OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.03.2019 - 13 ME 519/18 - asyl.net: M27402
https://www.asyl.net/rsdb/M27402
Leitsatz:

Folgenbeseitigung bei bereits erfolgter Abschiebung:

"1. Gegenstand einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann die Rückgängigmachung der Folgen der Abschiebung eines Ausländers aus dem Bundesgebiet sein.

2. Ein Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ist gemäß § 123 Abs. 5 VwGO nicht statthaft, wenn gegen eine behördliche Entscheidung über die Aufenthaltsbeendigung vorläufiger Rechtsschutz im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eröffnet ist und, obwohl ein solches Verfahren bereits eingeleitet wurde oder zulässigerweise noch eingeleitet werden kann, die aufenthaltsbeendende Entscheidung durch Abschiebung des Ausländers vollzogen wird. Unter diesen Voraussetzungen eröffnet § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die prozessuale Möglichkeit, den Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch, aufgrund dessen ein Ausländer die Rückgängigmachung der Folgen seiner Abschiebung aus dem Bundesgebiet begehrt, im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geltend zu machen.

3. Rechtsgrundlage eines Anspruchs auf Rückgängigmachung der Folgen einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet kann der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch sein."

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Abschiebung, Folgenbeseitigungsanspruch, Rechtsmittel,
Normen: VwGO § 123, VwGO § 80 Abs. 5
Auszüge:

[...]

11 a. Der Zulässigkeit des Antrags steht ein gemäß § 123 Abs. 5 VwGO vorrangiges Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht entgegen.

12 Ist gegen eine behördliche Entscheidung über die Aufenthaltsbeendigung vorläufiger Rechtsschutz im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eröffnet und wird, obwohl ein solches Verfahren bereits eingeleitet wurde oder zulässigerweise noch eingeleitet werden kann, die aufenthaltsbeendende Entscheidung durch Abschiebung des Ausländers vollzogen, eröffnet § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die prozessuale Möglichkeit, (auch) den Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch, aufgrund dessen ein Ausländer die Rückgängigmachung der Folgen seiner Abschiebung aus dem Bundesgebiet begehrt, im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geltend zu machen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 5.6.2018 - 11 S 867/18 -, juris Rn. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 9.3.2007 - 18 B 2533/06 -, juris Rn. 12 jeweils m.w.N.). Diese Vorschrift hat - ebenso wie § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO für das Hauptsacheverfahren - verfahrensrechtliche Funktion und ermöglicht die Beseitigung bereits eingetretener Vollzugsfolgen im Falle der (späteren) Herstellung der aufschiebenden Wirkung, ohne dass ein andernfalls erforderlicher Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO gestellt werden müsste. Besteht diese Möglichkeit, ist gemäß § 123 Abs. 5 VwGO ein Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht statthaft (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 30.7.2018 - 10 CE 18.769 u.a. -, juris Rn. 15 f.). Vorläufiger Rechtsschutz mit dem Ziel, die Folgen einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet rückgängig zu machen, ist folglich regelmäßig in dem Verfahren zu erlangen, das primär gegen eine bevorstehende Aufenthaltsbeendigung statthaft gewesen ist oder gewesen wäre. [...]