BVerfG

Merkliste
Zitieren als:
BVerfG, Beschluss vom 10.07.2019 - 2 BvR 1545/14 - asyl.net: M27502
https://www.asyl.net/rsdb/M27502
Leitsatz:

Verletzung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters im Asylverfahren durch Ablehnung eines Berufungszulassungsantrags:

Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG liegt vor, wenn die Nichtzulassungsentscheidung keine auf den Einzelfall bezogene Begründung enthält, obwohl die Zulassung der Berufung zum Zeitpunkt der Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung nahegelegen hätte.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Syrien, Aufstockungsklage, Upgrade-Klage, Nichtzulassung der Berufung, Verfassungsbeschwerde, Grundsätzliche Bedeutung, Zurückverweisung, Begründungserfordernis,
Normen: GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
Auszüge:

[...]

1. Letztinstanzliche gerichtliche Entscheidungen, eingeschlossen solche über die Nichtzulassung der Berufung, bedürfen grundsätzlich auch von Verfassungs wegen keiner Begründung (vgl. BVerfGE 50, 287 <289 f.>). Liegt die Zulassung des Rechtsmittels allerdings nahe, weil vieles dafür spricht, dass die Voraussetzungen der Berufungszulassung vorliegen, so verlangt eine die Zulassung dennoch ablehnende Entscheidung ausnahmsweise eine Begründung, die erkennen lässt, dass die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auf sachgerechten Erwägungen beruht (vgl. BVerfGK 2, 202 <204>; 19, 364 <367>). Die Begründungsobliegenheit folgt in dieser Konstellation aus Art. 19 Abs. 4 GG oder, wenn die Nichteröffnung der weiteren Instanz als Entzug des gesetzlichen Richters gerügt wird, aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Denn ein Berufungsgericht, das die Berufung nicht zulässt, entscheidet, falls die Nichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet ist, unanfechtbar über die Erreichbarkeit von höherinstanzlichem Rechtsschutz im konkreten Fall. Nur mittels einer Begründung sind die Beteiligten und insbesondere das Bundesverfassungsgericht in der Lage zu überprüfen, ob das Gericht das von der Rechtsordnung nicht nur grundsätzlich eröffnete, sondern im konkreten Fall auch naheliegende Rechtsmittel ineffektiv gemacht (vgl. BVerfGK 19, 364 <367>) und damit dem Rechtsuchenden den gesetzlichen Richter entzogen hat.

2. Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben, die im Hinblick auf die gegen- 14 über § 124 Abs. 2 VwGO durch § 78 Abs. 3 AsylG bewirkte Einschränkung der Berufungszulassungsgründe im gerichtlichen Asylverfahren von besonderer Bedeutung sind, wird der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs nicht gerecht. Das Gericht hat im vorliegenden Fall die Nichtzulassung der Berufung nicht mit einer auf den Einzelfall bezogenen Begründung versehen, obwohl die Zulassung der Berufung im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Verwaltungsgerichtshofs am 3. Juni 2014 nahegelegen hätte. Die Voraussetzungen einer Berufungszulassung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG (AsylG) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zeichneten sich in solcher Weise erkennbar ab. Auch nach den Darlegungen der Verfassungsbeschwerde ergibt sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

Von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des - hier in Rede stehenden - Zulassungsgrundes nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsyIG ist eine Rechtssache, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung geboten erscheint (vgl. BVerfGE 125, 104 <140>; BVerfGK 10, 208 <214>). Vom Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung ist regelmäßig dann auszugehen, wenn eine bundesrechtliche Rechtsfrage in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte uneinheitlich beurteilt wird und es an einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht fehlt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Januar 1993 - 2 BvR 1058/92, 2 BvR 1059/92 -, juris). Bei Tatsachenfragen kommt es regelmäßig nur auf die Klärung des im Instanzenzug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts an, weil wegen der Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, § 137 Abs. 2 VwGO, eine weitergehende Vereinheitlichung der Rechtsprechung durch das Bundesverwaltungsgericht ausscheidet (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 2016 - 2 BvR 31/14 -).

