VG Köln

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Zitieren als:
VG Köln, Urteil vom 28.05.2019 - 12 K 5595/18.A - asyl.net: M27575
https://www.asyl.net/rsdb/M27575
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung für eine nigerianische Frau, die zur Prostitution in Italien gezwungen wurde:

1. Nach Nigeria zurückkehrende Frauen, die Opfer von Menschenhandel in Form der Zwangsprostitution waren, bilden eine verfolgte soziale Gruppe.

2. Der nigerianische Staat ist nicht in der Lage, wirksamen Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen der kriminellen Netzwerke zu bieten.

3. Bei einer alleinstehenden Frau mit zwei Kleinkindern ist nicht davon auszugehen, dass sie in einem anderen Landesteil Schutz finden könne, da sie sich ohne Unterstützung von Angehörigen keine Existenzgrundlage aufbauen kann.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Nigeria, Benin City, Zwangsprostitution, Menschenhandel, soziale Gruppe, interne Fluchtalternative, Existenzgrundlage, Existenzminimum, Kleinkind, Frauen, Flüchtlingsanerkennung, Edo, interner Schutz, NAPTIP, Italien, National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons,
Normen: AsylG § 3, AsylG §3b Abs. 1 Nr. 4, AsylG § 3c, AsylG § 3d, AsylG §3e, EMRK Art. 3,
Auszüge:

[...)

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 17.07.2018 ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs.1 Satz 1 VwGO.

Die Klägerin hat nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. [...]

Zwar hat ihr Vorbringen zum Grund für die Ausreise aus Nigeria, die sie kränkenden Reaktionen Dritter auf ihre starke Körperbehaarung, keinen Anknüpfungspunkt zu flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmalen Im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG.

Ebenso wenig lässt die derzeitige politische Lage in Nigeria den Schluss zu, dass Rückkehrer nach Nigeria wegen ihrer Asylantragstellung in Deutschland mit einer politischen Verfolgung rechnen müssten (vgl. VG Köln, Beschlüsse vom 22.05.2019 -12 L 702/19.A - und vom 25.02.2019 - 12 L 2875/18.A -). [...]

Die Klägerin hat aber deshalb Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Nigeria Verfolgungshandlungen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu befürchten hat.

Der Handel von nigerianischen Frauen und Kindern zu sexuellen Zwecken ist in Nigeria ein weitverbreitetes Phänomen und ein Problem großen, jedoch schwer bezifferbaren Ausmaßes. Die meisten Opfer des Menschenhandels stammen aus Benin City, der Hauptstadt des Bundesstaats Edo, sowie deren näherer Umgebung, die durch Täuschung oder falsche Versprechungen dazu bewegt werden, nach Europa (überwiegend nach Italien und Spanien) zu gehen, um dort als Prostituierte zu arbeiten. Insbesondere im Bundesstaat Edo bestehen Menschenhändler-Netzwerke (AA, Lagebericht S. 15; vgl. auch VG Würzburg, Urteil vom 21.12.2018 - W 10 K 18.31682 -, juris Rn. 27 (mit näheren Ausführungen und weiteren Nachweisen)).

Das Gericht ist aufgrund der ihm und bereits dem Bundesamt durch die Klägerin gemachten eingehenden, u.a. auch zu der Abgabe eines Schwurs detaillierten, hinsichtlich dessen Auswirkungen aber differenzierten Angaben davon überzeugt, dass die Klägerin zur Prostitution in Italien gezwungen wurde.

Damit gehört sie zu der Grupe der nach Nigeria zurückkehrenden Frauen, die Opfer von Menschenhandel in Form der Prostitution waren. Diese stellt eine soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG dar (ebenso: VG Würzburg, Urteil vom 21.12.2018 - W 10 K 18.31682 -, juris Rn. 29). [...]

Zur Prostitution gezwungene Frauen stellen aufgrund ihres gemeinsamen und nicht veränderbaren Hintergrunds, Opfer von Menschenhandel geworden zu sein, eine bestimmte soziale Gruppe dar, die als abgrenzbare Gruppe durch die sie umgebende Gesellschaft wahrgenommen wird. Entscheidend ist hierbei die Betrachtung der Gruppe als gesellschaftlicher Fremdkörper (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 21.12.2018 - W 10 K 18.31682 -, juris Rn. 29).

