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VG Dresden

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Zitieren als:
VG Dresden, Urteil vom 15.02.2019 - 13 K 782/18.A - asyl.net: M27403
https://www.asyl.net/rsdb/M27403
Leitsatz:

Folgen der Rücknahme des Asylantrags nach Ablehnungsbescheid:

Eine Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet kann nicht aufrechterhalten werden, wenn die Antragstellerin den Asylantrag nach Erlass (aber vor Zustellung) des Bescheides zurückgenommen hat (Bescheid und Rücknahmeerklärung wurden am selben Tag zugestellt). Das Bundesamt hat dann einen Einstellungsbescheid zu erlassen.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Asylantrag, offensichtlich unbegründet, Rücknahme, Einstellung,
Normen: AsylG § 32 S. 1, AsylG § 30,
Auszüge:

[...]

21 Unbeachtlich ist hier, dass die Rücknahmeerklärung erst nach Erlass des Asylbescheides beim Bundesamt eingegangen ist. Die Rücknahme des Asylantrags ist bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheides möglich.

22 Die Beklagte kann sich auch nicht darauf zurückziehen, dass gegen den Bescheid vom 21.3.2018 von der Klägerin Klage erhoben wurde. Eines Einstellungsbescheides bedarf es ausnahmsweise nur dann nicht, wenn die Rücknahmeerklärung nach der Klageerhebung beim Bundesamt eingeht (vgl. VG Oldenburg, U. v. 12.5.2016 – 5 A 4509/15 –, juris). Das war hier nicht der Fall, denn zum Zeitpunkt des Zugangs der Rücknahmeerklärung bei der Beklagten hatte die Klägerin noch keine Klage erhoben.

23 In einem solchen Fall besteht ein Rechtsanspruch auf Einstellung des Asylverfahrens durch das Bundesamt.

24 Neben den Punkten 1. bis 3. sind auch die weiteren Entscheidungen im Bescheid vom 21.3.2018 aufzuheben. Zwar werden durch die Einstellung des Asylverfahrens die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG allein hierdurch nicht in Frage gestellt, wie das Gericht bereits in seinem Beschluss vom 16.4.2018 ausgeführt hat. Denn die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 1 bis 2a AsylG, wonach die Klägerin weder als Asylberechtigte anerkannt worden, noch ihr die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt oder der subsidiäre Schutz gewährt worden ist, sind unabhängig davon erfüllt, ob das Bundesamt bereits eine ablehnende Entscheidung getroffen hat oder der Asylantrag insofern zurückgenommen worden ist (vgl. VG Freiburg, B. v. 3.3.2017 - A 7 K 817/17 –, juris m. w. N.) Allerdings liegen die Voraussetzungen für eine Abschiebungsandrohung zwischenzeitlich nicht mehr vor, nachdem der Klägerin eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilt worden ist. Denn § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG schließt eine Abschiebungsandrohung für den Fall des Vorliegens eines Aufenthaltstitels ausdrücklich aus. [...]