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VG Potsdam

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Zitieren als:
VG Potsdam, Beschluss vom 24.07.2019 - 13 K 1817/19.A - asyl.net: M27430
https://www.asyl.net/rsdb/M27430
Leitsatz:

Örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei Unterbringung in einer Nebenstelle der Aufnahmeeinrichtung:

Bei Unterbringung in der abhängigen Nebenstelle einer Aufnahmeeinrichtung richtet sich die örtliche Zuständigkeit für das Asylverfahren nach dem Ort der Hauptstelle (hier: Eisenhüttenstadt, also VG Frankfurt Oder) und nicht der Nebenstelle (hier: Zossen/Wünsdorf, also VG Potsdam).

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Verwaltungsgericht, örtliche Zuständigkeit, Aufnahmeeinrichtung, Landesaufnahmeeinrichtung, Erstaufnahemeinrichtung, Nebenstelle, Unterbringungseinheit, Asylverfahren,
Normen: AsylG § 47 Abs. 1 S. 1, AsylG § 48, VwGO § 52 Nr. 2 S. 3,
Auszüge:

[...]

Nach § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Ihren Aufenthalt hat die Klägerin, die bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) in Eisenhüttenstadt einen Asylantrag gestellt hat, im Landkreis Oder-Spree zu nehmen; dieser Landkreis gehört nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes (BbgVwGG) zum Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder).

Dies folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG). Nach dieser Vorschrift sind Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen haben (§ 14 Abs. 1), verpflichtet, bis zu sechs Wochen, längstens jedoch bis zu sechs Monaten, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die für die Aufnahme der aus dem Herkunftsstaat Kenia stammenden Klägerin zuständige Aufnahmeeinrichtung (vgl. § 46 AsylG) ist die Aufnahmeeinrichtung Eisenhüttenstadt. Dies korrespondiert mit der ihr erteilten Aufenthaltsgestattung (Blatt 53 der Asylakte), wonach sie in der Aufnahmeeinrichtung Eisenhüttenstadt, Poststraße 72, 15890 Eisenhüttenstadt zu wohnen hat.

Vor diesem Hintergrund kann es keine Rolle spielen, dass die Klägerin ausweislich des Bescheides des Bundesamtes in der "AEB H. OT W." – und damit im Landkreis Teltow-Fläming – untergebracht ist. Denn bei der Unterkunft in der H. in ... handelt es sich lediglich um eine unselbstständige Unterbringungseinheit der (einheitlichen) Aufnahmeeinrichtung des Landes Brandenburg in Eisenhüttenstadt (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 18. Januar 2018 - 6 K 5981/17.A -, juris, Rn. 2).

Die Auffassung, wonach die Bestimmung der Wohnpflicht in der Aufnahmeeinrichtung an den Ort anknüpft, an dem der Ausländer (tatsächlich) seine Wohnung zu nehmen hat (so VG Frankfurt [Oder], Beschluss vom 16. März 2018 - 6 K 515/18.A -, juris, Rn. 2), lässt unberücksichtigt, dass § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO auf eine rein formale Betrachtungsweise abhebt, die sich allein daran orientiert, wo der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Dies wird in der hier vorliegenden Konstellation, in der die §§ 48 ff. AsylG nicht einschlägig sind, allein durch § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG bestimmt. Auf die Frage, in welcher Unterbringungseinheit innerhalb der Aufnahmeeinrichtung der Ausländer untergebracht wird und wo diese Liegenschaft belegen ist, kommt es deshalb nicht entscheidungserheblich an. Ohnehin ist bereits nicht aktenkundig, wann, durch wen und auf welcher Grundlage die Entscheidung getroffen wurde, dass die Klägerin in der unselbständigen Unterbringungseinheit in Zossen wohnen soll. Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts kann von derartigen internen organisatorischen Abläufen innerhalb einer Aufnahmeeinrichtung, die zudem ständigen Änderungen unterliegen können, nicht abhängig sein. [...]