Das ist im Fall der zur Prostitution gezwungenen, nach Nigeria zurückkehrenden Frauen anzunehmen, weil rückgeführte Opfer Diskriminierungen jedenfalls durch die Familie und das soziale Umfeld ausgesetzt sind (VG Würzburg, Urteil vom 21.12.2018 - W 10 K 18.31682 -, juris Rn. 29). [...]

Eine solche droht der Klägerin nicht durch die Familie und die Gesellschaft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, weil die Klägerin nach ihren Angaben keine Familienangehörigen mehr in Nigeria hat und auch ansonsten nicht gezwungen ist, anderen Personen in Nigeria über ihr Schicksal zu berichten.

Der Klägerin droht aber mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Vergeltung seitens der Madame (ebenfalls darauf abstellend: VG Würzburg, Urteil vom 21.12.2018 - W 10 K 18.31682 -, Juris Rn. 29), die sie unter falschen Versprechungen nach Italien gelockt und dort zur Prostitution gezwungen hat. Denn sowohl die Klägerin als auch ihre Madame stammen aus (zumindest dem näheren Umfeld von) Benin City, die gemäß den obigen Ausführungen einen Schwerpunkt des nigerianischen Menschenhandels darstellt und zudem häufig von Netzwerken dieser kriminellen Personen geprägt ist.

Vergeltungsmaßnahmen sind mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mindestens in Form körperlicher Verletzungen zu erwarten, die gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG als Verfolgungshandlung gelten. [...]

Vor dieser flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung kann die Klägerin auch nicht im Sinne des § 3d AsylG in Nigeria Schutz vom hier allein nach Abs. 1 Nr. 1 der genannten Vorschrift in den Blick zu nehmenden Staat erhalten. [...]

Zwar ist die Behörde NAPTIP (National Agency for the Prohibition of Trafficking In Persons) für die Bekämpfung des Menschenschmuggels zuständig und hat seit ihrer Gründung im Jahr 2003 knapp 360 Verurteilungen von Schleppern erreicht und seit 2012 bis Mitte Dezember 2018 rund 13.000 Opfern von Menschenhandel assistiert. Ferner hat der vom organisierten Menschenhandel besonders betroffene Bundesstaat Edo im Jahr 2018 ein Gesetz gegen den Menschenhandel verabschiedet, das höhere Strafen für Schleuser vorsieht (AA, Lagebericht, S. 20).

Allerdings ist dieser wichtige Schritt noch nicht wirksam im Sinne des § 3d Abs. 2 Sätze 1 und 2 AsylG, weil die insgesamt zu geringe personelle und finanzielle Ausstattung die Funktionsfähigkeit des Justizapparats behindert und ihn chronisch korruptionsanfällig macht (AA, Lagebericht S. 7), die staatlichen Ordnungskräfte personell, technisch und finanziell nicht in der Lage sind, die Gewaltkriminalität umfassend zu kontrollieren bzw. einzudämmen (AA, Lagebericht S.16) und Korruption auch bei der Polizei weit verbreitet ist (AA, Lagebericht, S. 9).

Die Klägerin könnte sich schließlich nicht Im Rahmen einer Internen Fluchtalternative gemäß § 3e AsylG in einem anderen Landesteil Nigerias niederlassen. Dorthin kann sie zwar legal über die Flughäfen Lagos oder Abuja gelangen. Es könnte aber nicht vernünftigerweise erwartet werden, dass sie sich in einem anderen Landesteil niederlässt, weil es eine allgemeine Sozialunterstützung in Nigeria nicht gibt und die Klägerin sich als alleinstehende, alleinerziehende Frau (bald) zweier Kleinkinder wirtschaftlich nicht selbst unterhalten könnte, sondern umgekehrt einer extremen existenziellen Gefährdung ausgesetzt wäre. [...]