Landesbehörden

Merkliste
Zitieren als:
Landesbehörden, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 12.07.2019 - 512-39.10.09-2-19.050 - asyl.net: M27425
https://www.asyl.net/rsdb/M27425
Leitsatz:

Übergangsregelung zur Beschäftigungsduldung bis Inkrafttreten des § 60d AufenthG:

Bis zum Inkrafttreten des künftigen § 60d AufenthG soll bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Ermessensduldung erteilt werden.

(Zusammenfassung der Redaktion; die Neuregelungen durch das Gesetz über Duldung bei Beschäftigung und Ausbildung traten zum 1.1.2020 in Kraft)

Schlagwörter: Beschäftigungsduldung, Ermessensduldung, Vorgriffsregelung, Erlass, Nordrhein-Westfalen, Weisung,
Normen: AufenthG § 60d, AufenthG § 60a Abs. 2 S. 3,
Auszüge:

[...]

Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gilt die allgemeine Regelung des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG in der bisherigen Fassung, nach dem eine Duldung erteilt werden kann, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen die vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.

Damit es nicht zu Wertungswidersprüchen bei Personen kommt, die in den Anwendungsbereich der zu erwartenden künftigen Regelung fallen, bitte ich im Vorgriff auf das neue Gesetz bereits jetzt in der Regel Duldungen zu erteilen, soweit

- die Voraussetzungen nach § 60d AufenthG (neu) bis auf die Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 1 vorliegen,

- die Identitäten geklärt sind oder die bis zu diesem Zeitpunkt erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Identitätsklärung ergriffen wurden

- und kein Beschäftigungsverbot nach § 60a Abs. 6 AufenthG (neu) vorliegen würde.

Ab Inkrafttreten des Gesetzes sind dann die neuen Bestimmungen anzuwenden. Soweit die Identität noch nicht geklärt ist, sollte mit Erteilung der Duldung darauf hingewiesen werden, dass ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes die Voraussetzungen des § 60d Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (neu) erfüllt sein müssen, so dass im eigenen Interesse so früh wie möglich alle weiteren erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen Seite 4 von 4 zur Klärung der Identität unternommen werden sollten.

Bei Duldungserteilung ist schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Duldung im Vorgriff auf die zu erwartende Regelung einer Beschäftigungsduldung nach § 60 d AufenthG erfolgt und nach Inkrafttreten der bundesgesetzlichen Regelung auf Antrag über die Beschäftigungsduldung nach den dann geltenden neuen gesetzlichen Voraussetzungen entschieden werden wird.

Diese Regelung ist ab sofort anzuwenden und tritt mit Inkrafttreten des Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung außer Kraft. [...]