägers ausgehen. In beiden Fällen ist die Verfolgungssituation (nur) in Äthiopien zu prüfen, entweder als Land der Staatsangehörigkeit oder als Land des gewöhnlichen Aufenthalts (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 a) oder b) AsylG).

24 b) Das Gericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Kläger im Fall seiner Rückkehr nach Äthiopien (noch) Verfolgungen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG befürchten müsste. Derzeit zeichnet sich nach Beendigung des Grenzkonflikts mit Eritrea dort eine Wende zum Besseren ab. [...]

26,27 Die separatistische ONLF, mit der der Kläger und sein Vater nach eigenem Bekunden in Verbindung gestanden haben und die für die Eigenständigkeit oder den Anschluss des Ogaden an Somalia kämpfte, ist mittlerweile entkriminalisiert worden. Die ONLF hat mit der äthiopischen Regierung zudem einen Friedensvertrag geschlossen (vgl. neben den soeben genannten Erkenntnisquellen etwa Äthiopien schließt Frieden mit Rebellen, Deutsche Welle, www.dw.com/de/%C3%A4thiopien-schlie%C3%9Ft-frieden-mit-rebellen/a-45984945; Äthiopien unterzeichnet Friedensabkommen mit Rebellen, evangelisch.de, https://www.evangelisch.de/inhalte/152922/22-10-2018/aethiopien-unterzeichnet-friedensabkommen-mit-rebellen).

28 Insofern braucht der Kläger insbesondere nicht mehr zu befürchten, dass er wegen seiner von ihm geschilderten Tätigkeit für die ONLF verfolgt würde. [...]