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OVG Hamburg

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Zitieren als:
OVG Hamburg, Urteil vom 29.05.2019 - 1 Bf 284/17.A - asyl.net: M27448
https://www.asyl.net/rsdb/M27448
Leitsatz:

Keine Flüchtlingsanerkennung wegen drohender Zwangsrekrutierung in Syrien:

"1. Einem 13-jährigen kurdischen Volkszugehörigen aus Qamishli drohte bei Ausreise aus Syrien im August 2015 nicht beachtlich wahrscheinlich eine gegen seinen Willen erfolgende (Zwangs-)Rekrutierung durch kurdische Kräfte, insbesondere durch die PYD.

2. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass einem (minderjährigen) kurdischen Volkszugehörigen bei (hier zu unterstellender) Rückkehr nach Syrien Verfolgung i.S.d. § 3a Abs. 1 und 2 AsylG durch das Assad-Regime wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit und/oder seiner Herkunft aus Qamishli droht.

3. Eine bei Rückkehr in den Nordosten Syriens drohende (hier unterstellte) Zwangsrekrutierung eines 17-jährigen kurdischen Volkszugehörigen durch kurdische Kräfte mit dem Ziel, den Personalmangel in den Streitkräften zu begegnen, erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft."

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Syrien, Kurden, Zwangsrekrutierung, YPG, PYD, minderjährig, Asylrelevanz, Upgrade-Klage, Aufstockungsklage, Militärdienst, Wehrdienstverweigerung, regimefeindliche Haltung, politische Verfolgung,
Normen: AsylG § 3
Auszüge:

[...]

1. Der Kläger hat sich mit seiner Ausreise insbesondere nicht einer Pflicht zur Ableistung eines Militärdienstes entzogen, da diese erst ab dem Alter von 18 Jahren besteht. [...]

a) Bei Ausreise des Klägers aus Syrien war eine durch das Assad-Regime erfolgende Zwangsrekrutierung des damals 13-jährigen Klägers, der nach dem in der Sachakte befindlichen Foto vom Juli 2016 (Bl. 3 Beiakte A) noch sehr kindlich wirkte, zur Überzeugung des Senats nach den Erkenntnisquellen nicht beachtlich wahrscheinlich.

Zwar erfolgten im Jahr 2015 zur Überzeugung des Gerichts im auch kurdisch verwalteten Nordosten Syriens (vgl. zur allgemeinen Situation im Nordosten Syriens nachfolgend II. 1.) Rekrutierungen durch das Assad-Regime (vgl. BFA, Syrien Machtverhältnis in Qamishli, 19.10.2017, G 67/17, S. 8), insbesondere in den Städten Hasaka und Qamishli. Dabei bestehen allerdings Hinweise, dass das Assad-Regime aktuell nur Männer arabischer Herkunft zum Wehrdienst in der SAA rekrutiert, es sei denn, der Betroffene ist Mitglied einer regimetreuen arabischen bzw. christlichen Miliz, wie z.B. der regionalen National Defence Forces (NDF; vgl. SFH, Syrien: Rekrutierung in Qamishli und Verfolgung von Familienangehörigen, 26.2.2019, G 9/19, S. 5) und dass das Assad-Regime und die kurdische PYD jedenfalls in 2015 in den genannten Städten die zu rekrutierende Bevölkerung derart untereinander aufgeteilt haben, dass kurdische Volkszugehörige zu den Volksverteidigungseinheiten (PYD) und arabische Volkszugehörige in die syrische Armee (SAA) eingezogen werden (vgl. BFA, Syrien - Zwangsrekrutierungen von jungen Frauen inkl. Araberinnen im kurdischen Gebiet, 19.09.2017, G 60/17, S. 15 unter Berufung auf Kurdwatch, Mai 2015). Vereinzelt gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen auch von Minderjährigen durch das Assad-Regime (vgl. SFH, Syrien: Rekrutierung von staatenlosen Kurden in die syrische Armee, 21.1.2019, G 8/19, S. 7). Es bestehen jedoch weder für August 2015 noch aktuell Hinweise darauf, dass minderjährige männliche Syrer (hier zudem kurdischer Volkszugehörigkeit) im Alter von 13 Jahren, die zudem im kurdisch verwalteten Nordosten Syriens leben, in die Syrische Armee (SAA) in größerem Umfang zwangsrekrutiert wurden bzw. werden (vgl. SFH, 21.1.2019, G 8/19, S. 8). [...]

2. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger bei einer gedanklich zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien eine Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a Abs. 1 und 2 AsylG durch das Assad-Regime wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit und/oder seiner Herkunft aus Qamishli droht.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen der kurdischen Herkunft sowie der Herkunft aus den unter kurdischer Verwaltung stehenden Gebieten im Nordosten Syriens - sofern als alleiniger Asylgrund behandelt - durchgängig verneint (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.3.2018, OVG 3 B 23.17, juris Rn. 27 ff., 42 aus Qamishli; OVG Bremen, Urt. v. 24.1.2018, 2 LB 237/17, EzAR-NF 62 Nr. 47, juris Rn. 52 ff.- aus Afrin; OVG Koblenz, Beschl. v. 24.1.2018, 1 A 10714/17.OVG, S. 18 ff. UA, juris; OVG Magdeburg, Beschl. v. 29.3.2017, 3 L 249/16, juris; OVG Münster, Urt. v. 1.8.2018, 14 A 628/18.A, juris Rn. 36 ff.; Urt. v. 22.6.2018, 14 A 618/18.A, juris Rn. 30 ff.; OVG Schleswig, Urt. v. 8.11.2018, 2 LB 16/18, juris Rn. 34 ff.; Urt. v. 4.5.2018, 2 LB 62/18, juris Rn. 78 ff.). Auch der UNHCR stuft die kurdische Volkszugehörigkeit für sich - anders als z.B. die palästinensische Volkszugehörigkeit - nicht als Risikoprofil ein (UNHCR, 11/2017, G 35/17, S. 6). [...]

b) In dem geschilderten Kontext ist zur Überzeugung des erkennenden Senats nicht beachtlich wahrscheinlich, dass Syrern allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden seitens des Assad-Regimes Verfolgung droht.

Hierzu führt das OVG Schleswig (Urt. v. 4.5.2018, 2 LB 62/18, juris Rn. 80 - 87) überzeugend aus:

"Die dem Senat vorliegenden Erkenntnismittel äußern sich unterschiedlich darüber, ob es generell gefährdete Personengruppen gibt. Einer Auffassung nach seien alle Rückkehrer ungeachtet ihrer Ethnizität oder Religion von Misshandlungen bedroht. Andere halten Religion, Ethnizität und die Herkunft für risikoerhöhende Faktoren (vgl. zu beiden Darstellungen IRB vom 19. Januar 2016, S. 7, und UNHCR vom November 2017, S. 5 f.).

Nach weiteren Angaben des IRB Canada (vom 19. Januar 2016, S. 7) gehören die Kurden zu den Gruppen, die einem höheren Misshandlungsrisiko ausgesetzt seien, da ihre Regimeloyalität traditionell in Frage gestellt wird. Das IRB Canada bezieht sich insoweit auf Aussagen des Geschäftsführers des Syria Justice und Accountability Centre und eines auf Syrien spezialisierten Gastwissenschaftlers am Kings College London. Diese Aussagen können nach Auffassung des Senats jedoch nicht als gesicherte Grundlage für eine entsprechende Gefahrenprognose herangezogen werden. Es fehlen jegliche Angaben zu den Tatsachengrundlagen für die vorgenommenen Einschätzungen bzw. die (gesicherte) Schilderung von Referenzfällen.

