VG Hannover

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Zitieren als:
VG Hannover, Urteil vom 25.09.2019 - 6 A 6386/16 - asyl.net: M27666
https://www.asyl.net/rsdb/M27666
Leitsatz:

Abschiebungsverbot für ein an der Sichelzellkrankheit leidendes Kind und dessen Familie:

"1. Die genetisch bedingte Sichelzellkrankheit (Sichelzellenanämie) ist im Irak unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Lage des dortigen Gesundheitssystems nicht in adäquater Weise fachärztlich behandelbar.

2. Im Falle einer Nichtbehandlung einer Sichelzellkrankheit drohen erhebliche konkrete Gefahren für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG.

3. Von einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband ist für die vom Bundesamt nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzustellende Rückkehrprognose im Regelfall auch dann auszugehen, wenn für einzelne Familienmitglieder bereits ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 45/18, [asyl.net: M27530] juris LS 3, Rn. 21)."

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Irak, Nordirak, Kurdisches Autonomiegebiet, medizinische Versorgung, Krankheit, Sichelzellenanämie, Sichelzellkrankheit, Familienverbund, Abschiebungsverbot,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 5, AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1,
Auszüge:

[...]

19 Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabs liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich der Klägerin zu 5. vor.

20 Die Klägerin zu 5. leidet gemäß einer fachärztlichen Diagnose an einer sogenannten Sichelzellkrankheit (auch bekannt als Sichelzellenanämie). Hierbei handelt es sich um ein seltenes, genetisch bedingtes Leiden (geschätzte Zahl der Erkrankten in Deutschland: 3.000 Patienten), welches die roten Blutkörperchen in eine gekrümmte, sichelzellähnliche Form zwängt. [...] Nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S. weist die bei der Klägerin zu 5. bestehende Erkrankung dabei einen mittleren Schweregrad auf und bedarf einer lebenslangen Behandlung. [...]

21 Eine derartige Behandlung durch auf Sichelzellkrankheiten spezialisiertes medizinisches Fachpersonal vermag die Klägerin zu 5. im Irak indessen ausweislich der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel nicht zu erlangen.

22 Die medizinische Versorgungssituation im Irak bleibt angespannt; Korruption ist weitverbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller oder Mängel der Ausrüstung nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Die große Zahl von Flüchtlingen belastet das Gesundheitssystem zusätzlich, zumal infolge der fortdauernden Kampfhandlungen im Land nicht nur eine Grundversorgung sichergestellt werden muss, sondern auch die Behandlung schwieriger Schusswunden und Kriegsverletzungen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand: Dezember 2018, S. 25).

23 Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. [...]

25 Bei Berücksichtigung dieser Erkenntnismittel sowie unter Würdigung der glaubhaften Angaben der Kläger zu 1. und 2. zu ihrer finanziellen Situation im Irak erscheint es nach Auffassung des Einzelrichters ausgeschlossen, dass die Klägerin zu 5. im Falle einer Rückkehr in der Lage wäre, eine Behandlung der bei ihr diagnostizierten Sichelzellkrankheit durch Fachärzte zu erlangen.

26 Bei einer Nichtbehandlung der Krankheit nach Rückkehr in den Irak drohen der Klägerin zu 5. zudem mit erheblicher Wahrscheinlichkeit binnen kurzer Zeit außergewöhnlich schwere körperliche Schäden im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Der Einzelrichter folgt in diesem Zusammenhang den schlüssigen Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen Prof. Dr. ... in seinem schriftlichen Gutachten vom ... 2019. Hiernach besteht bei inadäquat behandelter Sichelzellkrankheit ein hohes Risiko für gravierende und irreversible Folgeprobleme. So könne eine inadäquate Behandlung bei Sichelzellkrankheit zum Tode führen, z.B. aufgrund von nicht erkannten Infektionen, etwa aufgrund nicht erkannter Sequestrationskrisen mit "pooling" der Erythrozyten in der Milz. Folgeprobleme könnten bei einem Abbruch der Behandlung sehr zeitnah auftreten, etwa im Rahmen von Infektionen. Einzelne organbezogene Komplikationen würden demgegenüber oft erst nach zehn bis zwanzig Jahren problematisch.

27 2. Die Kläger zu 1. bis 4. und 6. besitzen überdies einen Anspruch auf Zuerkennung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG. [...]

29 Für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren ist bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation außerdem im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 45/18, juris LS 2). Von einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband ist für die Rückkehrprognose im Regelfall sogar auch dann auszugehen, wenn einzelnen Familienmitgliedern bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 45/18, juris LS 3 unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung: BVerwG, Urteile vom 21.09.1999 – 9 C 12.99, BVerwGE 109, 305 und vom 27.07.2000 – 9 C 9.00, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 39).

30 Der grund- und konventionsrechtliche Schutz des bestehenden Kernfamilienverbandes beeinflusst die rechtliche Bewertung dieser Rückkehrkonstellation und verbietet auch bei bestehender Bleibeberechtigung einzelner Mitglieder in der Regel eine getrennte Betrachtung einzelner Familienmitglieder für den Rückkehrfall. Nicht erst die für den Vollzug der Abschiebung zuständige Ausländerbehörde, sondern bereits das Bundesamt hat davon auszugehen, dass Art. 6 GG und Art. 8 EMRK einer Trennung der in familiärer Gemeinschaft lebenden Kernfamilie entgegenstehen und es daher zur Rückkehr – wegen bestandskräftiger Bleiberechte – entweder nicht oder nur im Familienverband kommen wird. Das Bundesamt entscheidet damit nicht über inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, die es auch nicht einzelfallbezogen inzident zu prüfen hat. Es berücksichtigt im Rahmen der realitätsnahen Prognose lediglich das im Regelfall aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK folgende Trennungsverbot bei der anzustellenden Prognoseentscheidung, welche Gefahren den einzelnen Familienmitgliedern im Herkunftsland drohen (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 45/18, juris Rn. 21). 31 Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabs ist den Klägern zu 1. bis 4. und 6. ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG zuzuerkennen. Im Falle einer hypothetischen Rückkehr im Familienverband gemeinsam mit der achtjährigen Klägerin zu 5. wären sie nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt in einer Weise zu bestreiten, dass sie ihr Existenzminimum sichern könnten.

32 Abgewiesene Asylbewerber sind bei ihrer Rückkehr in die Region Kurdistan-Irak erheblichen Schwierigkeiten ausgesetzt, wenn sie, wie die Kläger, nicht auf ein unterstützendes (familiäres) Netzwerk zurückgreifen können. [...]

33 Diese humanitäre Lage würde auch die Kläger zu 1. bis 4. und 6. sowie den im Jahr 2018 geborenen Kläger im Verfahren 6 A 5730/18 in gravierender Weise betreffen, weil die Kläger bereits bei der Anhörung beim Bundesamt angegeben hatten, durchschnittlich von lediglich ca. 200,00 US-Dollar im Monat gelebt zu haben, also von einem Einkommen, welches am untersten Ende des landesweiten Durchschnitts liegt. In dieser Situation erscheint es ausgeschlossen, dass die Familie ihr Existenzminimum sichern könnte, insbesondere dann, wenn man berücksichtigt, dass sie im Falle einer Rückkehr im Familienverband zugleich diejenigen Kosten für eine rudimentäre medikamentöse Behandlung der Klägerin zu 5. tragen müsste, die zwar schwere körperliche Folgeschäden nicht zu verhindern vermag, aber zumindest die bei einer Sichelzellkrankheit eintretenden Schmerzkrisen im Ansatz lindern könnte. [...]