Abschiebungsverbot hinsichtlich Afghanistan für eine Mutter und ihre minderjährigen Kinder, nicht aber für den Familienvater:
1. Liegt hinsichtlich der anderen Familienmitglieder ein Abschiebungsverbot vor, so wäre es bei der Beurteilung des verbleibenden Familienmitglieds (hier: Vater) "wirklichkeitsfremd" von einer gemeinsamen Rückkehr auszugehen. Nicht maßgeblich ist, ob das Abschiebungsverbot hinsichtlich der anderen Familienmitglieder bereits festgestellt wurde oder ihnen noch zuerkannt werden muss (Anm. d. Red.: Dies entspricht offenbar nicht den Vorgaben des BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 - asyl.net: M27530.).
2. Gesunde, arbeitsfähige Personen aus Afghanistan, die der Hazara-Minderheit angehören, ohne familiäres bzw. soziales Netzwerk, erfüllen nicht die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG, sofern nicht eine spezifische individuelle Einschränkung vorliegt.
3. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK besteht jedoch für die Mutter und ihre drei (teilweise noch sehr kleinen) minderjährigen Kinder, da Frauen und Familien mit Kindern von den ohnehin äußerst prekären Verhältnissen in Afghanistan besonders betroffen sind (unter Bezug auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 - asyl.net: M25869; VGH Bayern, Urteil vom 23.03.2017 - 13a B 17.30030 - asyl.net: M25316).
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
Die zulässige Berufung der Kläger zu 2 bis 5 ist begründet, die des Klägers zu 1 dagegen unbegründet. [...]
1. Hiervon ausgehend ergibt sich unter Berücksichtigung der landesweiten Lebensverhältnisse in Afghanistan und auch der in Kabul als Ankunfts- bzw. Endort der Abschiebung, dass unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK im Hinblick auf Afghanistan jeweils nur in der Person der Kläger zu 2 bis 5 vorliegt, wohingegen der Kläger zu 1 sich nicht auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthaltG berufen kann. Des Weiteren liegen auch nicht die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers zu 1 auf Feststellung vor, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt.
a) Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. [...]
b) Die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK sind stets hinsichtlich jeder Einzelperson zu prüfen (vgl. noch zu § 53 Abs. 6 AuslG BVerwG, Urt. v. 16. Juni 2004 - 1 C 27.03 -, juris Rn. 9; so auch BayVGH, Urt. v. 8. November 2018 - 13a B 17.31960 -, juris Rn. 28; Senatsurt. v. 3. Juli 2018 - 1 A 215/18.A, juris Rn. 25 f.). Ein jeder Antragsteller muss in seiner Person selbst die notwendigen Voraussetzungen erfüllen. Eine lediglich vom Recht eines nahen Familienangehörigen auf Abschiebungsschutz abgeleitete Berechtigung, ebenfalls Abschiebungsschutz zu erhalten, gibt es nicht. [...]