Als in diesem Sinne klärungsbedürftig kam vorliegend die Frage in Betracht, 16 ob syrischen Staatsangehörigen im Falle der Rückkehr nach Syrien allein wegen ihrer illegalen Ausreise, ihrem längeren Auslandsaufenthalt und der Tatsache, dass sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, Verfolgung durch die syrischen Sicherheitskräfte droht, weil diesen Personen eine oppositionelle beziehungsweise regimefeindliche Einstellung unterstellt wird. Die Zulassung der Berufung unter diesem Gesichtspunkt erscheint nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung der Fachgerichte zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Verwaltungsgerichtshofs am 3. Juni 2014 naheliegend.

Die oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu dieser im zugrunde liegenden Fall entscheidungserheblichen Frage war uneinheitlich. In seinem Beschluss vom 7. Mai 2013 14 A 1008/13.A - vertrat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen und in Anlehnung daran das hier erstinstanzlich entscheidende Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg (Urteil vom 16. April 2014 - Au 6 K 14.30004 -) die Auffassung, dass unverfolgt illegal ausgereiste Rückkehrer nach Syrien, die sich im Ausland aufgehalten und einen Asylantrag gestellt haben, auch angesichts der Repression des syrischen Staats in Bezug auf Oppositionelle nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch verfolgt würden. Rückkehrer unterlägen zwar allgemein der Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Dies begründe aber lediglich einen Anspruch auf Abschiebungsschutz, nicht den Anspruch, als politisch Verfolgter anerkannt zu werden. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt kam in seinem Urteil vom 18. Juli 2012 - 3 L 147/12 - nach Auswertung mehrerer Quellen zur abweichenden Rechtsauffassung, dass der syrische Staat schon Handlungen wie die illegale Ausreise, die Asylantragstellung und den langjährigen Aufenthalt im Ausland als Ausdruck einer regimefeindlichen Gesinnung auffasse, wodurch Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an ihre tatsächliche oder jedenfalls vermutete politische Überzeugung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hätten. Auch das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 24. April 2014 - 7 2 L 16/13 -, juris), der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 19. Juni 2013 - A 11 S 927/13 -, juris) sowie das Verwaltungsgericht Hannover (Urteil vom 28. Mai 2013 - 1 A 5409/12 -, juris) und das Bayerische Verwaltungsgericht München (Urteil vom 3. Februar 2014 - M 22 K 12.30300 -, juris) teilten diese Auffassung. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte sich zu dieser Frage noch nicht rechtsgrundsätzlich festgelegt. Das Verwaltungsgericht hat in seinen Urteilsgründen vom 16. April 2014 keine einschlägige Rechtsprechung angeführt, was aber nahegelegen hätte, da es sich einer der in der übrigen oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung zu Lasten des Beschwerdeführers angeschlossen hat. Damit stand eine bundesrechtliche Rechtsfrage im Raum, die nicht geklärt war und sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen konnte (vgl. in diesem Sinne BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 2016. - 2 BvR 31/14 -).

Gleichwohl hat der Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar begründet, warum er die Berufung nicht zugelassen hat. Im angegriffenen Beschluss heißt es lediglich, die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3, 4 AsylVfG seien nicht erfüllt. Dieser Beschluss bedürfe nach § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG keiner weiteren Begründung.

Dass die streitgegenständliche Frage durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zwischenzeitlich mit Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30338 - einer Klärung zugeführt wurde, indem er - wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - entschieden hat, dass einer Sunnitin im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen (unterstellter) oppositioneller Gesinnung oder Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland Verfolgung drohe, vermag keine andere rechtliche Beurteilung zu rechtfertigen. Da die streitgegenständliche Frage zuvor ungeklärt war, stellte die fehlende nachvollziehbare Begründung der Nichtzulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof einen Verstoß gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter dar. [...]