Der UNHCR (vom April 2017, S. 5) und die Schweizerische Flüchtlingshilfe (vom 21. März 2017, S. 11) beziehen sich ebenfalls auf die Auskunft des IRB Canada. In der Auskunft des UNHCR vom November 2015 werden ganz allgemein Angehörige ethnischer Minderheiten, einschließlich Kurden, den sogenannten Risikoprofilen zugeordnet (S. 25 f.). Nach den aktuellsten Berichten des UNHCR (vom November 2017, S. 54) hätten sich die religiösen und ethnischen Minderheiten jedoch weitgehend der Regierung angeschlossen und bekämpften zusammen mit dieser eine überwiegend sunnitische Opposition. Allgemein unterscheide sich die Situation von Mitgliedern ethnischer und religiöser Minderheiten von Region zu Region und hänge von der in der Region jeweils herrschenden Gruppierung ab. Dementsprechend seien kurdische Zivilisten eher Zielscheibe von Angriffen aus den Reihen von ISIS, Jabhat Fatah Al-Sham und anderen regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen gewesen, die ihnen die Unterstützung von der kurdischen Volksverteidigungseinheiten YPG oder der Regierung vorgeworfen hätten (ebenda S. 55). Der UNHCR sieht daher eine Gefährdung Angehöriger religiöser oder ethnischer Minderheiten vorrangig in Gebieten, die von diesen oder anderen regierungsfeindlichen Gruppen kontrolliert werden (ebenda S. 57).

Das Deutsche Orient Institut (Auskunft an das OVG Schleswig vom 8. November 2016 zu Az. 3 LB 17/16) führt aus, dass mittlerweile einige kurdische Gruppierungen entschieden gegen die syrische Regierung in Erscheinung treten würden. Dies könne zur Folge haben, dass besonders kurdische Männer zwischen 18 und 42 Jahren in von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten aufgrund eines Generalverdachts negativen Maßnahmen ausgesetzt seien.

Nach dem Kenntnisstand des Auswärtigen Amtes würden politisch nicht aktive syrische Kurden nicht aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit verfolgt. Allerdings sei nicht auszuschließen, dass einzelne arabischstämmige Syrer sich mit Vergeltungsmaßnahmen für die von der PYD begangenen Menschenrechtsverletzungen an arabischen Bevölkerungsteilen rächen wollten (Auskunft an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu Az. 5 K 7221/16.A, S. 4). Ebenso gibt die Deutsche Botschaft Beirut (vom 3. Februar 2016) an, dass Kurden in Syrien nicht per se aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Übergriffen ausgesetzt seien, sondern aufgrund der Regime- oder Oppositionsnähe der jeweils vor Ort herrschenden Gruppierungen. Ähnlich äußert sich auch das Europäische Zentrum für Kurdische Studien (Auskunft an VG Gelsenkirchen vom 29. März 2017). Auch die vom Verwaltungsgericht Dresden herangezogene Sachverständige Petra Becker teilt in ihrer Auskunft mit, dass Kurden nicht wegen ihrer Herkunft oder Abstammung verfolgt werden (Auskunft vom 6. Februar 2017 zu Az. 5 A 1237/17.A S. 5).

Der dargestellten Auskunftslage lässt sich nach Auffassung des Senats demnach entnehmen, dass die kurdische Volkszugehörigkeit allenfalls ein weiterer Faktor bei der Bestimmung des Risikoprofils in dem Sinne sein kann, dass eine aus anderen Gründen den Regierungskräften verdächtig erscheinende Person als umso verdächtiger wahrgenommen werden könnte, wenn sie kurdischer Volkszugehörigkeit ist (so auch OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 237/17 – juris, Rn. 52; vgl. auch OVG Saarland, Beschluss vom 11. April 2018 – 2 A 147/18 – juris, Rn. 8 m.w.N., wonach Personen kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit keine politische Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG in Syrien droht).

Eine andere Gesamtbewertung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung eines am 31. Mai 2018 veröffentlichen Interviews des Präsidenten von Syrien, Bashar
Al-Assad, im russischen Sender "Russia Today". Der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen hat sich in der mündlichen Verhandlung auf dieses Interview bezogen und aus den Äußerungen eine allgemeine Bedrohungslage für Kurden in Syrien abgeleitet. Nach einem Bericht der Deutschen Welle vom 31. Mai 2018 über das Interview hat Präsident Assad gesagt, dass Verhandlungen mit den kurdischen Kämpfern der "Syrischen Demokratischen Kräfte" (SDF) die erste Option seien. Sollten diese Gespräche scheitern, werde man die Region "mit Gewalt befreien" (vgl. Deutsche Welle: www.dw.com/de/syriens-pr%C3%A4sident-assad-droht-kurdischen-k%C3%A4mpfern-mit-angriff/a-44018185). Nach Auffassung des Senats lässt sich aus den Aussagen des Präsidenten somit nicht schlussfolgern, dass (alle) Kurden derzeit oder in unmittelbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von zielgerichteter staatlicher Verfolgung aus politischen Gründen werden. Zum einen hat Präsident Assad eine konsensuale Lösung der verschiedenen Herrschaftsansprüche im Norden bzw. Nordosten von Syrien in den Vordergrund gestellt. Zum anderen beziehen sich die Äußerungen lediglich auf Militärangehörige der Syrischen Demokratischen Kräfte und nicht auf alle Kurden.

