Vereinbarkeit der generalpräventiven Ausweisung mit § 53 AufenthG:
"§ 53 Abs. 1 AufenthG lässt allein generalpräventiv begründete Ausweisungen zu, wenn nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls das Interesse an der Ausreise das Interesse des Ausländers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 -)."
(Amtliche Leitsätze)
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4 [...] Nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 12. Juli 2018 – 1 C 16.17 – können nach dem seit 1. Januar 2016 geltenden Ausweisungsrecht auch allein generalpräventive Gründe ein Ausweisungsinteresse begründen. Der Wortlaut des § 53 Abs. 1 AufenthG lässt generalpräventive Gründe zu. Diese grundlegende Norm des neuen Ausweisungsrechts verlangt nämlich nicht, dass von dem ordnungsrechtlich auffälligen Ausländer selbst eine Gefahr ausgehen muss. Vielmehr muss dessen weiterer "Aufenthalt" eine Gefährdung bewirken. Vom Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen habe, kann aber auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten würden, vergleichbare Delikte zu begehen. Ist der Wortlaut des § 53 Abs. 1 AufenthG offen und stehen Gesichtspunkte einer systematischen Auslegung jedenfalls nicht entgegen, kommt dem gesetzgeberischen Willen, dass die Ausweisung grundsätzlich auch auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden könne, wenn nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls das Interesse an der Ausreise das Interesse des Ausländers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiege (BT-Drs. 18/4097 S. 49), erhebliche Bedeutung für die Gesetzesauslegung zu. Überdies spricht auch aus § 54 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG für die Zulässigkeit allein generalpräventiv begründeter Ausweisungen (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 – 1 C 16.17 –, Rn. 16 ff.). [...]