VG Meiningen

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Zitieren als:
VG Meiningen, Urteil vom 27.05.2019 - 1 K 315/19 Me - asyl.net: M27544
https://www.asyl.net/rsdb/M27544
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung für eine staatenlose Palästinenserin aus Syrien:

Die Tatsache, dass die Familie in dem Flüchtlingscamp, in dem sie registriert war, ein eigenes Haus besaß, spricht nicht dagegen, dass sie unter dem Schutz der UNRWA stand, ebenso wenig die Tatsache, dass sie vor der Flucht einige Zeit in anderen Städten lebte, da das Flüchtlingslager bombardiert wurde bzw. durch Bombenangriffe zerstört war.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Syrien, Palästinenser, UNRWA, Aufstockungsklage, Upgrade-Klage,
Normen: AsylG § 3 Abs. 3 S. 1,
Auszüge:

[...]

2. Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin entgegen der Ansicht der Beklagten erfüllt mit dem Ergebnis, dass ihr ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.

Unzweifelhaft hat sie zunächst den Schutz einer Organisation im Sinne der Vorschrift in Anspruch genommen. In ihrer Anhörung vor dem Bundesamt gab sie an, bis zum Jahr 2013 in ... (phon.) gelebt zu haben. Aus dem von ihr im gerichtlichen Verfahren in Kopie vorgelegten Registerauszug der UNRWA ergibt sich, dass sie gemeinsam mit weiteren Familienmitgliedern für das "..." Damaskus unter Registernummer 1-... registriert ist. Das Lager ist auch als Wohnort auf der von ihr vorgelegten Kopie des Auszugs aus dem Register Arabischer Palästinenser angegeben. Wieso die Beklagte in diesem Zusammenhang davon ausgeht, dass Wohneigentum im Bereich des Camps gegen die Inanspruchnahme des Schutzes der UNRWA spricht, erschließt sich dem Gericht nicht. Hier mag eine unzutreffende Vorstellung über die Bezeichnung des betreffenden Wohngebietes als "Camp" oder "Lager" eine Rolle gespielt haben.

Darüber hinaus ist der Schutz oder Beistand der UNRWA auch aus Gründen entfallen, die vom Willen der Klägerin unabhängig waren und sie daran hindern, den Schutz oder Beistand länger zu genießen. Dass der Schutz oder Beistand im - hier als maßgeblich anzusehenden - Gebiet des gewöhnlichen Aufenthalts, nämlich Syrien, aus Umständen weggefallen ist, die vom Willen der Klägerin unabhängig waren, folgt unschwer aus der Tatsache, dass ihr wegen der Bürgerkriegssituation in Syrien die subsidiäre Schutzberechtigung vom Bundesamt zugesprochen wurde. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass palästinensische Flüchtlinge weiterhin von der Bürgerkriegssituation unverhältnismäßig stark betroffen sind und besonders verletzlich bleiben. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht führt in seiner diesbezüglichen Grundsatzentscheidung (a.a.O., Rdnr. 67 ff.) Folgendes aus:

"Die Menschenrechtslage und humanitäre Situation von palästinensischen Flüchtlingen in Syrien hat sich danach kontinuierlich verschlechtert.

Zwar kann die UNRWA, besonders auf Grund ihres Netzwerks von mehr als 4000 lokalen Mitarbeitern, einen Nothilfe-Betrieb in Syrien aufrechterhalten. Allerdings sind bereits die laufenden UNRWA-Programme chronisch unterfinanziert (Deckung des von der VN-GV genehmigten Programm-Budgets: 2011: 87 %, 2012: 88 %, 2013: 87 %, 2014: 82 %, 2015: 83 %). Der von UNRWA im Rahmen eines Hilfeaufrufs für Syrien geltend gemachte Nothilfe-Bedarf ist in noch erheblich größerem Maß nicht gedeckt (Deckung des von der VN-GV genehmigten Hilfeaufruf-Syrien-Budgets: 2012: 55%, 2013: 76%, 2014: 50%, 2015: 54%). UNRWA schätzt, dass fast alle (95 %) der ca. 438.000 palästinensischen Flüchtlinge in Syrien von UNRWA-Hilfsleistungen abhängig sind, um ihre humanitären Grundbedarfe zu decken (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. aktualisierte Fassung, 11/2017, E., S. 31). Vor diesem Hintergrund belief sich der im UNRWA-Hilfeaufruf ausgewiesene Bedarf für Syrien etwa in 2015 auf 415.173.770 US-Dollar, wovon lediglich 222.753.047 US-Dollar (54 %) durch Geberbeiträge gedeckt wurden. Auf Grund dieser Unterfinanzierung musste die UNRWA ihre Nothilfe-Maßnahmen anpassen (Dt. Bundestag, a.a.O., ad Nr. 8.). In Syrien leistet UNRWA daher Bargeldunterstützung, die als Food Assistance begonnen hat.

