AG Hannover

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Zitieren als:
AG Hannover, Beschluss vom 03.07.2019 - 48 XIV 74/19 B - asyl.net: M27435
https://www.asyl.net/rsdb/M27435
Leitsatz:

Zu den Anforderungen an die Belehrung nach § 50 Abs. 4 AufenthG über die Meldepflicht bei Wohnort- oder längerem Aufenthaltswechsel:

1. Eine Belehrung gem. § 50 Abs. 4 AufenthG auf Englisch reicht nicht aus, wenn es sich hierbei um die "Zweitsprache" handelt und aus diesem Grund auch die Anhörung beim BAMF in der Muttersprache erfolgte.

2. Die Belehrung gem. § 50 Abs. 4 AufenthG muss den genauen Wortlaut der Norm wiedergeben und insbesondere erfassen, welche Folgen ein Verstoß hätte.

3. In Hinblick auf die Komplexität von Dublin-Verfahren und die drohenden Konsequenzen müssen in einem solchen Fall auch die Anlaufbescheinigungen der betroffenen Person zumindest mündlich, wenn nicht sogar schriftlich in der Heimatsprache bekanntgegeben werden.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Belehrung, Wechsel des Aufenthaltsortes, Übersetzung, Anhörung, Muttersprache, Zweitsprache, Zustellung, Wechsel des Wohnorts, Anlaufbescheinigung, Bekanntgabe, Meldepflicht, Englisch, Deutsch, Residenzpflicht, Dublinverfahren, Dublin III-Verordnung,
Normen: AsylG § 10 Abs. 7, AufenthG § 50 Abs. 4, RL 2013/33/EU Art. 9,
Auszüge:

[...]

Der Antrag der Ausländerbehörde auf Verlängerung der Zurückstellungshaft vom ... 06.2019 ist jedoch aufgrund erheblicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grundentscheidung sowie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zurückzuweisen.

Die Ausländerbehörde hat den Ausländer wegen der einschneidenden Folgen eines unerlaubten Aufenthaltswechsels über die Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 4 AufenthG und die mit einem Unterlassen der Anzeige des Aufenthaltswechsels verbundenen Folgen, das heißt über den konkreten Inhalt der Residenzpflicht und die Konsequenzen bei Nichtbefolgung dieser konkreten Verhaltenspflicht, ordnungsgemäß zu belehren (vgl. BGH, Beschluss vom 20.10.2016, V ZB 167/14; BGH, Beschluss vom 09.02.2011, V ZB 16/11; OLG Celle, InfAuslR 2004, 118). Hierzu gehört es auch, dem Ausländer den Sachverhalt zumindest mündlich in eine ihm verständliche Sprache zu übersetzen.

Ausweislich der Auskunft der Ausländerbehörde wurde dem Betroffenen die Belehrung gem. § 50 Abs. 4 AufenthG am ...12.2018 in englischer Sprache erteilt. Aus der vorliegenden Ausländerakte ist ersichtlich, dass von dem Betroffenen eine Belehrung in deutscher Sprache unterschrieben wurde. Ebenfalls wurde der Betroffene am ... 12.2018 in englischer Sprache gem. § 10 AsylG belehrt.

Bei der Sprache Englisch handelt es sich jedoch lediglich um die "Zweitsprache" des Betroffenen. Seine Muttersprache ist .... Aus diesem Grund ist auch die Anhörung im Rahmen des Asylverfahrens beim BAMF in der Sprache ... erfolgt. Eine Belehrung nach § 50 Abs. 4 AufenthG in seiner Muttersprache ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird von dem Antragsteller auch nicht dargelegt. Zudem gibt die am 04.12.2018 erfolgte Belehrung gem. § 50 Abs. 4 AufenthG nicht den genauen Wortlaut der Norm wieder und umfasst auch nicht, welche Folgen ein Verstoß gegen diese Verpflichtung nach sich zieht.

Zwar enthält der Bescheid des BAMF vom 18.12.2018 eine Belehrung nach § 50 Abs. 4 AufenthG in den Sprachen Deutsch und ..., allerdings erfolgte die Zustellung des Bescheides gem. § 10 AsylG, so dass nicht nachgewiesen ist, dass der Betroffene auch tatsächlich positive Kenntnis von der Belehrung nach § 50 Abs. 4 AufenthG erhalten hat. Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob der Betroffene die öffentliche Zustellung aufgrund der lediglich in der englischen Sprache erfolgten Belehrung nach § 10 Abs. 7 AsylG überhaupt gegen sich gelten lassen muss, da schließlich von ihm das Verfahren in Gang gesetzt worden ist. Die über die Bescheidung seines Antrags hinausgehende Belehrung nach § 50 Abs. 4 AufenthG war für ihn jedoch nicht vorhersehbar und erwartbar. Nach Auffassung des Gerichts bedarf es hier einer tatsächlich vom Betroffenen positiv zur Kenntnis genommenen Belehrung. Hieran fehlt es bislang.

Auch die Anlaufbescheinigungen wurden dem Betroffenen jeweils in der deutschen Sprache ausgehändigt. Soweit die Ausländerbehörde vorträgt, dass die Anlaufbescheinigungen dem Betroffenen immer mündlich in die englische Sprache übersetzt worden sind, findet sich hierfür - unabhängig von der Frage, ob eine mündliche Übersetzung in die englische Sprache als ausreichend erachtet wird - kein Nachweis in den Akten. Es ist auch nicht ersichtlich, ob die Übersetzung unter Hinzuziehung eines Dolmetschers erfolgte oder nicht.

Mit Blick auf die Komplexität von Dublin-Verfahren und die weitreichenden, auch haftrechtlichen Konsequenzen hätte es geboten sein dürfen, neben den Belehrungen nach § 10 AsylG und § 50 Abs. 4 AufenthG auch die Anlaufbescheinigungen in der Heimatsprache dem Betroffenen zumindest mündlich, wenn nicht sogar schriftlich, bekanntzugeben.

Ein Gebot der Übersetzung in eine dem Betroffenen verständliche Sprache bei drohender Haft dürfte sich im Übrigen auch aus Art. 9 der Aufnahmerichtlinie in Dublin III-VO-Verfahren unter Berücksichtigung des fair-trial-Grundsatzes ableiten lassen.

Zudem ist auch die Anordnung der Abschiebungshaft zum einen zum Zwecke der Überstellung als "ultima ratio" vorliegend unverhältnismäßig. [...]