Der Asylantrag einer Person, die zum Zeitpunkt der Asylantragstellung unbegleitet und minderjährig war, kann nach Art. 25 Abs. 6 a Asylverfahrensrichtlinie, der wiederum auf Art. 30 Abs. 8 verweist, nur dann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn sie aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt, einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt hat oder eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder nationale Sicherheit darstellt.
(Leitsätze der Redaktion)
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Der Asylantrag eines unbegleiteten Minderjährigen darf nach der Verfahrensrichtlinie RL 2013/32/EU, der innerstaatliche Wirkung zukommt, nur dann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn dieser aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, es sich um einen Folgeantrag handelt oder es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass der Ausländer eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt (Art. 25 Abs. 6 a). Diese Tatbestände sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Die Vorschriften des Art. 25 der Verfahrensrichtlinie sind - wie der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers zutreffend ausführt - auch auf das vorliegende Verfahren anwendbar, obwohl der Antragsteller zwischenzeitlich volljährig ist, da für die Einordnung als unbegleiteter Minderjähriger naturgemäß auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist. Dieser Status kann durch den späteren Eintritt der Volljährigkeit nicht wieder verloren gehen, da sonst die vereinbarten besonderen Garantien für unbegleitete Minderjährige, die die EU-Richtlinie gewähren will, in vielen Verfahren nicht eingreifen könnten, weil es die nationalen Behörden - gerade angesichts der sehr unterschiedlich langen und von vielen Faktoren abhängigen Bearbeitungsdauer von Asylverfahren - weitgehend in der Hand haben, ob sie über den Antrag vor oder nach Eintritt der Volljährigkeit entscheiden. Es wäre daher für einen minderjährigen Antragsteller völlig unvorhersehbar, ob er schließlich als besonders schutzbedürftig angesehen werden würde oder nicht, da dies im Belieben der zuständigen Behörde läge. [...]