VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Beschluss vom 16.06.2019 - 23 K L 293.19 A - asyl.net: M27366
https://www.asyl.net/rsdb/M27366
Leitsatz:

Ein Aufnahmegesuch kann nach Ablauf der in Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO genannten Fristen nicht mehr wirksam gestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn sich der Fristablauf zu Lasten des Antragstellers auswirkt. Atypischen Fällen und insbesondere dem in Art. 8 EMRK, Art. 7, 24 GR-Charta geschützten Recht auf Familienzusammenführung kann über Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO Rechnung getragen werden. Aus dieser Norm kann sich ein Anspruch darauf ergeben, dass sich die Bundesrepublik Deutschland für die Bearbeitung eines Asylgesuchs zuständig erklärt.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Dublinverfahren, Familienzusammenführung, Aufnahmegesuch, Frist, familiäre Lebensgemeinschaft, Selbsteintritt, Ermessensreduzierung auf Null, Härtefall,
Normen: VO 604/2013 Art. 21, VO 604/2013 Art. 17, VO 604/2013 Art. 9, EMRK Art. 8, GR-Charta Art. 24
Auszüge:

[...]

11 Die Antragsteller haben weder aus Art. 9 Dublin III-VO noch aus Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin darauf, dass diese dem Aufnahmeersuchen Griechenlands hinsichtlich des Antragstellers zu 1 zustimmt und an dessen Überstellung nach Deutschland mitwirkt. Auch aus Art. 8, 17 Abs. 1 oder Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO lässt sich ein solcher Anspruch nicht ableiten.

12 Ob die Voraussetzungen des Art. 9 Dublin III-VO vorliegen, erscheint zweifelhaft. Danach ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung eines Asylantrages zuständig, in dem ein Familienangehöriger des Antragstellers als Begünstigter internationalen Schutzes aufenthaltsberechtigt ist, wenn der Antragsteller diesen Wunsch schriftlich kundtut. Der Antragsteller zu 1 hat ebenso wie sein Vater, der Antragsteller zu 2, diesen Wunsch schriftlich geäußert. Dem Antragsteller zu 2 ist vom Bundesamt mit Bescheid vom 25. November 2015 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden, er ist somit Begünstigter internationalen Schutzes und verfügt über eine Aufenthaltserlaubnis. Der Antragsteller zu 2 ist auch der leibliche Vater des minderjährigen Antragstellers zu 1.

13 Ob die Antragsteller zueinander Familienangehörige sind, wie Art. 9 Dublin III-VO fordert, erscheint jedoch deshalb fraglich, weil der Antragsteller zu 1, Sohn des Antragstellers zu 2 aus ersten Ehe, seit vielen Jahren, mindestens seit 2012 getrennt vom Antragsteller zu 2 und dessen neuer Familie mit seiner zweiten Frau lebt. Nach der Definition eines Familienangehörigen in Art. 2 Buchstabe g) Dublin III-VO kommt es aber darauf an, dass die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat. Die verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen den Antragstellern bestanden zwar ohne Frage auch schon im Herkunftsland Syrien. Käme es aber in Art. 2 Buchstabe g) Dublin III-VO auf die mit diesen engen verwandtschaftlichen Beziehungen typischerweise verbundene familiäre Lebensgemeinschaft bzw. familiäre Beziehung und nicht nur auf das formale Verwandtschaftsverhältnis an, so dürfte es hieran für die letzten Jahre fehlen. [...]

20 Ausgehend hiervon ging das Ersuchen der griechischen Asylbehörde vom 13. April 2019 erst nach Ablauf der drei Monate beim Bundesamt ein und war verfristet. Die Auswirkungen des Ablaufs der Fristen von Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 und 2 Dublin III-VO bestimmt Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin III-VO unmissverständlich. Zuständig wird danach der ersuchende Mitgliedstaat. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass die Fristen maßgeblich zur Verwirklichung des im fünften Erwägungsgrund der Dublin III-Verordnung erwähnten Ziels einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz beitragen, indem sie bei einer verzögerten Durchführung des Aufnahmeverfahrens gewährleisten, dass der Antrag auf internationalen Schutz in dem Mitgliedstaat geprüft wird, in dem er gestellt wurde, damit die Prüfung nicht durch den Erlass und den Vollzug einer Überstellungsentscheidung weiter aufgeschoben wird (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/16 -, juris Rn. 54). Schon aus dem Wortlaut der Norm geht eindeutig hervor, dass das Gesuch zwingend unter Beachtung der in Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO genannten Fristen angebracht werden muss. Ein Aufnahmegesuch kann deshalb nach Fristablauf nicht mehr wirksam unterbreitet werden (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/16 -, juris Rn. 63 ff., 67 und 74).