Die offiziellen UNRWA-Flüchtlingslager sind Gebiete, die UNRWA von der Regierung des jeweiligen Gastlandes zur Errichtung eines Lagers und der notwendigen Infrastruktur überlassen werden. Demzufolge gehört den palästinensischen Bewohnern das Land, auf dem die Häuser stehen, rechtlich auch nicht. Die Aktivitäten von UNRWA erstrecken sich jedoch auch auf nicht offiziell diesem Zweck zugewiesene Gebiete (sog. inoffizielle Lager). UNRWA bietet ihre Unterstützungsleistungen in 12 Flüchtlingslagern in Syrien an. Diese Lager werden von UNRWA jedoch nicht administriert und UNRWA ist nicht für die Sicherheit in den Lagern zuständig. Dies liegt in der Verantwortung der Behörden des Gaststaates. Im Übrigen wird der Grad und die Art des Zugangs von den Konfliktparteien bestimmt (vgl. BFA, FACT FINDING MISSION REPORT SYRIEN von 08/2017, Ziff. 3.1, S. 30).

Aufgrund ihrer Lage in den wichtigsten urbanen, stark umkämpften Zentren, die von den intensiven Kämpfen betroffen waren, einschließlich solcher in den Gouvernements Dar'a, Damaskus, Damaskus-Umgebung, Homs, Hama, Lattakia und Aleppo, waren alle zwölf palästinensischen Flüchtlingslager und 23 Gemeinschaften direkt vom Konflikt betroffen. Die Intensität und weite Verbreitung des Konflikts sowie die Handlungen der Konfliktparteien beeinträchtigen die Tätigkeit von UNRWA in Syrien auf schwerwiegende Weise (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen. 4. aktualisierte Fassung, 11/2015, Rdn. 21.). Die Konfliktparteien haben den Zugang zu humanitärer Hilfe blockiert und palästinensische Flüchtlingslager belagert. Die erhebliche Gewalteskalation insbesondere in Dar'a im Juni 2015 hat danach die bereits angespannte humanitäre Situation palästinensischer Flüchtlinge weiter verschärft (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, 11/2015, Rdn. 22.). Zahlreiche Wohnhäuser, Geschäfte, Schulen (50 %) und Gesundheitseinrichtungen in palästinensischen Lagern und Wohngebieten, darunter auch UN-Gebäude, wurden Berichten zufolge durch den Konflikt zerstört oder beschädigt, was die Tätigkeit von UNRWA in Syrien erheblich beeinträchtigt hat und es palästinensischen Flüchtlingen noch mehr erschwert, Zugang zu Grundversorgung zu erhalten (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. aktualisierte Fassung, 11/2017, E., S. 31).

Palästinenser, die bereits vor dem Konflikt deutlich ärmer als Syrer waren, sind nun eine der am meisten vom Konflikt betroffenen Bevölkerungsgruppen in Syrien. Sie sind außerdem häufig von mehrfachen Vertreibungen betroffen: Der Konflikt breitete sich bereits früh auch entlang der Siedlungsgebiete von Palästinensern in Syrien aus, wodurch diese vertrieben wurden und, auch weil Jordanien und der Libanon ihre Grenzen geschlossen (s.a. im Folgenden) haben, Schutz in anderen UNRWA-Lagern und Siedlungen suchten. Wenn dann diese Regionen vom Krieg eingeholt waren, wurden sie erneut vertrieben (vgl. BFA, FACT FINDING MISSION REPORT SYRIEN von 08/2017, Ziff. 3 2), S.29)."

Es muss daher angenommen werden, dass es der UNRWA faktisch unmöglich war und ist, der Klägerin in ihrem Einsatzgebiet Syrien Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der der UNRWA übertragenen Aufgabe in Einklang stehen. Vor diesem Hintergrund ist im Sinne der angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs davon auszugehen, dass die Klägerin sich bei ihrer Ausreise aus Syrien in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befunden hat und ihre Ausreise aufgrund von Zwängen, die von seinem Willen unabhängig erscheinen, nicht als freiwillig anzusehen ist.

Hieraus folgt zugleich, dass es der Klägerin auch nicht möglich war, in einem anderen Teil des Mandatsgebiets der UNRWA Zuflucht zu finden.

Dem steht auch nicht entgegen, dass sie - worauf das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid hinweist - das Lager ... bereits im Jahr 2013 verlassen hatte. Denn sie schilderte gerade, dass zu diesem Zeitpunkt die Bombardierungen auf dieses Gebiet begonnen hatten - den Zeitraum bezifferte sie mit 2013 bis 2016 - und das Gebiet von verschiedenen militärischen Gruppierungen besetzt worden sei, bevor etwa 2016 das Regime wieder die Vormacht übernommen habe. Es habe 2013 chaotische Zustände gegeben. Diese Angaben der Klägerin zeichnen vielmehr eben jenes Bild, welches das Bundesamt selbst seinem Bescheid zugrunde gelegt hat, indem es der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat. Es kann vorliegend also nicht die Rede davon sein, die Klägerin hätte den Schutz der UNRWA freiwillig aufgegeben. Im Gegenteil stellt es sich schon nach ihren Angaben so dar, dass sie kriegsbedingt ihr Heimatgebiet verlassen, zunächst versucht hat, in Syrien noch eine Weile anderweitig zurecht zu kommen und schließlich ausgereist ist, nicht von Bedeutung kann in diesem Zusammenhang sein, dass es weitere Motive für sie gab, Syrien zu verlassen - etwa, dass sie ihren Eltern nachfolgen wollte oder mit den verbliebenen Familienmitgliedern nicht zurechtgekommen ist. All dies ändert nichts an dem Umstand, dass der durch die UNRWA vermittelte Schutz bzw. Beistand für die Klägerin nicht mehr zu erlangen war. [...]