VG Freiburg

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Zitieren als:
VG Freiburg, Urteil vom 16.04.2019 - A 5 K 2488/18 - asyl.net: M27318
https://www.asyl.net/rsdb/M27318
Leitsatz:

Elterliche Sorge bleibt trotz Trennung durch Flucht bestehen:

Das Ruhen der elterlichen Sorge für einen minderjährigen Flüchtling nach § 1674 Abs. 1 BGB wegen des Unvermögens der Eltern, diese wegen der fluchtbedingten Trennung tatsächlich auszuüben, und die darauf beruhende Bestellung eines Amtsvormunds für den Minderjährigen durch das Familiengericht führen nicht zum Verlust der elterlichen Sorge; die Eltern bleiben in einem solchen Fall weiterhin Inhaber der elterlichen Sorge im Sinne von § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylG.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Familienflüchtlingsschutz, Familienasyl, elterliche Sorge, Sorgerecht, Vormundschaft, Unverzüglichkeit, Ruhen der elterlichen Sorge,
Normen: AsylG § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, BGB § 1674 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

21 2. Ebenfalls ist es rechtlich unhaltbar, dem Kläger die Familienschutzgewährung (auch) deshalb zu versagen, weil er die Personensorge, wie von § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylG gefordert, nicht innehabe. Tatsächlich bestand bei Einreise des Klägers eine Amtsvormundschaft der Stadt Freiburg für seinen Sohn, von dem er die Flüchtlingseigenschaft ableitet. Doch beruhte diese familiengerichtliche Entscheidung auf dem damaligen Unvermögen des Klägers, die Personensorge für seinen Sohn wegen der fluchtbedingten räumlichen Trennung (von Syrien bzw. der Türkei aus) tatsächlich auszuüben. In einem solchen Fall ruht kraft Gesetzes (§ 1674 Abs. 1 BGB) die elterliche Sorge für einen Minderjährigen und ist das Familiengericht nach § 1773 BGB gehalten, einen Vormund - in der Regel ist das ein Amtsvormund - zu bestellen (vgl. Veit, in: Staudinger, BGB, Stand: 2014, § 1773 Rn. 7, m.w.N.). Das Ruhen der elterlichen Sorge bedeutet für die Eltern jedoch nicht den Verlust der elterlichen Sorge, sondern nur, dass sie an deren Ausübung gehindert sind (vgl. § 1675 BGB); sie bleiben weiterhin Inhaber der elterlichen Sorge (vgl. Coester, in: Staudinger, BGB, Stand: 2016, § 1675 Rn. 2; Döll, in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1675 Rn. 1, m.w.N.). Das ist auch im Rahmen von § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylG zu beachten. [...]