Die Klägerinnen müssten demnach aus anderen Gründen zu einer gefährdeten Personengruppe gehören, damit sich ihre kurdische Volkszugehörigkeit gefahrerhöhend auswirken könnte."

Diese Einschätzung teilt der erkennende Senat auch unter Berücksichtigung weiterer, z.T. aktuellerer Erkenntnisquellen, insbesondere des Berichts des Auswärtigen Amtes vom 13. November 2018 (2018/3, S. 19 ff.), der Stellungnahmen des BFA (25.1.2018, G 1/18, S. 46 ff.; 19.10.2017, G 67/17; 19.9.2017, G 60/17; Syrien - Sicherheitslage und Kontrolle in Amude, 7.9.2017, G 58/17; 08/2017, G 11/17, S. 47 ff.) und des Berichts von EASO (03/2018, G 5/18, S. 53 ff.). Ergänzend wird auf die Ausführungen unter C. I. Bezug genommen.

c) Zur Überzeugung des Senats ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger allein wegen seiner Herkunft aus Qamishli Verfolgung droht.

Der UNHCR ist der Auffassung, dass Personen, die aus Gebieten stammen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund ihrer tatsächlich oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder anderer maßgeblicher Gründe wahrscheinlich internationalen Schutz benötigen (UNHCR, 11/2017, G 35/17, S. 37 ff., 43; vgl. auch: AI, 20.9.2018, G 32/18, S. 2 ff. unter Bezug auf UNHCR, 11/2015 [G15/15], 02/2017 [G 7/17] und 11/2017, UN HRC [OHCHR, 19.12.2013, Without a trace] sowie IRB Canada [19.1.2016, G 05/16]; sowie AI, 13.9.2018, G 31/18, S. 1 ff.). Seit 2011 werde in zahlreichen Berichten von weitverbreiteten und systematischen, willkürlichen Festnahmen und dem Verschwindenlassen von Männern und männlichen Jugendlichen berichtet, wovon insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, sunnitische Araber aus Gebieten betroffen seien, die derzeit oder früher von oppositionellen bewaffneten Gruppen kontrolliert werden bzw. wurden. Berichten zufolge würden sie aufgrund ihrer vermeintlichen Teilnahme an Kämpfen gegen die Regierung, ihrer vermeintlichen Unterstützung bewaffneter Gruppen oder ganz allgemein wegen ihrer vermeintlich oppositionellen Ansichten ins Visier genommen. Die Festnahmen beruhten laut Meldungen oft allein darauf, dass ein Mann oder Junge aus einem Gebiet stamme, das mit der Opposition in Verbindung gebracht werde. Berichten sei zu entnehmen, dass das Assad-Regime im Allgemeinen Zivilpersonen, die aus Gebieten stammen oder in Gebieten wohnen, in denen es zu Protesten der Bevölkerung kam und/oder in denen bewaffnete oppositionelle Gruppen in Erscheinung treten oder (zumindest zeitweise) die Kontrolle übernommen haben, mit der bewaffneten Opposition in Verbindung bringt (UNHCR, 11/2017, G 35/17, S. 40 f.; SFH, Syrien: Rückkehr; Auskunft der SFH-Länderanalyse, 21.3.2017, G 5/17, S. 11; AA, 13.11.2018, 2018/3, S. 23).

Der erkennende Senat teilt die Einschätzung des UNHCR, dass es in diesem Zusammenhang auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (UNHCR, 11/2017, G 35/17, S. 43), aus denen sich die Gefahr der Unterstellung einer oppositionellen Haltung ergeben muss. [...]

