VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.05.2019 - A 4 S 1329/19 - Asylmagazin 8/2019, S. 313 f. - asyl.net: M27327
https://www.asyl.net/rsdb/M27327
Leitsatz:

EuGH-Urteile Jawo und Ibrahim erhöhen Schwelle für Annahme einer Menschenrechtsverletzung bei Rücküberstellung in anderen europäischen Staat:

"1. Mit Urteilen vom 19.03.2019 in den Rechtssachen Jawo (C-163/17) und Ibrahim u.a. (C-297/17 u.a.) hat der EuGH die Maßstäbe für Rückführungen im Dublinraum unter Betonung des EU-Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens präzisiert und partiell verschärft [andere Ansicht: Ralf Kanitz, Asylmagazin 5/2019, S. 144, es handle sich hierbei lediglich um eine Konkretisierung in enger Anlehnung an EGMR-Rechtsprechung].

2. Die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh, d.h. ein diesbezüglicher Stopp der Rücküberstellung ist hiernach nur zulässig, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles asylrelevante Schwachstellen eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Zunächst ist auf den (Arbeits-)Willen (und reale Arbeitsmöglichkeiten) sowie die persönlichen Entscheidungen des Betroffenen abzustellen. Ein Art. 4 GRCh-Verstoß kann erst angenommen werden, wenn unabhängig hiervon eine Situation extremer materieller Not einträte, die es nicht erlaubte, die elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen ("Bett, Brot, Seife").

3. Bei Zugrundelegung dieser "harten" Maßstäbe ist davon auszugehen, dass gesunde und arbeitsfähige Flüchtlinge derzeit in Bulgarien weder im Zeitpunkt der Rücküberstellung noch während des Asylverfahrens und auch nicht nach unterstellter Zuerkennung von internationalem Schutz unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen durch systemische Schwachstellen gemäß Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO oder sonstige Umstände dem "real risk" einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt werden. Etwas anderes kann im Einzelfall bei vulnerablen Flüchtlingen gelten, d.h. bei Antragstellern mit besonderer Verletzbarkeit."

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Bulgarien, Dublinverfahren, systemische Mängel, Überstellung, besonders schutzbedürftig, Jawo, Ibrahim, Europäische Menschenrechtskonvention, Schwelle, Europäische Grundrechtecharta, Maßstab,
Normen: GR-Charta Art. 4, GR-Charta Art. 7, VO 604/2013 Art. 3 Abs. 2, EMRK Art. 3, VO 604/2013 Art. 18 Abs. 1 Bst. b, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1, AsylG § 34a Abs. 1 S. 1, AufenthG § 60 Abs. 5, AufenthG § 60 Abs. 7, AufenthG § 11 Abs. 1
Auszüge:

[...]

II. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass weder Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO noch Art. 4 GRCh einer Rückführung des 1974 geborenen Klägers zu 1 für sich genommen nach Bulgarien entgegenstehen würden. Bei der Einschätzung der Gefahrenlage für gesunde und arbeitsfähige Männer hat das Verwaltungsgericht auf die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs abgehoben.

1. Mit Urteilen vom 19.03.2019 in der Rechtssache des vor Abschluss des Asylverfahrens in Italien nach Deutschland eingereisten Gambiers Jawo (C-163/17) und der Verfahren Ibrahim u.a. (C-297/17 u.a.), d.h. von in Deutschland asylbeantragenden Klägern, die in Bulgarien bzw. Polen bereits als subsidiär schutzberechtigt anerkannt worden sind, hat der EuGH die Maßstäbe - aufgrund des allgemeinen und absoluten Charakters von Art. 4 GRCh für Asylbewerber und Anerkannte in gleicher Weise - für Rückführungen im Dublinraum präzisiert und partiell verschärft. Hiernach darf ein Asylbewerber aufgrund des fundamental bedeutsamen EU-Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich immer in den Mitgliedstaat rücküberstellt werden, der nach der Dublin III-VO eigentlich für die Bearbeitung seines Antrags zuständig ist oder ihm bereits Schutz gewährt hat, es sei denn, er würde dort ausnahmsweise aufgrund der voraussichtlichen Lebensumstände dem "real risk" einer Lage extremer materieller Not ausgesetzt, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK verstößt, d.h. die physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.

