VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Beschluss vom 27.05.2019 - 24 K 1223.17 - asyl.net: M27393
https://www.asyl.net/rsdb/M27393
Leitsatz:

Schutzzuerkennung verpflichtet Ausländerbehörde zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis:

Pflicht der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG trotz laufendem Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung. Dabei ist unerheblich, ob eine Verurteilung zu einer Aufhebung des Schutzstatus führen könnte.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis, Ermittlungsverfahren, Urkundenfälschung, Ausweisungsgrund, Ausweisungsinteresse,
Normen: VwGO § 75, AufenthG § 25 Abs. 2, § 5 Abs. 3 S. 1,
Auszüge:

[...]

Insbesondere ergab sich ein zureichender Grund dafür, den Antrag des Klägers vom 26. Oktober 2017 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) unbeschieden zu lassen (§ 75 Satz 3 VwGO), nicht aus dem vom Beklagten angeführten Umstand, dass gegen diesen (zwischenzeitlich) ein Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung geführt wurde. Nach summarischer Prüfung sah sich der Beklagte zu Unrecht gemäß § 79 Abs. 2 AufenthG gezwungen, das Verfahren auszusetzen. Denn die zu ermittelnde Frage, ob sich der Kläger im Zusammenhang mit der Vorlage einer offenbar teilweise kopiertechnisch erstellten Tazkira im Asylverfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) strafbar gemacht hat, war für die Entscheidung der Aufenthaltsbehörde nicht erheblich. Dies ergibt sich aus rechtssystematischen Gründen aus § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, wonach in den Fällen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 bis 3 AufenthG von der Anwendung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abzusehen ist und es somit weder auf die Identitätsklärung noch auf das Bestehen eines Ausweisungsinteresses ankommt. Für die Entscheidung über die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis kam es auch nicht darauf an, ob sich aufgrund des Ermittlungsverfahrens möglicherweise Umstände hätten ergeben können, die das Bundesamt dazu bewogen hätten, eine Aufhebung der Anerkennung des Klägers als Flüchtling zu prüfen. [...]