SG Osnabrück

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Zitieren als:
SG Osnabrück, Beschluss vom 04.09.2019 - S 44 AY 40/19 ER - asyl.net: M27655
https://www.asyl.net/rsdb/M27655
Leitsatz:

Leistungskürzung wegen Nichtabgabe einer "Freiwilligkeitserklärung" rechtswidrig:

1. Leistungen dürfen nach § 1a Nr. 2 AsylbLG nur dann gekürzt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus solchen Gründen nicht vollzogen werden können, die die Betroffenen zu vertreten haben.

2. Die Abgabe einer Erklärung, freiwillig in das Herkunftsland zurückkehren zu wollen (hier für die Beantragung von Passersatzpapieren bei der Botschaft Somalias), kann nicht als Mitwirkungspflicht verlangt werden (im Anschluss an BSG, Urteil vom 30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R - asyl.net: M21860; entgegen BVerwG, Urteil vom 10.11.2009 - 1 C 19.08 [Asylmagazin 2010, S. 134 f.] - asyl.net: M16642).

3. Die Verweigerung der Freiwilligkeitserklärung stellt auch kein "rechtmissbräuchliches Verhalten" im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG dar, so dass bei einer Aufenthaltsdauer in Deutschland von über 18 Monaten sogenannte Analogleistungen zu gewähren sind.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Sozialrecht, Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungskürzung, Freiwilligkeitserklärung, Somalia, Mitwirkungspflicht, Rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer, Analogleistungen,
Normen: AsylbLG § 1a, AsylbLG § 2 Abs. 1, SGG § 86b Abs. 2, AsylbLG § 1a Abs. 3 S. 1, AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 4, AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 5, AsylbLG § 2 Abs. 2,
Auszüge:

[...]

37 a) Die Voraussetzungen des § 1a AsylbLG liegen nicht vor.

38 Nach § 1a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG in der Fassung vom 31.07.2016 (gültig vom 06.08.2016 bis 20.08.2019) haben Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. [...]

39 Es liegen keine durch den Antragsteller zu vertretenden Gründe im Sinne der Vorschrift vor, weshalb aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Die Abgabe der Freiwilligkeitserklärung ist dem Antragsteller nicht zumutbar. Nach § 49 Abs. 1 AufenthG ist zwar jeder Ausländer verpflichtet, u.a. die von der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, geforderten Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten abzugeben. Diese gesetzliche Mitwirkungspflicht steht jedoch unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass die geforderte Erklärung mit dem deutschen Recht in Einklang steht. Eine Obliegenheit zur Abgabe besteht zumindest im Hinblick auf die hier streitige Leistungskürzung unter das physische Existenzminimum (dazu näher: SG Osnabrück, Urteil vom 11.06.2019, S 44 AY 14/17) nicht.

40 Die Kammer folgt damit nicht der zur vergleichbaren Problematik des § 25 Abs. 5 AufenthG ergangenen Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 10.11.2009, 1 C 19/08). Ob die Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung zumutbar ist, wirkt sich im Ausländerrecht bei der Frage aus, ob dem Ausländer, wenn er eine solche Erklärung nicht abgibt, aber vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (Unmöglichkeit der Ausreise) erteilt werden kann. Das BVerwG sieht die Abgabe der Erklärung in diesem Zusammenhang als zumutbar an. Die gesetzliche Ausreisepflicht schließe die Obliegenheit ein, sich auf seine Ausreise einzustellen, zur Ausreise bereit zu sein und einen dahingehenden Willen zu bilden. In diesem Rahmen sei es für einen ausreisepflichtigen Ausländer rechtlich grundsätzlich nicht unzumutbar, zur Ausreise nicht nur willens und bereit zu sein, sondern diese Bereitschaft auch zu bekunden und eine "Freiwilligkeitserklärung" in der hier gegebenen Form abzugeben. Ein entgegenstehender innerer Wille sei unbeachtlich (BVerwG, Urteil vom 10.11.2009, 1 C 19/08, Rn. 14). Der Freiwilligkeitserklärung könne zudem kein Inhalt entnommen werden, der darüber hinausgehe, freiwillig der bestehenden Ausreisepflicht nachzukommen (Rn. 15). Zudem sei es nicht unwahr, wenn die Person erkläre, lieber freiwillig auszureisen, als abgeschoben zu werden (Rn. 16).

41 Dem folgt die Kammer nicht. Der Begriff "Freiwilligkeit" kann – mit der Rechtsprechung des BSG – nur bedeuten, dass der Ausländer "aus freien Stücken" in sein Heimatland zurückkehrt (BSG, Urteil vom 30.10.2013, B 7 AY 7/12 R, Rn. 27). Die Unterscheidung zwischen einem rechtlich geforderten und einem inneren Willen ist letztlich nicht zielführend (dazu unter aa). Ein Ausreisepflichtiger, der die Freiwilligkeitserklärung trotz entgegenstehendem Willen abgeben muss, wird zum Lügen gezwungen, was vor dem Hintergrund der hier streitigen Leistungskürzung nicht zumutbar ist (dazu unter bb). Eine anderweitige Auslegung der Erklärung, wie sie das BVerwG vorgenommen hat, ist nicht möglich (dazu unter cc). [...]

63 Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in der Fassung vom 15.08.2019 ist das SGB XII abweichend von den §§ 3-7 AsylbLG auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 18 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Vorbezugszeit ist hier erfüllt. Eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung des Aufenthalts liegt nicht vor. [...]

65 Die fehlende Erklärung der freiwilligen Ausreise stellt nach den obigen Ausführungen kein solchen Verhalten dar. [...]