OVG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.06.2019 - 3 M 125.19 - asyl.net: M27365
https://www.asyl.net/rsdb/M27365
Leitsatz:

Gewährung von Prozesskostenhilfe für Elternnachzug zu inzwischen volljährigem subsidiär schutzberechtigten Kind:

1. Ob die Eltern eines subsidiär schutzberechtigten jungen Menschen einen Nachzugsanspruch haben, wenn ihr Kind nach Beantragung des Visums volljährig wird, ist eine offene Rechtsfrage.

2. Bei § 36a AufenthG handelt es sich um eine Ermessensregelung.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Prozesskostenhilfe, subsidiärer Schutz, Elternnachzug, Familiennachzug, Familienzusammenführung, Erfolgsaussichten, Volljährigkeit, minderjährig,
Normen: AufenthG § 36a Abs. 1 S. 2,
Auszüge:

[...]

4 Gemessen daran durfte das Verwaltungsgericht die Erfolgsaussichten der Klage nicht verneinen, soweit es um die Frage geht, ob der Nachzugsanspruch der Eltern gemäß § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG erlischt, wenn das im Bundesgebiet lebende Kind, dem der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, nach der Beantragung eines Visums zum Elternnachzug volljährig wird. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht hier erst nach der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs in vergleichbaren Fällen mit Urteilen vom 3. April 2019 – VG 38 K 26.18 V – (juris) und vom 29. März 2019 – 38 K 27.18 V – (juris) zu Lasten der dortigen Kläger entschieden hat, ist die Frage durch diese Urteile prozesskostenhilferechtlich nicht in dem Sinne beantwortet, dass nunmehr in vergleichbaren Fällen Prozesskostenhilfe versagt werden dürfte.

5 Es handelt sich vielmehr nach wie vor um eine offene Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, und die der höchstrichterlichen Klärung bedarf. Angesichts dessen bedarf es hier keiner vertieften Auseinandersetzung mit der Auslegung, die das Verwaltungsgericht in den von ihm zitierten Urteilen vorgenommenen hat. Diese Auslegung könnte z.B. im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG fragwürdig erscheinen, soweit das Verwaltungsgericht die Kläger zur rechtzeitigen Geltendmachung ihres Anspruchs auf die Erhebung einer Untätigkeitsklage oder die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO verweist. Abgesehen davon, dass die Untätigkeitsklage ungeeignet sein dürfte, um dem Erlöschen des elterlichen Nachzugsanspruchs rechtzeitig entgegenzuwirken, könnte der Verweis auf § 123 VwGO zur rechtzeitigen Durchsetzung dieses Anspruchs ebenfalls Probleme aufwerfen, weil es sich bei § 36a VwGO lediglich um eine Ermessensregelung handelt.

6 Auch das Verwaltungsgericht ist von einer Klärungsbedürftigkeit der Frage ausgegangen, denn es hat in den von ihm angeführten Urteilen nicht nur die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, sondern auch die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht nach §§ 134 Abs. 1 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. [...]