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Zitieren als:
Landesbehörden, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 18.06.2019 - IV 225 - asyl.net: M27357
https://www.asyl.net/rsdb/M27357
Leitsatz:

Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig Holstein: Abschiebungen nach Afghanistan:

1. Vorrangig sollen Personen nach Afghanistan zurückgeführt werden, die polizeilich als "Gefährder" eingestuft sind, gegen die eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG ergangen ist oder bei denen ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2-5 oder Abs. 2 Nr. 7 AufenthG vorliegt.

2. Dasselbe gilt für Personen, die eine Straftat begangen haben und gegen die eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mind. 50 Tagessätzen verhängt worden ist sowie für Personen, die über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht haben.

3. In allen anderen Fällen, soll die jeweilige Akte der betroffenen Person zunächst dem Landesamt übersandt werden.

(Zusammenfassung der Redaktion, Aufhebung des Erlasses vom 28.2.2014 - IV 207-212-29.1.2)

Schlagwörter: Afghanistan, Abschiebung, Straftäter, Ausweisung, Ausweisungsinteresse, Gefährder, Täuschung über Identität, Erlass, Erlasslage, Schleswig-Holstein,
Normen: AufenthG § 58a, AufenthG § 54 Abs. 1 Nr. 2, AufenthG § 54 Abs. 1 Nr. 4, AufenthG § 54 Abs. 1 Nr. 3, AufenthG § 54 Abs. 1 Nr. 5, AufenthG § 54 Abs. 2 Nr. 7,
Auszüge:

[...]

Soweit Abschiebungen nach Afghanistan notwendig sind, bitte ich, vorrangig Personen zurückzuführen, die nach Kenntnis der Ausländerbehörde polizeilich als "Gefährder" eingestuft sind, gegen die eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG ergangen ist oder bei denen ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 7 AufenthG vorliegt. Ebenfalls vorrangig abzuschieben sind Personen, welche Straftaten begangen haben und gegen die eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von (kumulativ) wenigstens 50 Tagessätzen verhängt worden ist sowie Personen, die über ihre Identität und/oder Staatsangehörigkeit getäuscht haben. Bei den genannten Personengruppen bitte ich Sie, das Landesamt für Ausländerangelegenheiten unmittelbar um Amtshilfe bei der Aufenthaltsbeendigung zu ersuchen.

In allen anderen Fällen, in denen eine zwangsweise Rückführung nach Afghanistan notwendig ist, wollen Sie mir bitte zunächst die jeweiligen Ausländerakten übersenden. Im Rahmen der Aktenvorlage wollen Sie bitte in einem Vermerk den wesentlichen Sachverhalt darstellen und eine rechtliche Würdigung des Falles vornehmen.

Den Erlass vom 28. Februar 2014 - IV 207 - 212-29.1.2 - hebe ich auf. [...]