Bei der Betrachtung einer gesamten Familie sind insoweit Ausgangspunkt der Überlegung mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, demnach die in Deutschland mit dem Asylbewerber zusammenlebenden Familienangehörigen, deren Trennung Art. 6 GG untersagt, grundsätzlich auch nach einer Rückführung in den Herkunftsstaat in Gemeinschaft mit den Familienangehörigen leben werden (BVerwG, Urt. v. 16. August 1993 - 9 C 7.93 -, juris Rn. 10 f.; Urt. v. 8. September 1992 - 9 C 8.91 -, juris Rn. 14 ff.). Wurde einem Familienangehörigen jedoch Flüchtlingsschutz zugestanden, so widerspricht es diesem Schutzstatus, auch bei einem solchen Sachverhalt die gemeinsame Rückkehr mit den nicht schutzberechtigten Familienangehörigen zu unterstellen. Die Annahme einer gemeinsamen Rückkehr wäre in diesem Fall mit den Worten des Bundesverwaltungsgerichts „wirklichkeitsfremd“ und stünde mit der Rechtsprechung zum Erfordernis einer möglichst realitätsnahen Beurteilung der Situation im hypothetischen Rückkehrfall nicht im Einklang (BVerwG, Urt. v. 27. Juli 2000 - 9 C 9.00 -, juris Rn. 10; Urt. v. 21. September 1999 - 9 C 12.99 -, juris Rn. 11; BayVGH, Urt. v. 8. November 2018 - 13a B 17.31960 -, juris Rn. 24). Zu keinem anderen Ergebnis führt die Überlegung, wenn sich das Bleiberecht einzelner oder mehrerer Familienangehöriger nicht aus einer politischen oder anderweitigen Verfolgung, sondern aus einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 beziehungsweise Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt (BVerwG, Urt. v. 27. Juli 2000 - 9 C 9.00 -, juris Rn. 10; BayVGH, Urt. v. 8. November 2018 - 13a B 17.31960 -, juris Rn. 25). Diesbezüglich kann es jedoch nicht maßgeblich sein, ob für die betreffenden Familienmitglieder bereits ein Abschiebungsverbot festgestellt wurde, oder ob ihnen ein solches, etwa durch die auszusprechende gerichtliche Entscheidung, zunächst noch zuerkannt werden muss. [...]
An dieser Stelle ist der Senat jedoch nicht dahingehend misszuverstehen, dass dieser grundsätzlich eine Trennung der Kernfamilie befürworten würde. Soweit einzelne oder mehrere Familienangehörige aufgrund eines bestehenden Bleiberechts oder Abschiebeschutzes in absehbare Zeit in Deutschland verbleiben werden, ist die mit der zwangsweisen Durchsetzung der Abschiebung verbundene Prüfung möglicher inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse im Hinblick auf die Trennung der Familien und einen möglichen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK von der mit der Vollstreckung befassten Ausländerbehörde zu prüfen (vgl. BayVGH, Urt. v. 8. November 2018 - 13a B 17.31960 -, juris Rn. 26 m. w. N.). Es hat jedoch die Ausländerbehörde und nicht die Beklagte darüber zu befinden, ob eine Abschiebung mit dem in Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz der Familie und des Erziehungsrechts der Eltern vereinbar ist (Senatsurt. v. 3. Juli 2018 - 1 A 215/18.A -, juris Rn. 26 m.w.N.).
c) Ausgehend von den vorgenannten Kriterien hält der Senat an seiner bereits mit Urteil vom 3. Juli 2018 (- 1 A 215/18.A -, juris Rn. 30 ff.) getroffenen Bewertung fest.
aa) Nach der aktuellen Erkenntnislage sind die Lebensbedingungen und die Versorgungslage in Afghanistan gerade auch aufgrund der Handlungen von Konfliktparteien problematisch. [...]
bb) Auch im Hinblick auf die zuletzt angesprochenen Erkenntnismittel geht der Senat zunächst davon aus, dass im Falle leistungsfähiger, erwachsener Männer ohne faktische Unterhaltsverpflichtungen, die ohne familiäres oder soziales Netzwerk sind, bei der Rückkehr aus dem westlichen Ausland in Kabul die hohen Anforderungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK nicht erfüllt sind, sofern nicht spezifische individuelle Einschränkungen oder Handicaps festgestellt werden können. Dies entspricht - soweit ersichtlich - der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 17. Dezember 2018 - 3 L 382/18 -, juris Rn. 15; BayVGH, Urt. v. 8. November 2018 - 13a B 17.31960 -, juris Rn. 34; VGH BW, Beschl. v. 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 392; BayVGH, Beschl. v. 12. April 2018 - 13a ZB 18.30123 -, juris Rn. 5; VGH BW, Urt. v. 11. April 2018 - A 11 S 1729/17 -, juris Rn. 331; Urt. v. 9. November 2017 - A 11 S 789/17 -, juris Rn. 287; BayVGH, Beschl. v. 3. November 2017 - 13a ZB 17.31228-, juris Rn. 9; NdsOVG, Urt. v. 19. September 2016 - 9 LB 100/15 -, juris Rn. 84; OVG NRW, Urt. v. 3. März 2016 - 13 A 1828/09.A -, juris Rn. 79 ff.; HessVGH, Urt. v. 4. September 2014 - 8 A 2434/11.A -, juris Rn. 41 ff.), so zuletzt hinsichtlich eines im Iran aufgewachsenen jungen Afghanen aus der Volksgruppe der Hazara auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Januar 2019 (- 9 LB 93/18 -, juris Leitsatz 3.a)).
