VGH Baden-Württemberg

Merkliste
Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.2019 - 11 S 1812/19 - asyl.net: M27494
https://www.asyl.net/rsdb/M27494
Leitsatz:

Einheitlicher Streitwert einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis:

"Der Wert des Streitgegenstands einer Verpflichtungsklage, die auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis gerichtet ist, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG einheitlich auf 5.000,- EUR festzusetzen. Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach für die Bemessung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG die (auch wirtschaftliche) Bedeutung der aufenthaltsrechtlichen Position des Klägers maßgebend ist, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht länger fest und schließt sich der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts an.

Der Senat bleibt jedoch dabei, dass eine Halbierung dieses Werts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht erfolgt, wenn dem Ausländer durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels bereits ein längerfristiger legaler Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht worden war."

(Amtliche Leitsätze, unter Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung unter unter Anschluss an BVerwG, Beschlüsse vom 31.07.2018 - 1 B 2.18 -, und vom 19.12.2016 - 1 C 15.16 -, www.bverwg.de)

Schlagwörter: Verpflichtungsklage, Streitwert, Gegenstandswert, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Streitwertfestsetzung,
Normen: GKG § 52
Auszüge:

[...]

Der Wert des Streitgegenstands einer Verpflichtungsklage, die auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis gerichtet ist, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG einheitlich auf 5.000,- EUR festzusetzen. Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach für die Bemessung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG die (auch wirtschaftliche) Bedeutung der aufenthaltsrechtlichen Position des Klägers maßgebend ist (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 28.10.2016 - 11 S 1460/16 -, juris Rn. 26, und vom 25.05.2016 - 11 S 2480/15 -, juris), im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht länger fest und schließt sich der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts an (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 31.07.2018 - 1 B 2.18 -, und vom 19.12.2016 - 1 C 15.16 -, www.bverwg.de).

Der Senat bleibt jedoch dabei, dass eine Halbierung dieses Werts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht erfolgt, wenn dem Ausländer durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels bereits ein längerfristiger legaler Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht worden war (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 05.02.2019 - 11 S 1646/18 -, juris Rn. 25, und vom 31.01.2011 - 11 S 2517/10 -, juris Rn. 5). Dies ist vorliegend der Fall. [...]