VG Göttingen

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Zitieren als:
VG Göttingen, Urteil vom 05.07.2019 - 1 A 600/18 - asyl.net: M27453
https://www.asyl.net/rsdb/M27453
Leitsatz:

Keine Beschäftigungserlaubnis für Ausbildungsduldung bei fehlender Mitwirkung bei Passbeschaffung: 

1. Es ist zumutbar, im Herkunftsland lebende Verwandte um Übersendung von dort befindlichen Identitätsdokumenten zu bitten.

2. Es ist auch zumutbar, bei der libanesischen Botschaft ein Laissez-Passer zu beantragen, um damit die Identität nachzuweisen, auch wenn die Ausländerbehörde vorrangig die Vorlage eines Nationalpasses verlangt hat.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Ausbildungsduldung, Passpflicht, Passbeschaffung, Mitwirkungspflicht, Beschäftigungsverbot, Verschulden,
Normen: AufenthG § 60a Abs. 2 a.F.
Auszüge:

[...]

19 Der Kläger hat außerdem keine Bemühungen nachgewiesen, über die Libanesische Botschaft ein Ausweispapier zu erlangen. Unerheblich ist hierbei, dass der Kläger im Verwaltungsverfahren ein Dokument der Libanesischen Botschaft in Berlin vorlegte, aus dem sich ergibt, dass die Beantragung eines Nationalpasses einen gültigen Aufenthaltstitel für Deutschland bzw. eine Bescheinigung der zuständigen Ausländerbehörde, dass ein gültiger Aufenthaltstitel vorliegt, erfordert (BA 001, Bl. 141). Danach konnte der Kläger keinen Nationalpass erlangen, weil sein Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem 16.08.2017 lediglich geduldet wird. Es ist aber nicht von vornherein aussichtslos, ein Laissez-passer zu erhalten und damit die Identität nachzuweisen. In der Libanesischen Botschaft in Berlin gibt es eine gesonderte Stelle, die für die Ausstellung eines Personaldokuments für Personen ohne einen deutschen Aufenthaltstitel zuständig ist. Dort wird ein besonderes Antragsformular mit der Bezeichnung "Beantragung eines Rückreisedokumentes für eine sich illegal in Deutschland aufhaltende Person" vorgehalten, in dem nicht nach einem deutschen Aufenthaltstitel gefragt wird (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.10.2018 - OVG 3 B 4.18 -, juris Rn. 24). Den zumutbaren Bemühungen zur Beschaffung eines Laissez-passer ist der Kläger bislang nicht nachgekommen. Dass der Beklagte in erster Linie die Vorlage eines Nationalpasses verlangte, entlastet den Kläger nicht. Bereits im Schreiben vom 05.03.2018 wies der Beklagte den Kläger auf dessen Pflicht nach § 48 Abs. 3 AufenthG hin, alle sonstigen Urkunden, die zur Klärung der Identität betragen können, vorzulegen. Im Schreiben vom 22.11.2018 sowie im streitgegenständlichen Bescheid stellte der Beklagte auf Dokumente zur Identitätsklärung ab. [...]