VG Düsseldorf

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Zitieren als:
VG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2019 - 3 K 10532/17.A - asyl.net: M27671
https://www.asyl.net/rsdb/M27671
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung für einen Unterstützer der Oppositionsgruppe um den Schriftsteller und Journalisten Domingos da Cruz. Willkürliche Verhaftungen und Tötungen von Oppositionellen sind in Angola an der Tagesordnung.

Schlagwörter: Angola, Opposition, politische Verfolgung, Domingos da Cruz,
Normen: AsylG § 3,
Auszüge:

[...]

Gemessen an diesen Kriterien liegen hinsichtlich des Klägers die Voraussetzungen des § 3 AsylG vor. Denn der Einzelrichter hat die Überzeugung erlangen können, dass der Kläger sein Heimatland Angola auf der Flucht vor erlittener und weiter drohender Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung verlassen hat. Er hat nämlich in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragen, wegen seiner Unterstützungstätigkeiten für die Gruppierung um Domingos da Cruz und einer Fluchthilfe für deren portugiesischen Finanzier eine mehr als dreiwöchige Haft mit Schlägen seitens der angolanischen Sicherheitskräfte erlitten zu haben. Auch hat er dort sehr lebensnah seine jeweilige Rolle geschildert und dabei der Versuchung widerstanden, sich selbst ebenfalls als Intellektuellen oder Führungskraft, der er sicherlich nicht war und ist, zu umschreiben. Diese Angaben sind nicht nur in sich stimmig, sondern decken sich auch im Wesentlichen mit den beim Bundesamt mehr als zwei Jahre zuvor gemachten sowie seinen Ausführungen in dem oben genannten Fünf-Punkte-Schriftsatz. Überdies fügen sie sich sowohl in zeitlicher als auch inhaltlicher Hinsicht in die allgemeine Erkenntnislage über die besagte Gruppierung um Domingos da Cruz ein (vgl. nur Immigration and Refugee Board of Canada vom 16. Februar 2017, Angola: The Angola 15+2 ...). Damit hat er den vom Bundesamt in dem angegriffenen Bescheid erhobenen - hinsichtlich des damaligen Vorbringens ohnehin nur zum Teil berechtigten - Vorwurf der mangelnden Glaubhaftigkeit überzeugend entkräftet. Die in der mündlichen Verhandlung zum Teil entstandenen kleineren Widersprüche - zum Beispiel die Zellenbelegung betreffend - stehen seiner Glaubwürdigkeit nicht entgegen, zumal er diese im weiteren Verlauf ausgeräumt und darüber hinaus eine Reihe von Wahrheitssignalen - angeführt seien nur die Stichworte "Projektoren" und "Reihung beim Arztbesuch" - ausgesendet hat. Der demnach vorverfolgt aus Angola ausgereiste Kläger ist dort auch gegenwärtig vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher. Zwar wird neuerdings teilweise (zumindest) der Schein einer größeren Toleranz im Hinblick auf die Verhaftung von politischen Aktivisten konstatiert (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 22. Februar 2Ö18), überwiegend ist aber weiterhin davon die Rede, dass trotz positiver Entwicklungen bei den Gerichten und der Staatsanwaltschaft - willkürliche Verhaftungen an der Tagesordnung seien und illegale Tötungen Oppositioneller fortbestünden (vgl. nur Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Angola des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Mai 2015, Seite 8; BTI 2018 Country Report Angola von 2018, Seite 12). [...]