Es liegen dem Senat in diesem Zusammenhang keine belastbaren Erkenntnisse vor, wonach das Assad-Regime grundsätzlich jedem aus dem Ausland nach Syrien zurückkehrenden Kurden, der aus dem Nordosten Syriens geflohen ist, eine oppositionelle Haltung unterstellt. In diesem Zusammenhang spricht auch viel dafür, dass diejenigen, die vor den
Auseinandersetzungen zwischen dem Assad-Regime und Konfliktparteien in ihrer Region ins Ausland geflohen sind, sich also dem Konflikt gerade entzogen haben, auch aus Sicht des Assad-Regimes - sofern keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen - nicht als oppositionell aufgefasst werden (so auch: OVG Bremen, Urt. v. 4.5.2018, 2 LB 62/18, juris Rn. 90 f.; OVG Lüneburg, Urt. v. 27.6.2017, 2 LB 91/17, EzAR-NF 62 Nr 44, juris, Rn. 71; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016, 1 A 10922/16, juris Rn. 161 ff.). [...]

3. Dem Kläger droht beachtlich wahrscheinlich keine Verfolgungshandlung durch das Assad-Regime im Zusammenhang mit einer möglichen Entziehung vor dem Wehrdienst.

Wie unter C. I. 1. ausgeführt unterliegt der Kläger als derzeit 17-jähriger Syrer noch nicht der Wehrpflicht. Durch seine Ausreise und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet hat er sich bisher nicht dem Wehrdienst entzogen; der Kläger hat auch nicht geschildert, dass seine Eltern, zu denen er täglich telefonisch Kontakt hält, von seiner Einberufung durch das Assad-Regime berichtet hätten. Bei hypothetischer Rückkehr hat er eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung nicht zu befürchten. Auch war seine Ausreise nicht deshalb illegal, weil eine Genehmigung der Militärbehörden nicht vorlag; eine solche war vielmehr nicht erforderlich (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 29.1.2019, 2 LB 127/18, juris Rn. 39 f.). Der Kläger hat durch seine Abwesenheit aus Syrien seit Herbst 2015 auch sonst nicht gegen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Wehrpflicht verstoßen, die Anlass für eine Verfolgung durch das Assad-Regime geben könnten. Insbesondere hat er bisher nicht gegen die Pflicht verstoßen, sein Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen, zu der nach Auskunft des BFA (vgl. BFA, 25.1.2018, G 1/18, S. 36; 08/2017, G 11/17, S. 18) junge Männer "im Alter von 17 Jahren" aufgerufen seien. Dieser Pflicht könnte der Kläger bei einer unterstellten Rückkehr nachkommen. Es kann daher offen bleiben, ob diese Pflicht junge Männer bereits im Alter von 17Jahren trifft oder erst mit 18 Jahren (vgl. hierzu: VGH München, Urt. v. 20.6.2018, 21 B 18.30833, juris Rn. 39 - 45). [...]

a) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zwangsrekrutierung wegen einer (ggf. unterstellten) oppositionellen Haltung oder der kurdischen Volkszugehörigkeit des Klägers erfolgen würde. Sie wäre vielmehr eher dem Personalbedarf der syrischen Streitkräfte (SAA) geschuldet.

b) Zur Überzeugung des Senats handelt es sich bei den minderjährigen männlichen Jugendlichen im Alter von 17 Jahren auch nicht um eine bestimmte soziale Gruppe i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG; zudem würde die Zwangsrekrutierung des Klägers nicht zielgerichtet gerade wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe erfolgen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die minderjährigen männlichen Jugendlichen im Alter von 17 Jahren bzw. ggf. solche mit kurdischer Nationalität eine deutlich abgegrenzte Identität haben bzw. von der sie umgebenden syrischen Gesellschaft als andersartig betrachtet werden (vgl. zum rechtlichen Maßstab: BVerwG, Beschl. v. 17.9.2018, 1 B 45/18, juris Rn. 9).