Zwar ist die Lage in Kabul prekär und sowohl die wirtschaftlichen Voraussetzungen als auch die humanitären Umstände sind schlecht. Zudem hat sich in den letzten Jahren die Sicherheitslage nochmal deutlich verschlechtert. Dennoch kann nicht für sämtliche Rückkehrer aus dem westlichen Ausland, denen es in Kabul oder in Afghanistan insgesamt an (familiären oder sonstigen) Beziehungen oder an Unterstützungsnetzwerken fehlt, angenommen werden, die schlechten Bedingungen im Land könnten generell und bei allen diesen Rückkehrern ganz außerordentliche individuelle Umstände darstellen und die hohen Anforderungen zur Bejahung des Art. 3 EMRK erfüllen. [...]
Der Eintritt eines schädigenden Ereignisses ist demnach zwar durchaus möglich, aber die Schwelle zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit, im Sinne der tatsächlichen Gefahr ist noch nicht überschritten. [...]
Im Jahre 2016 und 2017 sind mehr als 1 ½ Mio. Menschen nach Afghanistan - mitunter freiwillig - zurückgekehrt (Lagebericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. Mai 2018, S. 28). [...]
Das Erwirtschaften eines - wenn auch sehr geringen - Einkommens wird der angesprochenen Gruppe leistungsfähiger nach Afghanistan zurückkehrender Männer trotz des angespannten Arbeitsmarkts wenigstens als Tagelöhner möglich sein (NdsOVG, Urt. v. 29. Januar 2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 106; VGH BW, Urt. v. 11. April 2018 - A 11 S 1729/17 -, juris Rn. 347).
d) Davon ausgehend sind in der Person des Klägers zu 1 die Voraussetzungen des Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht erfüllt. Der am 1977 geborene Kläger zu 1 entspricht noch dem vorgenannten Bild des jungen, gesunden leistungsfähigen Mannes, der bei einer Rückkehr nach Afghanistan seine Existenz sichern kann. In seiner Person liegen insbesondere keine besonderen Umstände vor, welche in der gebotenen Gesamtschau die Prognose rechtfertigen würden, dass sich der Kläger zu 1 bei einer angenommen Rückkehr nach Afghanistan auch ein Leben am Rande des Existenzminimums nicht wird sichern können. [...] Zu berücksichtigen ist insoweit, dass der Kläger zu 1 über Berufserfahrung verfügt, obwohl er keinen Beruf erlernt hat und nach seinen Angaben in der Berufungsverhandlung nur wenig dari lesen kann. Er ist gesund und auch nach seinem Alter arbeitsfähig. [...] Soweit er als Mitglied der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan Diskriminierungen ausgesetzt ist, die seinen Zugang zum Arbeitsmarkt außerhalb des Hauptsiedlungsgebiets dieser Volksgruppe erschweren können, führt auch dies nicht zur Annahme eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG. [...]
e) Des Weiteren folgt aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für den Kläger kein nationales Abschiebungsverbot. [...]