Die Annahme eines solchen Verstoßes gegen Art. 4 GRCh, d.h. ein diesbezüglicher Stopp der Rücküberstellung ist nach der vor allem im Jawo-Urteil (Rn. 91) im einzelnen ausgeführten "harten Linie" des EuGH allerdings nur zulässig, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles asylrelevante Schwachstellen oder andere Umstände eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Zunächst ist hiernach auf den (Arbeits-)Willen (und reale Arbeitsmöglichkeiten) sowie die persönlichen Entscheidungen des Betroffenen abzustellen (vgl. Rn. 92). Ein Art. 4 GRCh-Verstoß kann erst angenommen werden, wenn unabhängig hiervon eine Situation extremer materieller Not einträte, die es nicht erlaubte, die elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen (kurz: "Bett, Brot, Seife"). Ausdrücklich betont der EuGH, dass diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit selbst durch große Armut oder starke Verschlechterungen der Lebensverhältnisse grundsätzlich nicht erreicht werde, wenn diese nicht im Sinne von Verelendung folterähnlich wirkten (vgl. Rn. 93). Irrelevant sei deshalb grundsätzlich auch der Umstand, dass ein Flüchtling nicht auf familiäre Solidarität zurückgreifen kann (Rn. 94), oder bei Anerkannten, wenn Integrationsprogramme mangelhaft sind (Rn. 96). Grundsätzlich irrelevant sei bei gesunden und arbeitsfähigen Flüchtlingen sogar, wenn überhaupt keine existenzsichernden staatlichen Leistungen bestünden, soweit dies für Inländer ebenso gelte (Ibrahim, Rn. 93). Für die Gefahreneinschätzung ist dabei jedoch, anders als bei § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, ein weiter zeitlicher Horizont in den Blick zu nehmen, d.h. es muss die Situation bei Überstellung, während des Asylverfahrens sowie bei unterstellter Zuerkennung von internationalem Schutz gewürdigt werden (Jawo, Rn. 89).

Im Urteil Ibrahim (vgl. Rn. 93) weist der EuGH in Übereinstimmung mit der Tarakhel-Rechtsprechung des EGMR (Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 -) darauf hin, dass unterschieden werden muss zwischen gesunden und arbeitsfähigen Flüchtlingen einerseits, für die diese "harte Linie" gilt, sowie andererseits Antragstellern mit besonderer Verletzbarkeit, also Vulnerablen, die unabhängig vom eigenen Willen und persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten können. Für Kleinkinder, minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, Kranke bzw. sonstige vulnerable Personen ist im Dublinraum mithin von einem anderen, höheren Schutzstandard auszugehen.

2. Das Verwaltungsgericht hat, wie vom EuGH im Jawo-Urteil gefordert (Rn. 90), auf der Grundlage "objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben" entschieden, dass derzeit für die Personengruppe der gesunden und arbeitsfähigen Antragsteller bei der Rücküberstellung nach Bulgarien weder systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO anzunehmen sind noch die in den EuGH-Urteilen Jawo/Ibrahim präzisierte, besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit für einen menschenwürdewidrigen Art. 4 GRCh-Verstoß erreicht ist. [...]

c. Die Beklagte zitiert in ihrem Zulassungsantrag weitere Erkenntnismittel, die allesamt die Auffassung stützen, dass trotz vorhandener Schwierigkeiten, die auch darauf beruhen, dass Bulgarien derzeit eines der ärmsten Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist, gesunde und arbeitsfähige Flüchtlinge dort heute weder im Zeitpunkt der Rücküberstellung noch während des Asylverfahrens und auch nicht nach unterstellter Zuerkennung von internationalem Schutz unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen durch systemische Schwachstellen gemäß Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO oder sonstige Umstände dem "real risk" einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt werden. Die erstinstanzliche Rechtsprechung scheint dies seit den EuGH-Urteilen Jawo/Ibrahim bundesweit ganz überwiegend ebenso zu beurteilen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28.03.2019 - 23 L 103.19 A; VG Schwerin, Urteil vom 02.04.2019 - 3 A 3644/17 -; VG Frankfurt/O, Beschluss vom 17.04.2019 - 8 L 1075/18.A -; alle Juris). Soweit das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 29.01.2018 (- 10 LB 82/17 -, Juris) vom Gegenteil ausging (im Anschluss hieran VG Lüneburg, Urteil vom 22.03.2019 - 8 A 123/18 -, Juris), konnte es noch nicht die partiell verschärften Maßstäbe der "harten" EuGH-Urteile Jawo/Ibrahim berücksichtigen. Es legte seiner Entscheidung deshalb die Wertung zugrunde, dass Flüchtlinge auch bei rechtlicher Gleichbehandlung mit der inländischen Bevölkerung dennoch in einer grundlegend anderen Lebenssituation sind, insbesondere, weil sie u.a. nicht auf wirksame familiäre Hilfe zurückgreifen können (vgl. Juris Rn. 53). Im Urteil Jawo (Rn. 94) weist der EuGH diese Wertung nun als europarechtswidrig zurück. Der Umstand der fehlenden familiären Solidarität zum Ausgleich von Mängeln des Sozialsystems sei keine ausreichende Grundlage für die Feststellung von extremer materieller Not im Sinne von Art. 4 GRCh. Im Urteil Ibrahim (Rn. 93) ergänzt der EuGH dasselbe selbst für den völligen Ausschluss von existenzsichernden Leistungen, wenn insoweit die rechtliche Gleichbehandlung mit der inländischen Bevölkerung gegeben ist. Etwas anderes gelte nur im Einzelfall bei vulnerablen Flüchtlingen, d.h. Antragstellern mit besonderer Verletzbarkeit. [...]