Im Ergebnis gilt nichts anderes unter Berücksichtigung des § 3a Abs. 2 Nr. 6 Alt. 2 AsylG. Danach gelten als Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a Abs. 1 AsylG auch Handlungen, die gegen Kinder gerichtet sind. Für eine Verfolgungshandlung mag es bei den in § 3a Abs. 2 Nr. 6 Alt. 2 AsylG genannten Handlungen genügen, dass die Verfolgungshandlung Kinder und Jugendliche wegen ihrer besonderen Beeinflussbarkeit und Wehrlosigkeit ins Blickfeld nimmt (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand April 2019, § 3a AsylG Rn. 39). Dies bedeutet jedoch nicht, dass praktisch jede Zwangsrekrutierung Minderjähriger gleichsam automatisch zugleich deshalb erfolgt, und ist auch vorliegend zu verneinen. Es bestehen nach den Erkenntnisquellen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass das Assad-Regime Kinder oder Jugendliche gerade wegen ihrer im Vergleich zu Erwachsenen erhöhten Beeinflussbarkeit und Wehrlosigkeit zu rekrutieren versuchte. Dem Assad-Regime dürfte es bei den möglicherweise vereinzelt vorkommenden Zwangsrekrutierungen Minderjähriger primär um die Mobilisierung aller vorhandenen Kräfte gehen, um dem Personalmangel in seiner Armee zu begegnen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 24.01.2018, 2 LB 237/17, EzAR-NF 62 Nr. 47, juris Rn. 73; zum Personalmangel des Assad-Regime: OVG Hamburg, Urt. v. 11.1.2018, 1 Bf 81/17.A, juris Rn. 124 ff.; European Asylum Support Office - EASO -, COI Meeting Report - Syria, Meeting v. 30.11.2017/01.12.2017, 03/2018, G 5/18, S.). [...]

2. Gemessen an diesem Maßstab ist zur Überzeugung des Senats nicht beachtlich wahrscheinlich, dass eine Zwangsrekrutierung durch kurdische Kräfte "wegen" eines der in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe erfolgen würde.

a) Es ist nach den Erkenntnisquellen zur Überzeugung des Senats nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Zwangsrekrutierungen Minderjähriger i.S.d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 1 AsylG nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme auf die kurdische Volkszugehörigkeit gerichtet wäre und daher als eine Verfolgung wegen der kurdischen Volkszugehörigkeit anzusehen wäre. Vielmehr geht es den kurdischen Kräften zur Überzeugung des Senats nicht um eine Verfolgung minderjähriger Kurden, sondern "nur" darum, ihre Truppenknappheit zu beheben; hierfür sprechen gerade auch die beobachteten vermehrten (Zwangs-)Rekrutierungen im Zusammenhang mit der Rückeroberung von Raqqa (UNHCR, 11/2017, G 35/17, S. 55 mit Fn. 285). [...]

b) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die kurdischen Kräfte dem Kläger bei seiner Ausreise eine oppositionelle Haltung zugeschrieben haben oder ihm aktuell zuschreiben würden und ihn deshalb zwangsrekrutiert hätten bzw. zwangsrekrutieren würden. [...]

d) Es bestehen nach den Erkenntnisquellen auch keine belastbaren Erkenntnisse dafür, dass die kurdischen Kräfte aktuell in einem substantiellen, die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr begründenden Umfang Kinder oder Jugendliche gerade wegen ihrer im Vergleich zu Erwachsenen erhöhten Beeinflussbarkeit und Wehrlosigkeit zwangsrekrutieren, um sie als sog. Kindersoldaten einzusetzen, vgl. § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG. Eine solche erhöhte Beeinflussbarkeit und Wehrlosigkeit erscheint bei dem 17-jährigen Kläger, der seit vier Jahren von seinen Eltern und Geschwistern getrennt im Bundesgebiet lebt, zudem zweifelhaft. Darüber hinaus dürfte es den kurdischen Kräften zur Überzeugung des Senats bei den Zwangsrekrutierungen von fast 18-jährigen Jugendlichen vielmehr um die Mobilisierung aller vorhandenen Kräfte gehen, um dem Personalmangel in ihren militärischen Streitkräften, insbesondere der YPG, zu begegnen. Ergänzend wird auf die Ausführungen unter C. II. 3. Bezug genommen. [...]