Es besteht für ihn weder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus individuellen Gründen noch liegen bei ihm - wie bereits ausgeführt - individuelle Besonderheiten vor, etwa gesundheitlicher Art. Dagegen lässt sich auch aus den dargestellten, schlechten Lebensverhältnissen in Afghanistan ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht begründen. Denn die hohen Anforderungen, aus denen wegen einer extremen Gefahrenlage ausnahmsweise ein solches Abschiebungsverbot hergeleitet werden könnte, liegen hier nicht vor. So vermögen die - fraglos schlechten - Lebensverhältnisse schon keinen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen (s.o.). Dass gerade der Kläger zu 1 als leistungsfähiger, erwachsener Mann im Falle einer Rückkehr alsbald sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde, ist nach Überzeugung des Senats nicht festzustellen.
f) Für die Kläger zu 2 bis 5 ergibt sich hingegen unter Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse in Afghanistan im Allgemeinen sowie in der Stadt Kabul als End- bzw. Ankunftsort einer Abschiebung jeweils ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK im Hinblick auf Afghanistan.
aa) Der erkennende Senat teilt auf der Grundlage der beigezogenen Erkenntnismittel die Bewertung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in Bezug auf die aktuelle Situation von Familien, Frauen und Kindern und verweist auch insoweit auf sein Urteil vom 3. Juli 2018 (- 1 A 215/18.A -, juris Rn. 31 ff.).
Unter Bezugnahme auf die bestehende allgemeine Versorgungslage und unter Heranziehung weiterer Erkenntnismittel stellte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 23. März 2017 (- 13a B 17.30030 -, juris Rn. 17 ff.) für die dort betroffene Familie mit zwei Kleinkindern fest, dass wegen der zu erwartenden schlechten humanitären Verhältnisse, die sich bislang nicht nachhaltig verbessert hätten, bei einer Familie mit minderjährigen Kindern nach wie vor grundsätzlich von einer unmenschlichen Behandlung auszugehen sei. Dabei ist zu beachten, dass für die in dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu entscheidenden Fall betroffene Familie Einschränkungen bei der Erwerbsfähigkeit des Vaters sowie eine fehlende Unterstützung durch ein familiäres Netzwerk hinzutraten. Mit Beschluss vom 29. November 2017 (- 13a ZB 17.31264 -, juris Rn. 3 f.) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof seine voranstehend angeführte Entscheidung bekräftigt und ergänzend dargelegt, dass seine Schlussfolgerung hinsichtlich der für Familien mit minderjährigen Kindern bei einer Rückkehr nach Afghanistan zu erwartenden schlechten humanitären Verhältnisse auch nicht dadurch in Frage zu stellen sei, dass der betreffende Familienvater über vielfältige Berufserfahrung verfüge. Berufserfahrungen seien bei erwachsenen Männern die Regel und würden keine besonderen Umstände darstellen.
Gemäß den umfassenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit Urteil vom 3. November 2017 sind Familien mit Kindern von den ohnehin äußerst prekären Verhältnissen in Afghanistan besonders betroffen (- A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 389 ff.). [...]
bb) Unter Beachtung der vorgenannten Ausführungen wäre für die Klägerinnen zu 2 und 3 sowie die Kläger zu 4 und 5, die erst neun und drei Jahre alt sind, die Sicherung des Lebensunterhalts bei einer angenommenen Rückkehr nach Afghanistan auch auf einfachstem Niveau am Rande des Existenzminimums nicht zu bewältigen.
Unabhängig davon, dass gegen den Kläger zu 1 Unterhaltsansprüche bestehen und seitens des Senats auch nicht in Abrede gestellt werden soll, dass der Kläger zu 1 willens ist, für den Unterhalt seiner Familie zu sorgen, wäre der Kläger zu 1, selbst bei einer angenommenen gemeinsamen Rückkehr, wie bereits dargelegt aufgrund der aktuell prekären Lage in Afghanistan, aber nicht in der Lage, eine ausreichende Existenzgrundlage auch für seine Familie zu erwirtschaften. Die Klägerinnen zu 2 und 3 könnten den Lebensunterhalt auch nicht im ausreichenden Maße für sich selbst und für die im Jahre 2009 und 2015 geborenen Kläger zu 4 und 5 sicherstellen. [...]
2. Mit der Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG bezüglich der Kläger zu 2 bis 5 bedurfte es für diese einer Entscheidung zu den Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht mehr, da es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt. [...]