21 Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin III-VO ist auch nicht in bestimmten Konstellationen teleologisch zu reduzieren. Es trifft zwar zu, dass die zitierte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes eine Fallkonstellation betraf, in der sich der Ablauf der Frist zugunsten des Asylantragstellers auswirkte. Dies gilt auch für weitere Entscheidungen dieses Gerichts, in denen die Beachtung einer Reihe zwingender Fristen in Aufnahme- und Wideraufnahmeverfahren angemahnt worden ist (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Januar 2018 - C- 360/16 -, juris Rn. 60 und vom 13. November 2018 - C-47/17, C-48/17 -, juris Rn. 57, 67). Hingegen geht es hier um eine Situation, in der sich der Fristablauf zu Lasten eines Antragstellers auswirkt ("dublin reversed", vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 15. März 2019 - VG 23 L 706.18 A -, juris Rn. 28 f. m.w.N.). Gleichwohl ist es in Ansehung des klaren Wortlauts des Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin III-VO, auf den sich der Europäische Gerichtshof für die Unwirksamkeit eines verspäteten Gesuchs gestützt hat, ausgeschlossen, die Norm nur bei Fristabläufen zu Gunsten von Schutzsuchenden anzuwenden, nicht aber dann, wenn sich der Ablauf der Frist nachteilig auswirkt. Eine solche Unterscheidung ist weder in der Norm noch in der genannten Entscheidung auch nur ansatzweise angelegt. Wenn - wie der Europäische Gerichtshof hervorhebt - derartige Fristen dem im fünften Erwägungsgrund der Dublin III-Verordnung hervorgehobenen Ziel einer zügigen Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates dienen, dann rechtfertigen auch Sinn und Zweck der Norm nicht, hiervon in bestimmten Konstellationen abzusehen. Denn ausweislich dieses Erwägungsgrundes soll die Zuständigkeit auf objektiven Kriterien beruhen. Dies spricht dafür, dass die Fristen ohne Ansehung der konkreten Konstellation maßgeblich und verbindlich sind, damit sich die Mitgliedstaaten hierauf bei der Prüfung der Zuständigkeit einstellen können. Im Übrigen zeigt gerade der Fall der Schwester des Antragstellers zu 1, die ihren Eilantrag VG 23 L 295.19 A zwischenzeitlich zurückgenommen hat, weil sie jetzt doch in Griechenland bleiben möchte, dass die subjektive Interessenlage der Antragsteller mitunter schwankt, zumindest aber für die Mitgliedstaaten regelmäßig nicht einzusehen ist. Damit wäre eine solche Differenzierung zugleich der Rechtssicherheit abträglich. [...]

23 Der humanitären Klausel des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO kommt nach den Vorstellungen der Kommission gerade die Aufgabe zu, Familienangehörige zusammenzuführen, obwohl sie bei strenger Anwendung der Kriterien getrennt würden (so ausdrücklich Bericht der Kommission zur Bewertung des Dublin- Systems vom 6. Juni 2007, KOM (2007) 299 endgültig, S. 7 oben, abrufbar unter eur-lex.europa.eu/legal-content/de /ALL/?uri =CELEX: 52007DC0299, zuletzt abgerufen am 17. Juni 2019). Dieses Ziel hat zugleich als 17. Erwägungsgrund Eingang in die Dublin III-Verordnung gefunden. Es handelt sich bei Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO ersichtlich um eine Auffangregelung für Familienangehörige im weiteren Sinne, auf die Einhaltung der Art. 8 bis 11 und 16 Dublin III-VO und damit letztlich auch der für die Anwendung dieser Kriterien geltenden Fristen soll es "aus humanitären Gründen" insbesondere im "familiären oder kulturellen Kontext" nicht ankommen, weil die Ersuchen "jederzeit" gestellt werden können. Diese Norm ermöglicht somit eine flexible Subsumtion verschiedenster Sachverhalte mit familiärem Bezug (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, Art. 17 K 15).

24 Im vorliegenden Fall führt Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO die Antragsteller allerdings nicht zum Erfolg.

25 Die Antragsteller haben das Bestehen eines Härtefalls nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Humanitäre Gründe im familiären Kontext, die es erfordern, dass der Antragsteller zu 1 zum Antragsteller zu 2 in das Bundesgebiet nachzieht, sind nicht hinreichend belegt. [...]